{"id":61925,"date":"2020-12-03T18:34:27","date_gmt":"2020-12-03T16:34:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61925"},"modified":"2020-12-03T18:34:27","modified_gmt":"2020-12-03T16:34:27","slug":"kuendigungsausschluss-waehrend-der-corona-pandemie-im-gewerberaummietrecht-setzt-keine-vermoegenslosigkeit-des-mieters-voraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kuendigungsausschluss-waehrend-der-corona-pandemie-im-gewerberaummietrecht-setzt-keine-vermoegenslosigkeit-des-mieters-voraus\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungsausschluss w\u00e4hrend der Corona-Pandemie im Gewerberaummietrecht setzt keine Verm\u00f6genslosigkeit des Mieters voraus"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg hat sich in einem Beschluss vom 4. September 2020, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistungen eingestellt wurde, mit den Voraussetzungen des K\u00fcndigungsausschlusses w\u00e4hrend der Corona-Pandemie befasst.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte betreibt in N\u00fcrnberg eine Gastst\u00e4tte. Er war von der Kl\u00e4gerin bei dem Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth auf R\u00e4umung verklagt worden, wobei die K\u00fcndigung u. a. darauf gest\u00fctzt wurde, dass der Beklagte die Monatsmieten f\u00fcr Mai und Juni 2020 nicht bezahlt hatte. Das Landgericht hat den Beklagten zur R\u00e4umung verurteilt und dies damit begr\u00fcndet, dass der K\u00fcndigungsausschluss w\u00e4hrend der Corona-Pandemie nicht greife, da der Beklagte den Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der Miete und der COVID-19-Pandemie nicht glaubhaft gemacht habe. Das Urteil war vorl\u00e4ufig vollstreckbar und der Beklagte h\u00e4tte die Vollstreckung nur durch Leistung einer Sicherheit von 30.000 Euro abwenden k\u00f6nnen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung bei dem Oberlandesgericht N\u00fcrnberg eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte Erfolg, das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 13. Zivilsenat kam im Rahmen seiner \u2013 bei der Entscheidung \u00fcber die Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzunehmenden summarischen Pr\u00fcfung \u2013 zu dem Ergebnis, dass eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spreche, dass das Urteil des Landgerichts mit der gegebenen Begr\u00fcndung nicht aufrechterhalten bleiben k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er aufgrund der Pandemielage im April 2020 keine und in den Monaten Juni und Juli nur sehr geringe Einnahmen gehabt habe. Die finanziellen Reserven seien bereits in den Monaten M\u00e4rz und April 2020 aufgrund der laufenden Kosten aufgebraucht gewesen. Auch die Corona-Soforthilfe h\u00e4tte nicht ausgereicht, um den Finanzbedarf zu decken. Er sei auch nicht in der Lage, eine Sicherheit von 30.000 Euro zu leisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte \u2013 allerdings erstmalig in der Berufungsinstanz \u2013 eine eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters sowie Unterlagen aus der Buchhaltung vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht sah aufgrund dieses Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den erforderlichen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Miete als belegt an. Ein weiteres Vorbringen des Beklagten sei nicht n\u00f6tig. Dieser m\u00fcsse insbesondere nicht seine Verm\u00f6genslosigkeit im Zeitraum der Nichtzahlung der Miete beweisen. Es komme entscheidend darauf an, dass die Miete aus den laufenden gewerblichen Einnahmen oder sonstigen Ertr\u00e4gen nicht bezahlt werden k\u00f6nne. Die Tatsache, dass Gastwirte im Zeitraum zwischen 20. M\u00e4rz 2020 und 29. Mai 2020 keinen Umsatz erzielen konnten, sei aufgrund der damaligen Rechtslage in Bayern offenkundig und bed\u00fcrfe keines weiteren Beweises. Gastst\u00e4tten, die keinen Au\u00dfer-Haus-Verkauf betreiben, konnten in diesem Zeitraum keine Ums\u00e4tze erzielen. Es sei insbesondere nach dem Gesetz auch nicht erforderlich, dass der Gastwirt auf \u201esonstige R\u00fccklagen\u201c zur\u00fcckgreifen m\u00fcsse. Deshalb reiche es f\u00fcr den K\u00fcndigungsausschluss aus, dass die Pandemie miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Nichtzahlung der Miete gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Tatsache, dass der Beklagte im Juni und Juli wieder Einnahmen erzielen konnte, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg bei der Beurteilung der Voraussetzungen des K\u00fcndigungsausschlusses von untergeordneter Bedeutung. Die Miete habe nach dem Vertrag jeweils am Monatsanfang bezahlt werden m\u00fcssen. Dass der Beklagte zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u00fcber Mittel verf\u00fcgte, lasse sein Unverm\u00f6gen, die Miete im Mai und Juni 2020 fristgerecht zu bezahlen, nicht r\u00fcckwirkend entfallen. Die gesetzliche Regelung l\u00e4sst nicht die Zahlungspflicht entfallen, sondern bedeutet nur, dass man nicht gek\u00fcndigt werden kann, wenn man im fraglichen Zeitraum nicht bezahlt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-art-240-2-egbgb-hat-folgenden-wortlaut\">Art. 240 \u00a7 2 EGBGB hat folgenden Wortlaut:<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"h-2-beschr-nkung-der-k-ndigung-von-miet-und-pachtverh-ltnissen\">\u00a7 2 Beschr\u00e4nkung der K\u00fcndigung von Miet- und Pachtverh\u00e4ltnissen<\/h3>\n\n\n\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Der Vermieter kann ein Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber Grundst\u00fccke oder \u00fcber R\u00e4ume nicht allein aus dem Grund k\u00fcndigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz F\u00e4lligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. <sup>2<\/sup>Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. <sup>3<\/sup>Sonstige K\u00fcndigungsrechte bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sind auf Pachtverh\u00e4ltnisse entsprechend anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG N\u00fcrnberg, Pressemitteilung vom 30.11.2020 zum Beschluss 13 U 3078\/20 vom 04.09.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg hat sich in einem Beschluss vom 4. 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