{"id":61942,"date":"2020-12-03T18:59:08","date_gmt":"2020-12-03T16:59:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61942"},"modified":"2023-08-25T12:12:36","modified_gmt":"2023-08-25T10:12:36","slug":"umsatzsteuerliche-stolpersteine-bei-gutscheinausgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-stolpersteine-bei-gutscheinausgabe\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerliche Stolpersteine bei Gutscheinausgabe"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Seit sich die Umsatzbesteuerung bei Gutscheinen danach unterscheidet, ob ein Einweck- oder Mehrzweck-Gutschein vorliegt, stellen sich viele Praxisfragen. Zwei BMF-Schreiben schaffen nun mehr Klarheit. Dazu hat der DStV Stellung genommen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Seit sich die Umsatzbesteuerung bei Gutscheinen danach unterscheidet, ob ein Einweck- oder Mehrzweck-Gutschein vorliegt, stellen sich viele Praxisfragen. Diese gewinnen durch die tempor\u00e4re Absenkung der Umsatzsteuers\u00e4tze eine besondere Brisanz. Zwei BMF-Schreiben schaffen nun mehr Klarheit. Aber Achtung: Die Auffassung der Finanzverwaltung geht teilweise \u00fcber die gesetzlichen Anforderungen hinaus.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende entgegen. Mit ihm die tempor\u00e4r abgesenkten Umsatzsteuers\u00e4tze. Insbesondere bei der Ausgabe von Gutscheinen stellen sich derzeit viele Unternehmer die Frage, wann und in welcher H\u00f6he Umsatzsteuer anf\u00e4llt. Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) nimmt dies zum Anlass, auf einige Fallstricke hinzuweisen:<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-die-grundsatzfrage-einzweck-oder-mehrzweck-gutschein\">Die Grundsatzfrage: Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein<\/h2>\n\n\n\n<p>Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein. Das ist seit Beginn 2019 die entscheidende Frage. Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 3 Abs. 13 bis 15 UStG setzte der Gesetzgeber die Regelungen der EU-Gutschein-Richtlinie um. Die Unterscheidung in Einzweck- bzw. Mehrzweck-Gutschein l\u00f6st seitdem die bis dato relevante Qualifikation als Wert-, Waren- oder Sachgutschein ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Unterscheidung wirkt sich auf den Zeitpunkt der Besteuerung aus: W\u00e4hrend bei Einzweck-Gutscheinen die Ausgabe bereits der Leistungserbringung gleichsteht und damit der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist bei Mehrzweck-Gutscheinen erst die Einl\u00f6sung des Gutscheins umsatzsteuerlich relevant. Nicht unter den Anwendungsbereich fallen Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung berechtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Einzweck-Gutschein zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die f\u00fcr diese Ums\u00e4tze geschuldete Steuer bei Ausstellung des Gutscheins feststeht. Andernfalls liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-die-strenge-sicht-der-finanzverwaltung\">Die strenge Sicht der Finanzverwaltung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem BMF-Schreiben vom 02.11.2020 die Voraussetzungen f\u00fcr Einzweck-Gutscheine weiter konkretisiert. Es enth\u00e4lt erfreulicherweise etliche Beispielsf\u00e4lle. Die Grunds\u00e4tze des Schreibens gelten grunds\u00e4tzlich r\u00fcckwirkend zum 01.01.2019. Bis 02.02.2021 sollen abweichende Behandlungen jedoch nicht beanstandet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verwaltung \u00e4u\u00dfert sich beispielsweise n\u00e4her zur Voraussetzung der Ortsbestimmung einer Gutscheinleistung: So muss zur zutreffenden Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, deren Ortsbestimmung vom Status des Empf\u00e4ngers abh\u00e4ngt, feststehen, ob der Leistungsempf\u00e4nger sie als Unternehmer bezieht. Kann dies nicht bestimmt werden, handelt es sich bei dem ausgegebenen Gutschein nicht um einen Einzweck-Gutschein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung:<\/strong> Nach Ansicht der Finanzverwaltung m\u00fcssen f\u00fcr das Vorliegen eines Einzweck-Gutscheins der Leistende und die Gattung der Leistung auf dem Gutschein genannt sein. Diese Vorgaben gehen \u00fcber den gesetzlichen Wortlaut hinaus. Ferner \u201esoll\u201c der Gutschein eindeutig als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. Auch das sieht das Gesetz eigentlich nicht vor. Um sp\u00e4tere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt der DStV-Steuerrechtsausschuss Unternehmern, ihre Einzweck-Gutscheine dahingehend zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-gutscheinausgabe-bei-abgesenkten-umsatzsteuers-tzen\">Gutscheinausgabe bei abgesenkten Umsatzsteuers\u00e4tzen<\/h2>\n\n\n\n<p>Angesichts der bis Jahresende 2020 abgesenkten Umsatzsteuers\u00e4tze scheint die Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen besonders verlockend. Schlie\u00dflich gelten derzeit noch die abgesenkten Umsatzsteuers\u00e4tze. Aber aufgepasst: Hier k\u00f6nnten umsatzsteuerliche Risiken lauern. In einem erg\u00e4nzenden BMF-Schreiben vom 04.11.2020 zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuers\u00e4tze f\u00fchrt die Finanzverwaltung u. a. zur Ausgabe von Gutscheinen f\u00fcr verbindlich bestellte Gegenst\u00e4nde Folgendes aus:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eDie Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments f\u00fcr einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein sp\u00e4terer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine \u00dcbertragung des Gutscheins auf einen anderen Verk\u00e4ufer bzw. K\u00e4ufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, ist eine Anzahlung, die gem. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, zu versteuern ist.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Wird der bestellte Gegenstand erst im Folgejahr geliefert, hei\u00dft das: Die Besteuerung erfolgt (ggf. nach einer Berichtigung) zum wieder erh\u00f6hten Umsatzsteuersatz.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Teil ist umstritten, ob bis Jahresende \u00fcberhaupt Einzweck-Gutscheine ausgestellt werden k\u00f6nnen, wenn der Gutschein sowohl 2020 als auch 2021 oder sp\u00e4ter eingel\u00f6st werden kann. Schlie\u00dflich steht die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins nicht fest (vgl. die Ausgabem\u00f6glichkeit bejahend Rust\/Tillmanns, USt direkt digital 21\/2020, S. 17, NWB CAAAH-62530; Hammerl\/Fietz, NWB 2020, S. 3538; a. A.: Huschens, Umsatzsteuerforum 2020). Ob der Gesetzgeber dies jedoch so verstanden haben wollte, ist streitbar. Der DStV-Steuerrechtsausschuss m\u00f6chte Betroffene daher sensibilisieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tipp:<\/strong> Gelten die angehobenen Umsatzsteuers\u00e4tze wieder, d\u00fcrfte es f\u00fcr Unternehmer vorteilhaft sein, Gutscheine als Mehrzweck Gutscheine auszugestalten. Wird ein Mehrzweck-Gutschein n\u00e4mlich nicht eingel\u00f6st, unterliegt der erhaltene Betrag nicht der Umsatzbesteuerung. Bei Einzweck-Gutscheinen unterliegt der Betrag hingegen bereits bei Gutscheinausgabe der Besteuerung, egal ob er danach eingel\u00f6st wird \u2013 oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit sich die Umsatzbesteuerung bei Gutscheinen danach unterscheidet, ob ein Einweck- oder Mehrzweck-Gutschein vorliegt, stellen sich viele Praxisfragen. Zwei BMF-Schreiben schaffen nun mehr Klarheit. Dazu hat der DStV Stellung genommen. 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