{"id":61944,"date":"2020-12-03T19:00:19","date_gmt":"2020-12-03T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61944"},"modified":"2020-12-03T19:00:19","modified_gmt":"2020-12-03T17:00:19","slug":"eugh-zur-anwendung-der-richtlinie-ueber-die-entsendung-von-arbeitnehmern-im-rahmen-der-erbringung-von-dienstleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-anwendung-der-richtlinie-ueber-die-entsendung-von-arbeitnehmern-im-rahmen-der-erbringung-von-dienstleistungen\/","title":{"rendered":"EuGH zur Anwendung der Richtlinie \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Richtlinie \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist auf die l\u00e4nder\u00fcbergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Stra\u00dfenverkehrssektor anwendbar.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Arbeitnehmer aus Deutschland und Ungarn waren im Rahmen von Chartervertr\u00e4gen als Fahrer t\u00e4tig, die sich auf grenz\u00fcberschreitende Bef\u00f6rderungen bezogen, wobei die Chartervertr\u00e4ge zwischen einem G\u00fcterkraftverkehrsunternehmen in Erp (Niederlande), der Van den Bosch Transporten BV, und zweien seiner Schwestergesellschaften geschlossen worden waren, von denen die eine eine Gesellschaft deutschen Rechts und die andere eine Gesellschaft ungarischen Rechts ist, die derselben Unternehmensgruppe angeh\u00f6ren und an die die in Rede stehenden Fahrer vertraglich gebunden waren. In der Regel fand die Vercharterung in dem ma\u00dfgeblichen Zeitraum ab Erp statt, und die Fahrten endeten dort auch, die meisten auf der Grundlage der fraglichen Chartervertr\u00e4ge durchgef\u00fchrten Bef\u00f6rderungen fanden jedoch au\u00dferhalb des Hoheitsgebiets des K\u00f6nigreichs der Niederlande statt. Van den Bosch Transporten unterlag als Mitglied des niederl\u00e4ndischen Verbands f\u00fcr den G\u00fcterverkehr dem f\u00fcr diesen Sektor geltenden Tarifvertrag (im Folgenden: Tarifvertrag f\u00fcr den G\u00fcterverkehr), der zwischen diesem Verband und der Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV) (Niederl\u00e4ndischer Gewerkschaftsverband) geschlossen worden war. Ein zweiter Tarifvertrag, der u. a. f\u00fcr den gewerblichen G\u00fcterkraftverkehr galt und dessen Bestimmungen im Wesentlichen mit denen des Tarifvertrags \u00fcber den G\u00fcterverkehr \u00fcbereinstimmten, war im Unterschied zum ersten f\u00fcr allgemein verbindlich erkl\u00e4rt worden. Nach nationalem Recht waren aber die unter den Tarifvertrag f\u00fcr den G\u00fcterverkehr fallenden Unternehmen von der Anwendung dieses zweiten Tarifvertrags befreit, sofern der erste Tarifvertrag eingehalten wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Ansicht von FNV h\u00e4tte Van den Bosch Transporten bei der Einschaltung von Fahrern aus Deutschland und Ungarn auf sie in ihrer Eigenschaft als entsandte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern<sup>1<\/sup> die grundlegenden Arbeitsbedingungen des Tarifvertrags f\u00fcr den G\u00fcterverkehr anwenden m\u00fcssen. Da die in diesem Tarifvertrag vereinbarten grundlegenden Arbeitsbedingungen aber auf diese Fahrer nicht angewandt worden waren, erhob FNV eine Klage gegen die drei G\u00fcterkraftverkehrsunternehmen, auf die hin im ersten Rechtszug ein stattgebendes Zwischenurteil erging. Dieses Urteil wurde jedoch im Berufungsverfahren aufgehoben. Das Berufungsgericht war u. a. der Ansicht, dass die in Rede stehenden Vercharterungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern fielen, da sich diese Richtlinie nur auf Vercharterungen beziehe, die zumindest haupts\u00e4chlich \u201eim Hoheitsgebiet\u201c eines anderen Mitgliedstaats erfolgten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), bei dem FNV Kassationsbeschwerde erhoben hat, dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Wesentlichen die Voraussetzungen betreffen, unter denen auf das Vorliegen einer Entsendung von Arbeitnehmern \u201ein das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\u201c im internationalen Stra\u00dfenverkehrssektor geschlossen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gro\u00dfe Kammer des Gerichtshofs weist zun\u00e4chst darauf hin, dass die Richtlinie \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern auf die l\u00e4nder\u00fcbergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Stra\u00dfenverkehrssektor anwendbar ist. Diese Richtlinie gilt n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jede l\u00e4nder\u00fcbergreifende Erbringung von Dienstleistungen, die mit einer Entsendung von Arbeitnehmern verbunden ist, unabh\u00e4ngig vom betroffenen Wirtschaftssektor, und im Unterschied zu einem klassischen Liberalisierungsinstrument verfolgt sie eine Reihe von Zielen in Bezug auf die notwendige F\u00f6rderung des l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Dienstleistungsverkehrs bei gleichzeitiger Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und der Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer. Der Umstand, dass die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie keine Bestimmungen \u00fcber den Verkehr umfasst, kann daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie die l\u00e4nder\u00fcbergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Stra\u00dfenverkehrssektor, insbesondere im G\u00fcterkraftverkehrssektor, nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Eigenschaft der betroffenen Fahrer als entsandte Arbeitnehmer weist der Gerichtshof sodann darauf hin, dass die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, damit er als \u201ein das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandt\u201c angesehen werden kann, einen hinreichenden Bezug zu diesem Hoheitsgebiet aufweisen muss. Das Vorliegen einer solchen Verbindung wird im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung von Gesichtspunkten bestimmt, zu denen die Art der von dem betreffenden Arbeitnehmer in diesem Hoheitsgebiet verrichteten T\u00e4tigkeiten, die Enge der Verbindung der T\u00e4tigkeiten dieses Arbeitnehmers zu dem Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats, in dem er t\u00e4tig ist, und der Anteil geh\u00f6ren, den diese T\u00e4tigkeiten dort an der gesamten Bef\u00f6rderungsleistung ausmachen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass ein Fernfahrer, der von einem in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Unternehmen einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat \u00fcberlassen wurde, am Sitz dieses zweiten Unternehmens die mit seinen Aufgaben zusammenh\u00e4ngenden Anweisungen erh\u00e4lt, die Ausf\u00fchrung dieser Aufgaben dort beginnt oder beendet, reicht insbesondere f\u00fcr sich genommen nicht f\u00fcr die Annahme aus, dass dieser Fahrer im Sinne der Richtlinie \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats entsandt worden ist, wenn die Arbeitsleistung dieses Fahrers aufgrund anderer Faktoren keine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof stellt zudem klar, dass das Bestehen eines Konzernverbunds zwischen den Unternehmen, die Parteien des Vertrags \u00fcber die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern sind, als solches nichts dar\u00fcber auszusagen vermag, wie eng die Verbindung der Arbeitsleistung zu dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist, in das diese Arbeitnehmer entsandt werden. Daher ist das Bestehen eines Konzernverbunds f\u00fcr die Beurteilung, ob eine Entsendung von Arbeitnehmern vorliegt, nicht relevant.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu dem Sonderfall der Kabotagebef\u00f6rderungen, f\u00fcr die, wie die Verordnung \u00fcber den grenz\u00fcberschreitenden G\u00fcterkraftverkehr<sup>2<\/sup> betont, die Richtlinie \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern gilt, f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass diese Bef\u00f6rderungen vollst\u00e4ndig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats stattfinden, was die Annahme zul\u00e4sst, dass die Arbeitsleistung des Fahrers im Rahmen solcher Bef\u00f6rderungen eine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist. Die Dauer der Kabotagebef\u00f6rderung ist f\u00fcr die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Entsendung unerheblich, unbeschadet der den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie zur Verf\u00fcgung stehenden M\u00f6glichkeit, bestimmte Vorschriften der Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Mindestlohns\u00e4tze, nicht anzuwenden, wenn die Dauer der Entsendung einen Monat nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer Entsendung von Arbeitnehmern nach dieser Richtlinie daf\u00fcr zu sorgen haben, dass die betreffenden Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern eine Reihe von Arbeits- und Besch\u00e4ftigungsbedingungen garantieren, die u. a. in f\u00fcr allgemein verbindlich erkl\u00e4rten Tarifvertr\u00e4gen festgelegt sind, d. h. in solchen Tarifvertr\u00e4gen, die von allen Unternehmen, die zur betreffenden Branche oder zum fraglichen Gewerbe geh\u00f6ren, einzuhalten sind, die in den r\u00e4umlichen Anwendungsbereich der genannten Tarifvertr\u00e4ge fallen. Ob ein Tarifvertrag f\u00fcr allgemein verbindlich erkl\u00e4rt worden ist, ist anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu beurteilen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass unter diesen Begriff auch ein Tarifvertrag f\u00e4llt, der nicht f\u00fcr allgemein verbindlich erkl\u00e4rt worden ist, aber dessen Einhaltung f\u00fcr die ihm unterliegenden Unternehmen die Voraussetzung f\u00fcr die Befreiung von der Anwendung eines anderen, seinerseits f\u00fcr allgemein verbindlich erkl\u00e4rten Tarifvertrags darstellt, dessen Bestimmungen im Wesentlichen mit jenen dieses anderen Tarifvertrags identisch sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Richtlinie 96\/71\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>2<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 1072\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 \u00fcber gemeinsame Regeln f\u00fcr den Zugang zum Markt des grenz\u00fcberschreitenden G\u00fcterkraftverkehrs (ABl. 2009, L 300, S. 72).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.12.2020 zum Urteil C-815\/18 vom 01.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Richtlinie \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist auf die l\u00e4nder\u00fcbergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Stra\u00dfenverkehrssektor anwendbar. 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