{"id":61951,"date":"2020-12-03T19:03:10","date_gmt":"2020-12-03T17:03:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=61951"},"modified":"2020-12-03T19:03:10","modified_gmt":"2020-12-03T17:03:10","slug":"arbeitnehmereigenschaft-von-crowdworkern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitnehmereigenschaft-von-crowdworkern\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmereigenschaft von \u201eCrowdworkern\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung von Kleinstauftr\u00e4gen (\u201eMikrojobs\u201c) durch Nutzer einer Online-Plattform (\u201eCrowdworker\u201c) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber (\u201eCroudsourcer\u201c) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Pr\u00e4sentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrollt\u00e4tigkeiten selbst l\u00e4sst sie durch Crowdworker ausf\u00fchren. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpr\u00e4sentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer \u201eBasis-Vereinbarung\u201c und allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen bietet die Beklagte die \u201eMikrojobs\u201c \u00fcber eine Online-Plattform an. \u00dcber einen pers\u00f6nlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Auftr\u00e4ge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. \u00dcbernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelm\u00e4\u00dfig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. F\u00fcr erledigte Auftr\u00e4ge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erh\u00f6ht mit der Anzahl erledigter Auftr\u00e4ge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Auftr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte f\u00fcr die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2.978 Auftr\u00e4ge aus, bevor sie im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung k\u00fcnftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Auftr\u00e4ge mehr anzubieten. Mit seiner Klage hat er zun\u00e4chst beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht. Im Verlauf des Rechtsstreits k\u00fcndigte die Beklagte am 24. Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverh\u00e4ltnis vorsorglich. Daraufhin hat der Kl\u00e4ger seine Klage, mit der er au\u00dferdem u. a. Verg\u00fctungsanspr\u00fcche verfolgt, um einen K\u00fcndigungsschutzantrag erweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben das Vorliegen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Parteien verneint.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte teilweise Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der vorsorglichen K\u00fcndigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis bei der Beklagten stand.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitnehmereigenschaft h\u00e4ngt nach \u00a7 611a BGB davon ab, dass der Besch\u00e4ftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit leistet. Zeigt die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung eines Vertragsverh\u00e4ltnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverh\u00e4ltnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. F\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit \u00fcber die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine T\u00e4tigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kl\u00e4ger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass \u00fcber einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich B\u00fcndel einfacher, Schritt f\u00fcr Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstauftr\u00e4ge annehmen, um diese pers\u00f6nlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgef\u00fchrter Auftr\u00e4ge erh\u00f6htes Level im Bewertungssystem erm\u00f6glicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Auftr\u00e4ge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen h\u00f6heren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kl\u00e4ger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrollt\u00e4tigkeiten zu erledigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Kl\u00e4gers gleichwohl \u00fcberwiegend zur\u00fcckgewiesen, da die vorsorglich erkl\u00e4rte K\u00fcndigung das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien wirksam beendet hat. Hinsichtlich der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen. Der Kl\u00e4ger kann nicht ohne weiteres Verg\u00fctungszahlung nach Ma\u00dfgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverh\u00e4ltnis im Nachhinein als Arbeitsverh\u00e4ltnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die f\u00fcr den freien Mitarbeiter vereinbarte Verg\u00fctung sei der H\u00f6he nach auch f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung als Arbeitnehmer verabredet. Geschuldet ist die \u00fcbliche Verg\u00fctung i. S. v. \u00a7 612 Abs. 2 BGB, deren H\u00f6he das Landesarbeitsgericht aufzukl\u00e4ren hat.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 01.12.2020 zum Urteil 9 AZR 102\/20 vom 01.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung von Kleinstauftr\u00e4gen (\u201eMikrojobs\u201c) durch Nutzer einer Online-Plattform (\u201eCrowdworker\u201c) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber (\u201eCroudsourcer\u201c) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren ist. Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Pr\u00e4sentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. 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