{"id":62006,"date":"2020-12-11T12:29:22","date_gmt":"2020-12-11T10:29:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62006"},"modified":"2020-12-11T12:29:22","modified_gmt":"2020-12-11T10:29:22","slug":"schadensersatzklage-in-einem-sog-dieselfall-gegen-die-vw-ag-bei-kauf-eines-gebrauchtwagens-einer-anderen-konzernmarke-nach-aufdeckung-des-dieselskandals-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatzklage-in-einem-sog-dieselfall-gegen-die-vw-ag-bei-kauf-eines-gebrauchtwagens-einer-anderen-konzernmarke-nach-aufdeckung-des-dieselskandals-erfolglos\/","title":{"rendered":"Schadensersatzklage in einem sog. Dieselfall gegen die VW AG bei Kauf eines Gebrauchtwagens einer anderen Konzernmarke nach Aufdeckung des \u201cDieselskandals\u201d erfolglos"},"content":{"rendered":"\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlung zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat hat einen Fall entschieden, in dem der K\u00e4ufer einen mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen der Marke Audi erst nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzanspr\u00fcche verneint.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb im Mai 2016 von einem Autoh\u00e4ndler einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 32.600 Euro, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die im Zusammenhang mit diesem Motor verwendete Software f\u00fchrte zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im beh\u00f6rdlichen Pr\u00fcfverfahren. Die Software bewirkte, dass eine Pr\u00fcfungssituation, in der der Abgasaussto\u00df gemessen wird, erkannt und die Abgasaufbereitung f\u00fcr deren Dauer optimiert wurde. Im normalen Betrieb au\u00dferhalb des Pr\u00fcfstands war diese Abgasaufbereitung abgeschaltet.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189, die auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden sei, informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Pr\u00fcfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Ma\u00dfnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Programmierung als unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte, die Vorschriftsm\u00e4\u00dfigkeit der betroffenen Fahrzeuge durch geeignete Ma\u00dfnahmen wiederherzustellen. Das daraufhin von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde im Januar 2017 bei dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers aufgespielt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage verlangt der Kl\u00e4ger im Wesentlichen Ersatz des f\u00fcr das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abz\u00fcglich gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie der Senat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5\/20, Rn. 30 ff.) entschieden hat, ist f\u00fcr die Bewertung eines sch\u00e4digenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von \u00a7 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Sch\u00e4digers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Gesch\u00e4digten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensurs\u00e4chliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Sch\u00e4diger sein Verhalten zwischenzeitlich nach au\u00dfen erkennbar ge\u00e4ndert hat. Durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltens\u00e4nderung der Beklagten wurden wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegen\u00fcber bisherigen K\u00e4ufern begr\u00fcndeten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 \u2013 VI ZR 252\/19, Rn. 16 ff.), derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht mehr gerechtfertigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Kl\u00e4ger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke Volkswagen erworben hat. Die Beklagte hat ihre Verhaltens\u00e4nderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschr\u00e4nkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auff\u00e4llig sei, ohne diesbez\u00fcglich eine Einschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen. Mit diesem Schritt an die \u00d6ffentlichkeit und der damit verbundenen Mitteilung, mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und dem KBA bereits in Kontakt zu stehen, hat die Beklagte ihre strategische unternehmerische Entscheidung, das KBA und letztlich die Fahrzeugk\u00e4ufer zu t\u00e4uschen, auch bez\u00fcglich der weiteren Konzernmarken ersetzt durch die Strategie, Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten einzur\u00e4umen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten. Damit war das Verhalten der Beklagten generell, d. h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu t\u00e4uschen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass der Kl\u00e4ger im Rahmen des Verkaufsgespr\u00e4chs eine im Hinblick auf die Verwendung des VW-Motors EA189 und die zugeh\u00f6rige Abgasproblematik unzutreffende Auskunft (\u201cWir sind Audi und nicht VW\u201d) erhalten haben mag, k\u00f6nnte unter Umst\u00e4nden eine eigenst\u00e4ndige Haftung des Autohauses begr\u00fcnden, ist aber nicht der Beklagten zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-die-ma-gebliche-vorschrift-lautet\">Die ma\u00dfgebliche Vorschrift lautet:<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"h-826-des-b-rgerlichen-gesetzbuches-bgb\">\u00a7 826 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/h3>\n\n\n\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zum Urteil VI ZR 244\/20 vom 08.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlung zust\u00e4ndige VI. 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