{"id":62008,"date":"2020-12-11T12:30:36","date_gmt":"2020-12-11T10:30:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62008"},"modified":"2020-12-11T12:30:36","modified_gmt":"2020-12-11T10:30:36","slug":"versorgungszusage-stoerung-der-geschaeftsgrundlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/versorgungszusage-stoerung-der-geschaeftsgrundlage\/","title":{"rendered":"Versorgungszusage \u2013 St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die \u00c4nderung von bilanzrechtlichen Bestimmungen rechtfertigt nicht die Anpassung von Versorgungsregelungen wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der verstorbene Ehemann der Kl\u00e4gerin war bei der Beklagten in leitender Position besch\u00e4ftigt. Ihm war im Jahr 1976 eine Ruhegehaltszusage erteilt worden, die auch eine Hinterbliebenenversorgung umfasste. Diese enthielt eine Anpassungsregel, nach der die Versorgungsbez\u00fcge entsprechend der Entwicklung der ma\u00dfgeblichen Tarifgeh\u00e4lter anzupassen sind. Die Beklagte gab die jeweiligen tariflichen Gehaltserh\u00f6hungen bis 2016 an die Kl\u00e4gerin als Bezieherin einer Witwenrente vereinbarungsgem\u00e4\u00df weiter. Im Juli 2016 teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, sie berufe sich auf die St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 313 BGB und werde die Anpassungsverpflichtung aus der Ruhegehaltszusage k\u00fcnftig nicht mehr wie bisher erf\u00fcllen. Erh\u00f6hungen der Witwenrente w\u00fcrden nur noch nach \u00a7 16 BetrAVG vorgenommen werden. Grund f\u00fcr die St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage seien erheblich erh\u00f6hte R\u00fcckstellungen, die sie nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2010 (BilMoG) in ihrer Handelsbilanz aufgrund erheblich gestiegener Barwerte der Versorgungszusagen \u2013 auch der streitgegenst\u00e4ndlichen Zusage \u2013 einzustellen habe. Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte sei weiterhin uneingeschr\u00e4nkt an die Anpassungsregelung in der Ruhegeldzusage gebunden und verlangt von der Beklagten die Zahlung der Differenzbetr\u00e4ge f\u00fcr den Zeitraum Juli 2016 bis M\u00e4rz 2017. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar ist es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, die Anpassung von Versorgungsregelungen auf die St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB) zu st\u00fctzen. Vorliegend waren die Voraussetzungen hierf\u00fcr jedoch nicht erf\u00fcllt. Gesch\u00e4ftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien vom Vorhandensein oder dem k\u00fcnftigen Eintritt gewisser Umst\u00e4nde, wenn der Gesch\u00e4ftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Dem steht die Vorstellung einer der Parteien gleich, sofern sie f\u00fcr die andere Partei erkennbar war und nicht von ihr beanstandet wurde. Die Beklagte hat sich nicht auf solche Vorstellungen berufen, sondern die vermeintliche Verteuerung der Witwenrente auf Umst\u00e4nde gest\u00fctzt, die \u2013 unver\u00e4ndert \u2013 Inhalt der Versorgungszusage sind. Soweit die Beklagte den Anstieg ihrer bilanziellen R\u00fcckstellungen aufgrund angeblich wegen der \u00c4nderung des Bilanzrechts gestiegener Barwerte angef\u00fchrt hat, konnte sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Nach der handelsrechtlichen Konzeption handelt es sich bei R\u00fcckstellungen im Wesentlichen um ein Instrument der Innenfinanzierung. Dies hat zwar Auswirkungen auf den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens. Allerdings berechtigt ein schlechterer wirtschaftlicher Verlauf des Gesch\u00e4ftsjahrs nicht zum Widerruf von laufenden Betriebsrenten und somit auch nicht zur \u00c4nderung einer Anpassungsregelung. Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes einen Widerruf von Versorgungszusagen begr\u00fcnden. In so einem Fall eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage anzunehmen, widerspr\u00e4che der gesetzlichen Risikoverteilung.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren Fall der Parteien, der einen nachfolgenden Zeitraum betraf, der Revision der Kl\u00e4gerin aus den gleichen Gr\u00fcnden ebenfalls stattgegeben.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zum Urteil 3 AZR 64\/19 vom 08.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00c4nderung von bilanzrechtlichen Bestimmungen rechtfertigt nicht die Anpassung von Versorgungsregelungen wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage. Der verstorbene Ehemann der Kl\u00e4gerin war bei der Beklagten in leitender Position besch\u00e4ftigt. Ihm war im Jahr 1976 eine Ruhegehaltszusage erteilt worden, die auch eine Hinterbliebenenversorgung umfasste. 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