{"id":62012,"date":"2020-12-11T12:32:03","date_gmt":"2020-12-11T10:32:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62012"},"modified":"2020-12-11T12:32:03","modified_gmt":"2020-12-11T10:32:03","slug":"halbierter-nachtarbeitszuschlag-fuer-schichtarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/halbierter-nachtarbeitszuschlag-fuer-schichtarbeit\/","title":{"rendered":"Halbierter Nachtarbeitszuschlag f\u00fcr Schichtarbeit"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag f\u00fcr Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG versto\u00dfen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte betreibt eine Brauerei in Hamburg. Der Kl\u00e4ger leistet dort Schichtarbeit. Nach dem Manteltarifvertrag f\u00fcr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein ist f\u00fcr Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag von 25 % zum Stundenentgelt zu zahlen. F\u00fcr Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum au\u00dferhalb eines Schichtsystems erbracht wird, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50 % vor. Der Kl\u00e4ger meint, die Halbierung des Zuschlags f\u00fcr Nachtschichtarbeit widerspreche den gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Danach gehen von regelm\u00e4\u00dfiger Nachtschichtarbeit erheblich gravierendere Gesundheitsgefahren aus als von gelegentlich geleisteter Nachtarbeit. Mit seiner Klage will der Kl\u00e4ger festgestellt wissen, dass die Beklagte den Zuschlag von 50 % auch f\u00fcr die Nachtschicht zu zahlen hat. Die Beklagte h\u00e4lt die Tarifnorm f\u00fcr wirksam. Der h\u00f6here Zuschlag solle eine besondere Belastung der unvorbereitet zu Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer ausgleichen. Sie b\u00fc\u00dften die Dispositionsm\u00f6glichkeit \u00fcber ihre Freizeit in der entsprechenden Nacht ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer sind nach Auffassung des Senats miteinander vergleichbar. Nach dem Manteltarifvertrag ist bei der Durchf\u00fchrung von Nachtarbeit au\u00dferhalb von Schichtsystemen auf private und kulturelle W\u00fcnsche der Besch\u00e4ftigten weitgehend R\u00fccksicht zu nehmen. Der h\u00f6here Zuschlag f\u00fcr Nachtarbeitnehmer kann daher nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu sch\u00fctzen. Andere sachliche Gr\u00fcnde, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen k\u00f6nnten, lassen sich dem Manteltarifvertrag nicht entnehmen. Der Kl\u00e4ger kann den h\u00f6heren Zuschlag verlangen, um mit den nicht regelm\u00e4\u00dfig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden (sog. Anpassung nach oben).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Zehnte Senat hat der Klage auch in dem Parallelverfahren \u2013 10 AZR 335\/20 \u2013 stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 09.12.2020 zum Urteil 10 AZR 334\/20 vom 09.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag f\u00fcr Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG versto\u00dfen. Die Beklagte betreibt eine Brauerei in Hamburg. Der Kl\u00e4ger leistet dort Schichtarbeit. 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