{"id":62026,"date":"2020-12-11T13:59:07","date_gmt":"2020-12-11T11:59:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62026"},"modified":"2020-12-11T13:59:07","modified_gmt":"2020-12-11T11:59:07","slug":"bfh-einkommensteuerpflicht-eines-gastarztstipendiums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-einkommensteuerpflicht-eines-gastarztstipendiums\/","title":{"rendered":"BFH: Einkommensteuerpflicht eines Gastarztstipendiums"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Stipendien, die einem ausl\u00e4ndischen Gastarzt von seinem Heimatland f\u00fcr eine Facharztweiterbildung in Deutschland gezahlt werden, k\u00f6nnen der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 08.07.2020 entschieden (Az. X R 6\/19).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin absolvierte nach ihrem Medizinstudium in Libyen an einer deutschen Universit\u00e4tsklinik eine Weiterbildung zur Fach\u00e4rztin. W\u00e4hrend dieser Zeit hatte sie einen Gastarztstatus und war einer Assistenz\u00e4rztin vergleichbar t\u00e4tig. Sie wurde von der Klinik vereinbarungsgem\u00e4\u00df nicht entlohnt, sondern erhielt zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten aus Libyen monatliche Stipendien. Das Finanzamt besteuerte die Leistungen als sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzgericht (FG) meinte hingegen, die Stipendien seien keine steuerbaren Einnahmen und gab der Kl\u00e4gerin Recht. Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung an die Vorinstanz zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Stipendien oder Studienbeihilfen k\u00f6nnen \u2013 so der BFH \u2013 einkommensteuerbare wiederkehrende Bez\u00fcge i. S. von \u00a7 22 Nr. 1 EStG sein. Dies setze voraus, dass sie keiner vorrangigen Einkunftsart (z. B. Arbeitslohn) zuzuordnen seien und nicht freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begr\u00fcndeten Rechtspflicht vom Stipendiengeber gezahlt w\u00fcrden. An einer solchen Freiwilligkeit fehle es, wenn den Zahlungen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Stipendiaten gegen\u00fcberstehe. Im Streitfall seien zwar weder die Facharztweiterbildung an sich noch die Erwartung, die Kl\u00e4gerin werde nach ihrer Weiterbildung als Fach\u00e4rztin in Libyen t\u00e4tig sein, als Gegenleistung f\u00fcr das Stipendium anzusehen. Der BFH hob allerdings hervor, dass die Facharztweiterbildung in Deutschland grunds\u00e4tzlich im Rahmen einer verg\u00fcteten \u00e4rztlichen Berufst\u00e4tigkeit erfolge. Sollten daher die Leistungen aus einem Stipendium an die sich aus der Gastarztt\u00e4tigkeit ergebenden Verpflichtungen ankn\u00fcpfen und auch die fehlende Entlohnung ausgleichen, stelle sich das Stipendium zumindest auch als Gegenleistung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit dar und w\u00e4re steuerbar. Dies gelte auch, wenn die T\u00e4tigkeit nicht dem Stipendiengeber, sondern einem Dritten (Klinik) zugutekomme. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 44 EStG sei ausgeschlossen, wenn der Gastarzt weisungsgebunden zur Aus\u00fcbung \u00e4rztlicher Bet\u00e4tigungen verpflichtet sei.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine abschlie\u00dfende Entscheidung fehlten dem BFH ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen sowohl zur Ausgestaltung des zwischen der Universit\u00e4tsklinik und der Kl\u00e4gerin bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnisses als auch zu den Bedingungen ihres Stipendiums. Diese hat das FG nunmehr im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 58\/20 vom 10.12.2020 zum Urteil X R 6\/19 vom 08.07.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stipendien, die einem ausl\u00e4ndischen Gastarzt von seinem Heimatland f\u00fcr eine Facharztweiterbildung in Deutschland gezahlt werden, k\u00f6nnen der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 08.07.2020 entschieden (Az. X R 6\/19). Die Kl\u00e4gerin absolvierte nach ihrem Medizinstudium in Libyen an einer deutschen Universit\u00e4tsklinik eine Weiterbildung zur Fach\u00e4rztin. W\u00e4hrend dieser Zeit hatte sie einen Gastarztstatus und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-einkommensteuerpflicht-eines-gastarztstipendiums\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Einkommensteuerpflicht eines Gastarztstipendiums<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62026"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=62026"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62026\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=62026"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=62026"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=62026"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}