{"id":62030,"date":"2020-12-11T14:00:51","date_gmt":"2020-12-11T12:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62030"},"modified":"2020-12-11T14:00:51","modified_gmt":"2020-12-11T12:00:51","slug":"gewinn-aus-der-rueckuebertragung-von-anteilen-im-rahmen-einer-mitarbeiterbeteiligung-als-nicht-steuerbarer-vorgang-auf-der-privaten-vermoegensebene","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinn-aus-der-rueckuebertragung-von-anteilen-im-rahmen-einer-mitarbeiterbeteiligung-als-nicht-steuerbarer-vorgang-auf-der-privaten-vermoegensebene\/","title":{"rendered":"Gewinn aus der R\u00fcck\u00fcbertragung von Anteilen im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung als nicht steuerbarer Vorgang auf der privaten Verm\u00f6gensebene"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 14. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Gewinn aus der R\u00fcck\u00fcbertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6rt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei der A-GmbH in f\u00fchrender Position angestellt. Im Rahmen eines Beteiligungsprogramms seiner Arbeitgeberin, an dem nur ausgew\u00e4hlte Mitarbeiter und Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen konnten, erwarb er im Jahr 2007 eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. 0,05 %. Der vom Kl\u00e4ger zu zahlende Kaufpreis wurde anhand einer vertraglich festgelegten Berechnungsformel ermittelt, in die die Gesch\u00e4ftsergebnisse der Vorjahre und ein Kapitalisierungsfaktor von 15,9 einflossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anteilserwerb erfolgte unter der aufl\u00f6senden Bedingung des Fortbestands des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Im Fall des Bedingungseintritts sollte die Beteiligung unmittelbar an die ver\u00e4u\u00dfernde B-GmbH, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die A-GmbH geh\u00f6rte, zur\u00fcckfallen. Die von der B-GmbH zu zahlende Gegenleistung sollte in analoger Weise wie die H\u00f6he des Kaufpreises ermittelt werden. Als Untergrenze f\u00fcr die Gegenleistung wurde das anteilig ausgewiesene Eigenkapital der A-Gruppe vereinbart. Die H\u00f6he des R\u00fcckerwerbspreises war au\u00dferdem vom Grund der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und dessen Dauer abh\u00e4ngig (\u201cGood Leaver\/Bad Leaver-Regelung\u201d).<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers wurde durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2012 beendet. Im Jahr 2013 zahlte die B-GmbH dem Kl\u00e4ger den Kaufpreis f\u00fcr die R\u00fcck\u00fcbertragung seiner Mitarbeiterbeteiligung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Gewinn aus der R\u00fcck\u00fcbertragung der Anteile an der A-GmbH im Jahr 2013 zu den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6re.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen hat der Kl\u00e4ger sich erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit Urteil vom 22.10.2020 hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf den angegriffenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid aufgehoben. Der Senat entschied, dass keine steuerbaren Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers vorl\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sei kein steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite. F\u00fcr einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang spreche zwar die Abh\u00e4ngigkeit der H\u00f6he des R\u00fcckerwerbspreises von dem Grund der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und dessen Dauer. Gegen die Einordnung als Arbeitslohn spreche aber, dass der Kl\u00e4ger ein Verlustrisiko getragen habe. Denn als Untergrenze f\u00fcr den R\u00fcckerwerbspreis sei das anteilige Stammkapital der Gesellschaft festgelegt worden, das durch Verlustvortr\u00e4ge aufgebraucht oder negativ h\u00e4tte werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem sei weder der Erwerb noch die Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsanteils verbilligt erfolgt. F\u00fcr die Preisfindung sei von den Vertragsparteien ein vereinfachtes Bewertungsverfahren vereinbart worden, dessen Ergebnisse marktgerecht seien. Der vereinbarte Kapitalisierungsfaktor i. H. v. 15,9 und der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahren im Jahr 2012 i. H. v. 14,4092 w\u00fcrden nicht stark voneinander abweichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die R\u00fcck\u00fcbertragung der Beteiligung erf\u00fclle auch keinen anderen Eink\u00fcnftetatbestand. Wegen der geringen Beteiligungsh\u00f6he scheide eine Besteuerung nach \u00a7 17 EStG aus. Aufgrund des Erwerbs vor dem 01.01.2009 l\u00e4gen auch keine Kapitaleink\u00fcnfte i. S. d. \u00a7 20 Abs. 2 EStG vor. Eine Besteuerung nach \u00a7 23 EStG scheide wegen \u00dcberschreitens der Haltedauer von mindestens einem Jahr aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist bislang nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 2209\/17 vom 22.10.2020 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 14. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Gewinn aus der R\u00fcck\u00fcbertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6rt. Der Kl\u00e4ger war bei der A-GmbH in f\u00fchrender Position angestellt. 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