{"id":62032,"date":"2020-12-11T14:01:45","date_gmt":"2020-12-11T12:01:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62032"},"modified":"2020-12-11T14:01:45","modified_gmt":"2020-12-11T12:01:45","slug":"eine-im-rahmen-des-zivildienstes-absolvierte-ausbildung-zum-rettungshelfer-stellt-keine-erstmalige-berufsausbildung-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eine-im-rahmen-des-zivildienstes-absolvierte-ausbildung-zum-rettungshelfer-stellt-keine-erstmalige-berufsausbildung-dar\/","title":{"rendered":"Eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Dem Kl\u00e4ger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen f\u00fcr seine Ausbildung zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kl\u00e4ger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte der Kl\u00e4ger erfolgreich an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen. Diese Ausbildung hatte ca. 7 Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Er machte geltend, dass das im Jahr 2011 mit R\u00fcckwirkung f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2004 eingef\u00fchrte Werbungskostenabzugsverbot nicht entgegenstehe, weil es sich bei seiner Pilotenausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt habe. Mit der Aus\u00fcbung des anerkannten Berufs eines Rettungshelfers h\u00e4tte er seinen Lebensunterhalt finanzieren k\u00f6nnen. Es handele sich daher bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt versagte einen Werbungskostenabzug und ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten Ausbildungskosten nur im Rahmen der geltenden H\u00f6chstbetr\u00e4ge als Sonderausgaben. Dies best\u00e4tigte das Finanzgericht D\u00fcsseldorf in seinem klageabweisenden Urteil. Die Richter sahen in der Ausbildung des Kl\u00e4gers zum Berufspiloten dessen Erstausbildung i. S. d. \u00a7 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG mit der Folge der Geltung des vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgem\u00e4\u00df best\u00e4tigten Werbungskostenabzugsverbots.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom Kl\u00e4ger absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer erf\u00fclle nicht die Anforderungen an eine Berufsausbildung i. S. d. \u00a7 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG. Der Senat legte hierzu den Begriff der Berufsausbildung anhand der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Norm aus. Hierbei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung keine Erstausbildung sein k\u00f6nne. Es habe sich um eine kurze Einweisungszeit gehandelt. Zivildienstleistende seien regelm\u00e4\u00dfig zum Rettungshelfer ausgebildet worden, um im Rettungsdienst oder Krankentransport eingesetzt werden zu k\u00f6nnen. Sie seien zumeist als Fahrer des Rettungs- oder Krankenwagens sowie als Assistenten der h\u00f6her qualifizierten Rettungssanit\u00e4ter t\u00e4tig geworden. Die Richter f\u00fchrten au\u00dferdem aus, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer weder der Vorbereitung auf das Berufsziel als Pilot gedient noch Voraussetzung f\u00fcr die sp\u00e4tere Berufsaus\u00fcbung, sondern allenfalls hierf\u00fcr n\u00fctzlich gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach fast sieben Jahren endete mit dem Urteil des 14. Senats vom 24.09.2020 das finanzgerichtliche Klageverfahren, das zwischenzeitlich im Hinblick auf ein beim BFH anh\u00e4ngiges Revisionsverfahren, in dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG eingeholt worden war, ruhte. Der Streit ist allerdings noch nicht beendet. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 41\/20 beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 3796\/13 vom 24.09.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 41\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem Kl\u00e4ger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen f\u00fcr seine Ausbildung zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kl\u00e4ger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. 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