{"id":62034,"date":"2020-12-11T14:02:43","date_gmt":"2020-12-11T12:02:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62034"},"modified":"2021-04-26T16:19:59","modified_gmt":"2021-04-26T14:19:59","slug":"finanzausschuss-corona-pauschale-fuer-homeoffice-beschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/finanzausschuss-corona-pauschale-fuer-homeoffice-beschlossen\/","title":{"rendered":"Finanzausschuss: Corona-Pauschale f\u00fcr Homeoffice beschlossen"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Der Finanzausschuss beschloss am 09.12.2020 auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU\/CSU und SPD eine Erg\u00e4nzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (19\/22850). Danach k\u00f6nnen Steuerpflichtige f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem sie ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von f\u00fcnf Euro geltend machen. Wie es in der Begr\u00fcndung des \u00c4nderungsantrages hei\u00dft, kann die Pauschale in den F\u00e4llen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug von Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. \u201cErf\u00fcllt der h\u00e4usliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von f\u00fcnf Euro f\u00fcr jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung aus\u00fcbt\u201d, hei\u00dft es in dem \u00c4nderungsantrag. Gew\u00e4hrt wird die Pauschale nur f\u00fcr Tage, an denen die T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung aus\u00fcbt wird. Sie ist auf einen H\u00f6chstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gew\u00e4hrt werden. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Koalitionsfraktionen hatten insgesamt 42 \u00c4nderungsantr\u00e4ge zum Jahressteuergesetz mit ihrer Mehrheit beschlossen. Zahlreiche \u00c4nderungs- und Entschlie\u00dfungsantr\u00e4ge der Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt. Dem Entwurf des Jahressteuergesetzes in ge\u00e4nderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU\/CSU und SPD zu, die FDP-Fraktion stimmte dagegen, w\u00e4hrend sich die Fraktionen von AfD, Die Linke und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen enthielten.<\/p>\n\n\n\n<p>Verl\u00e4ngert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter anderem die Regelung, nach der Arbeitgeberzusch\u00fcsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung f\u00fcr besonders g\u00fcnstig vermieteten Wohnraum verbessert. Bisher k\u00f6nnen Werbungskosten vom Vermieter in diesen F\u00e4llen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete betr\u00e4gt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gr\u00fcnden Mieten erh\u00f6hen. Au\u00dferdem gibt es \u00c4nderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von der Koalition eingef\u00fcgten \u00c4nderungen betreffen eine ganze Reihe von Sachverhalten. So sollen Vereine und Ehrenamtliche gest\u00e4rkt werden. Vorgesehen ist eine Erh\u00f6hung der sogenannten \u00dcbungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis erm\u00f6glicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk, und Ortsversch\u00f6nerung aufgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz auf 4.008 Euro erh\u00f6hte Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erh\u00f6hung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigten von 44 auf 50 Euro erh\u00f6ht. Die Erh\u00f6hung gilt ab 2022. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro beziffert. F\u00fcr sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Erg\u00e4nzung nahm der Ausschuss bei der Steuerbefreiung f\u00fcr aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterst\u00fctzungen bis zur H\u00f6he von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31 Dezember 2020 befristet. Damit w\u00e4re ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbeg\u00fcnstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verl\u00e4ngert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit f\u00fcr eine steuerbeg\u00fcnstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen. In der Begr\u00fcndung wird klargestellt, dass die Fristverl\u00e4ngerung nicht dazu f\u00fchrt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in H\u00f6he von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden k\u00f6nne. Lediglich der Zeitraum f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Betrages werde gestreckt, erl\u00e4utert die Koalition in den Antrag.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4nderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingesch\u00e4ften. Die bisherige Verrechnungsbeschr\u00e4nkung in H\u00f6he von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben. Wie es in dem \u00c4nderungsantrag der Koalitionsfraktionen dazu hei\u00dft, k\u00f6nnten Verluste aus Termingesch\u00e4ften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften und mit den Ertr\u00e4gen aus sogenannten Stillhaltergesch\u00e4ften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste k\u00f6nnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in H\u00f6he von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften und Stillhalterpr\u00e4mien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsg\u00fcter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung k\u00f6nnen mit Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen bis zur H\u00f6he von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die \u00dcbertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verl\u00e4ngert. Die Ma\u00dfnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Cum-Ex-Taten. Die geltende Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren k\u00f6nne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend auszuermitteln, hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung des \u00c4nderungsantrag<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Der Finanzausschuss beschloss am 09.12.2020 auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU\/CSU und SPD eine Erg\u00e4nzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (19\/22850). Danach k\u00f6nnen Steuerpflichtige f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem sie ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von f\u00fcnf Euro geltend machen. 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