{"id":62036,"date":"2020-12-11T14:03:30","date_gmt":"2020-12-11T12:03:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62036"},"modified":"2020-12-11T14:03:30","modified_gmt":"2020-12-11T12:03:30","slug":"sprachregelung-bund-laender-zur-anhebung-der-pauschbetraege-fuer-menschen-mit-behinderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sprachregelung-bund-laender-zur-anhebung-der-pauschbetraege-fuer-menschen-mit-behinderung\/","title":{"rendered":"Sprachregelung Bund\/L\u00e4nder zur Anhebung der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und\u00a0Einkommensteuer\u00a0f\u00fcr Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Folgende Ma\u00dfnahmen sind vorgesehen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>die&nbsp;<strong>Verdoppelung der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung<\/strong>&nbsp;sowie erstmalig die Gew\u00e4hrung eines Pauschbetrags f\u00fcr Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,<\/li><li>der Verzicht auf zus\u00e4tzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gew\u00e4hrung eines Pauschbetrags f\u00fcr Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter 50.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird der derzeitige&nbsp;<strong>Pflege-Pauschbetrag<\/strong>&nbsp;von 924&nbsp;Euro&nbsp;auf 1.800 Euro angehoben. Bei der h\u00e4uslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zuk\u00fcnftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in H\u00f6he von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit diesen \u00c4nderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufw\u00e4ndige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Dar\u00fcber hinaus wird den Leistungen pflegender Angeh\u00f6riger k\u00fcnftig eine h\u00f6here Wertsch\u00e4tzung und pers\u00f6nliche Anerkennung zuteil.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanz\u00e4mter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung f\u00fcr die meisten F\u00e4lle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch ber\u00fccksichtigen. Sofern bereits&nbsp;<strong>bisher ein Pauschbetrag f\u00fcr Menschen mit Behinderung<\/strong>&nbsp;als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren ber\u00fccksichtigt wurde, muss grunds\u00e4tzlich&nbsp;<strong>kein neuer Antrag<\/strong>&nbsp;auf Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung schnellstm\u00f6glich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. So k\u00f6nnen die Arbeitgeber in den meisten F\u00e4llen die h\u00f6heren Steuerfreibetr\u00e4ge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 ber\u00fccksichtigen. Bei vorsch\u00fcssig gezahlten Geh\u00e4ltern werden sich die erh\u00f6hten Betr\u00e4ge voraussichtlich erst in der Abrechnung f\u00fcr Februar auswirken (z. B. bei Beamten). Wird der Erh\u00f6hungsbetrag in Einzelf\u00e4llen erst nachtr\u00e4glich ber\u00fccksichtigt, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-\/Gehaltsabrechnungen r\u00fcckwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene&nbsp;Lohnsteuer&nbsp;erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die&nbsp;<strong>erstmalig die Ber\u00fccksichtigung<\/strong>&nbsp;eines Pauschbetrags f\u00fcr Menschen mit Behinderung f\u00fcr den monatlichen Lohnsteuerabzug w\u00fcnschen, haben dies dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines&nbsp;<strong>einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung<\/strong>&nbsp;mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beif\u00fcgen). Dieser Antrag steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (<a href=\"https:\/\/www.formulare-bfinv.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.formulare-bfinv.de<\/a>) unter \u201eSteuerformulare \/ Lohnsteuer (Arbeitnehmer)\u201c zum Ausdrucken zur Verf\u00fcgung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt auch in den F\u00e4llen, in denen bislang ein Pauschbetrag f\u00fcr Menschen mit Behinderung nicht gew\u00e4hrt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht erf\u00fcllt waren (z. B. F\u00e4lle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder F\u00e4lle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zus\u00e4tzlichen Anspruchsvoraussetzungen).<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind von der vollautomatischen Verdoppelung der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung folgende F\u00e4lle ausgenommen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>\u00dcbertragung der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,<\/li><li>\u00dcbertragung der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten\/Lebenspartnern,<\/li><li>der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Ber\u00fccksichtigung des Faktorverfahrens,<\/li><li>der Pauschbetrag f\u00fcr Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- \/ Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse,<\/li><li>die G\u00fcltigkeit des Pauschbetrags f\u00fcr Menschen mit Behinderung l\u00e4uft zum 31. Dezember 2020 ab.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Wird die Erh\u00f6hung der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung nach Januar 2021 und einer G\u00fcltigkeit ab Januar 2021 als&nbsp;ELStAM&nbsp;gespeichert, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-\/Gehaltsabrechnungen r\u00fcckwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Ab Februar 2021 erstmals als Freibetrag nach&nbsp;\u00a7&nbsp;39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz beantragte Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung k\u00f6nnen ab dem Folgemonat der Antragstellung als&nbsp;ELStAM&nbsp;gespeichert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Pauschbetrag f\u00fcr Menschen mit Behinderung \u2013 wie bisher \u2013 nicht in den ELStAM ber\u00fccksichtigen lassen m\u00f6chten, sowie Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmerinnen\/Arbeitnehmer sind, hat sich hingegen nichts ge\u00e4ndert. Sie k\u00f6nnen den verdoppelten Pauschbetrag f\u00fcr Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Pr\u00fcfen Sie Ihre ersten Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsabrechnungen f\u00fcr das Jahr 2021! Sollte der verdoppelte Pauschbetrag f\u00fcr Menschen mit Behinderung nach dem I. Quartal 2021 (Ablauf Monat M\u00e4rz 2021) noch nicht beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigt worden sein, nehmen Sie bitte formlos (\u00fcber&nbsp;ELSTER&nbsp;\u2013&nbsp;<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/www.elster.de\/\" target=\"_blank\">www.elster.de<\/a>&nbsp;\u2013, schriftlich oder telefonisch) Kontakt mit Ihrem zust\u00e4ndigen Wohnsitzfinanzamt auf. Alternativ k\u00f6nnen Sie daf\u00fcr auch den \u201eAntrag auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)\u201c verwenden oder einen Antrag auf Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung stellen. Die erforderlichen Vordrucke stehen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.formulare-bfinv.de\/\" target=\"_blank\">https:\/\/www.formulare-bfinv.de<\/a>) unter \u201eSteuerformulare \/ Lohnsteuer (Arbeitnehmer)\u201c zum Ausdrucken zur Verf\u00fcgung und k\u00f6nnen postalisch oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Jahr 2021&nbsp;ggf. festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen k\u00f6nnen unter Ber\u00fccksichtigung der erh\u00f6hten Behinderten-Pauschbetr\u00e4ge auf Antrag herabgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und\u00a0Einkommensteuer\u00a0f\u00fcr Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Folgende Ma\u00dfnahmen sind vorgesehen: die&nbsp;Verdoppelung der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung&nbsp;sowie erstmalig die Gew\u00e4hrung eines Pauschbetrags f\u00fcr Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20, der Verzicht auf zus\u00e4tzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gew\u00e4hrung eines Pauschbetrags f\u00fcr Menschen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sprachregelung-bund-laender-zur-anhebung-der-pauschbetraege-fuer-menschen-mit-behinderung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sprachregelung Bund\/L\u00e4nder zur Anhebung der Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Menschen mit Behinderung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62036"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=62036"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62036\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=62036"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=62036"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=62036"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}