{"id":62038,"date":"2020-12-11T14:04:46","date_gmt":"2020-12-11T12:04:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62038"},"modified":"2020-12-11T14:04:46","modified_gmt":"2020-12-11T12:04:46","slug":"kein-abzug-von-kinderbetreuungskosten-bei-steuerfrei-gezahlten-arbeitgeberzuschuessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-abzug-von-kinderbetreuungskosten-bei-steuerfrei-gezahlten-arbeitgeberzuschuessen\/","title":{"rendered":"Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzusch\u00fcssen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Kinderbetreuungskosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu k\u00fcrzen. Das hat das Finanzgericht K\u00f6ln mit seinem am 10.12.2020 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 14.08.2020 14 K 139\/20 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger machten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung Kosten f\u00fcr die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers diese nach \u00a7 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstattet habe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten n\u00e4mlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG \u2013 anders als bei anderen Sonderausgaben \u2013 keine K\u00fcrzung um steuerfreie Einnahmen vor. Das BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten vom 14.03.2012 \u2013 IV C 4 \u2013 S-2221 \/ 07 \/ 0012 :012 regele die Streitfrage ebenfalls nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG k\u00f6nnten Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kl\u00e4ger seien in H\u00f6he des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger lasse sich weder aus dem Umstand, dass die Vorschrift keine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzusch\u00fcsse enthalte, noch aus der Gesetzeshistorie der Vorschrift Gegenteiliges herleiten. Auch f\u00fchre der von den Kl\u00e4gern erstrebte zus\u00e4tzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber \u2013 etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens \u2013 die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger haben die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 54\/20 gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 139\/20 vom 14.08.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 54\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kinderbetreuungskosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu k\u00fcrzen. Das hat das Finanzgericht K\u00f6ln mit seinem am 10.12.2020 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 14.08.2020 14 K 139\/20 entschieden. 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