{"id":62063,"date":"2020-12-18T13:10:41","date_gmt":"2020-12-18T11:10:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62063"},"modified":"2020-12-18T13:11:17","modified_gmt":"2020-12-18T11:11:17","slug":"schadensersatzklage-in-einem-sog-dieselfall-gegen-die-vw-ag-wegen-verjaehrung-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatzklage-in-einem-sog-dieselfall-gegen-die-vw-ag-wegen-verjaehrung-erfolglos\/","title":{"rendered":"Abgasskandal: Schadensersatzklage in einem sog. Dieselfall gegen die VW AG wegen Verj\u00e4hrung erfolglos"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlung zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat hat am 17.12.2020 \u00fcber einen Fall entschieden, in dem der Fahrzeugk\u00e4ufer im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom sog. Dieselskandal betroffen ist, aber erst 2019 Schadensersatzklage gegen den Hersteller erhoben hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzanspr\u00fcche als verj\u00e4hrt angesehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erwarb im April 2013 einen von der Beklagten hergestellten VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Pr\u00fcfstand den Neuen Europ\u00e4ischen Fahrzyklus (NEFZ) durchf\u00e4hrt, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Pr\u00fcfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Pr\u00fcfstand eingehalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erlangte im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war. Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage hat er Ersatz des f\u00fcr das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-entscheidung-des-senats\">Entscheidung des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt hat, blieb ohne Erfolg. Die f\u00fcr den Beginn der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis des Gesch\u00e4digten von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden ist vorhanden, wenn ihm die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos m\u00f6glich und zumutbar ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kl\u00e4ger bereits 2015 Kenntnis von den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden hatte, die einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7 826 BGB begr\u00fcnden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kl\u00e4ger 2015 von dem sogenannten Dieselskandal allgemein und von der Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs Kenntnis. Er wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Pr\u00fcfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen \u00fcberschritten wurden, und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Naturgem\u00e4\u00df war dem Kl\u00e4ger weiter bekannt, ob er beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft h\u00e4tte, wenn er von dem Einbau der unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung und den damit m\u00f6glicherweise verbundenen Konsequenzen gewusst h\u00e4tte. Die dem Kl\u00e4ger bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahe zu legen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf T\u00e4uschung der zust\u00e4ndigen Genehmigungsbeh\u00f6rde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte. Denn die Entscheidung \u00fcber den Einsatz der unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen L\u00f6sung die Beklagte die Einhaltung der \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren \u2013 Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Sie wirkte sich auf die Produktion von mehreren Millionen Fahrzeugen aus und war mit weitreichenden Konsequenzen, nicht zuletzt enormen Risiken, verbunden. Aus denselben Gr\u00fcnden war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsm\u00e4\u00dfig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist bedurfte es nicht n\u00e4herer Kenntnis des Kl\u00e4gers von den \u201cinternen Verantwortlichkeiten\u201d im Hause der Beklagten. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Verwirklichung des Tatbestands des \u00a7 826 BGB zuverl\u00e4ssig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen. Nach den von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen der sekund\u00e4ren Darlegungslast kann das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kl\u00e4ger keinen n\u00e4heren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten t\u00e4tige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Darauf, ob der Kl\u00e4ger bereits 2015 aus den ihn bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schl\u00fcsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus \u00a7 826 BGB herleitete, kommt es nicht an. Der eng begrenzte Ausnahmefall, dass die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verj\u00e4hrungsbeginn daher hinausgeschoben wurde, liegt hier nicht vor. Ausgehend von der schon bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \u00a7 826 BGB (insbesondere zu Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekund\u00e4ren Darlegungslast war schon 2015 erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation \u00fcbertragen lassen w\u00fcrde, sodass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-ma-geblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-195-des-b-rgerlichen-gesetzbuches-bgb\">\u00a7 195 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-199-des-b-rgerlichen-gesetzbuches-bgb\">\u00a7 199 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verj\u00e4hrungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>der Anspruch entstanden ist und<\/li><li>der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-826-des-b-rgerlichen-gesetzbuches-bgb\">\u00a7 826 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 17.12.2020 zum Urteil VI ZR 739\/20 vom 17.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlung zust\u00e4ndige VI. 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