{"id":62066,"date":"2020-12-18T13:12:03","date_gmt":"2020-12-18T11:12:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62066"},"modified":"2020-12-18T13:12:03","modified_gmt":"2020-12-18T11:12:03","slug":"abgasskandal-eugh-zu-definition-und-tragweite-der-begriffe-emissionskontrollsystem-und-abschalteinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgasskandal-eugh-zu-definition-und-tragweite-der-begriffe-emissionskontrollsystem-und-abschalteinrichtung\/","title":{"rendered":"Abgasskandal: EuGH zu Definition und Tragweite der Begriffe \u201eEmissionskontrollsystem\u201c und \u201eAbschalteinrichtung\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Hersteller darf keine Abschalteinrichtung einbauen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Die Tatsache, dass eine solche Abschalteinrichtung dazu beitr\u00e4gt, den Verschlei\u00df oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, kann ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Unternehmen X ist ein Automobilhersteller, der in Frankreich Kraftfahrzeuge vertreibt. Dieses Unternehmen soll Fahrzeuge mit einer Software auf den Markt gebracht haben, die geeignet ist, die Ergebnisse der Zulassungstests in Bezug auf Emissionen von Schadstoffen wie Stickoxiden (im Folgenden: NOx) zu verf\u00e4lschen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Infolge von Enth\u00fcllungen in der Presse leitete die Staatsanwaltschaft Paris (Frankreich) eine Untersuchung ein, aufgrund deren es zu einem Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen X kam. Die mutma\u00dfliche Straftat soll darin bestehen, dass die Erwerber von Fahrzeugen mit Dieselmotoren \u00fcber wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge und \u00fcber die vor ihrem Inverkehrbringen durchgef\u00fchrten Kontrollen get\u00e4uscht wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die fraglichen Fahrzeuge waren mit einem Ventil zur Abgasr\u00fcckf\u00fchrung (AGR) ausgestattet. Das AGR-Ventil ist eine der Technologien, die von den Automobilherstellern zur Kontrolle und Verringerung der endg\u00fcltigen NOx-Emissionen verwendet werden. Es handelt sich um ein System, das darin besteht, einen Teil der Abgase von Verbrennungsmotoren zum Ansaugkr\u00fcmmer, d. h. dorthin, wo die dem Motor zugef\u00fchrte Frischluft eintritt, zur\u00fcckzuf\u00fchren, um die endg\u00fcltigen NOx-Emissionen zu verringern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor ihrem Inverkehrbringen wurden diese Fahrzeuge in einem Labor Zulassungstests nach einem anhand verschiedener technischer Parameter (Temperatur, Geschwindigkeit etc.) vordefinierten Zyklus (dem Neuen Europ\u00e4ischen Fahrzyklus, NEFZ) unterzogen. Diese Tests dienen unter anderem dazu, die H\u00f6he der NOx-Emissionen und die Einhaltung der insoweit in der Verordnung Nr. 715\/2007<sup>1<\/sup> festgelegten Grenzwerte zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Emissionen der fraglichen Fahrzeuge waren somit nicht unter realen Fahrbedingungen analysiert worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein technisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Fahrzeuge \u00fcber eine Einrichtung verf\u00fcgen, die es erm\u00f6glicht, die Phasen der Zulassungstests zu erkennen und infolgedessen die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsobergrenze eingehalten wird. Umgekehrt f\u00fchrt diese Einrichtung unter anderen Bedingungen als jenen der Zulassungstests, d. h. beim normalen Fahrbetrieb, zu einer (teilweisen) Deaktivierung des AGR-Systems und damit zu einer Erh\u00f6hung der NOx-Emissionen. Der Gutachter gab an, dass die Fahrzeuge erheblich weniger NOx erzeugt h\u00e4tten, wenn das AGR-System bei realem Fahrbetrieb so funktioniert h\u00e4tte wie bei den Zulassungstests. Bei diesen Fahrzeugen w\u00e4ren aber unter anderem aufgrund einer schnelleren Verschmutzung des Motors h\u00e4ufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten angefallen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verordnung Nr. 715\/2007 verbietet ausdr\u00fccklich die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen unter normalen Nutzungsbedingungen verringern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das nationale Gericht hat beschlossen, den Gerichtshof anzurufen, um Klarstellungen insbesondere zur Definition und zur Tragweite der Begriffe \u201eEmissionskontrollsystem\u201c und \u201eAbschalteinrichtung\u201c zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinem Urteil f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen ist, ob eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein \u201eKonstruktionsteil\u201c im Sinne der Verordnung Nr. 715\/2007 darstellt. Der Begriff \u201eAbschalteinrichtung\u201c wird in dieser Verordnung definiert als \u201eein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskr\u00fcmmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu ver\u00e4ndern, zu verz\u00f6gern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vern\u00fcnftigerweise zu erwarten sind, verringert wird\u201c. Der Begriff \u201eKonstruktionsteil\u201c wird in der Verordnung nicht definiert. Nach seinem \u00fcblichen Sinn bezeichnet dieser Begriff einen im Hinblick auf seine Einbeziehung in ein funktionales Ganzes hergestellten Gegenstand. Wie aus der Verordnung hervorgeht, bezeichnet der dort definierte Begriff der Abschalteinrichtung \u201eein\u201c, d. h. jedes Konstruktionsteil. Die Wirksamkeit der Entgiftung h\u00e4ngt mit der \u00d6ffnung des AGR-Ventils zusammen, das durch den Quellcode der in den Rechner integrierten Software gesteuert wird. Da sie somit auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert, handelt es sich bei einer in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software wie der hier in Rede stehenden um ein \u201eKonstruktionsteil\u201c im Sinne der Verordnung Nr. 715\/2007.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof pr\u00fcft sodann, ob die im AGR-System verwendete Technologie, bei der die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung im Motor selbst, verringert werden, unter den Begriff \u201eEmissionskontrollsystem\u201c im Sinne der Verordnung f\u00e4llt. In der Verordnung als solcher wird dieser Begriff nicht definiert, aber in ihrer Pr\u00e4ambel hei\u00dft es, dass es angesichts des mit ihr angestrebten Ziels der Verringerung von Emissionen erforderlich sei, Einrichtungen zur Messung und Kontrolle der bei der Nutzung eines Fahrzeugs auftretenden Emissionen vorzusehen. Ferner wird in der Verordnung das von den Herstellern zu erreichende Ziel einer Begrenzung der Auspuffemissionen festgelegt, ohne die Mittel zu seiner Erreichung n\u00e4her anzugeben. Sie sieht n\u00e4mlich vor, dass die vom Hersteller ergriffenen technischen Ma\u00dfnahmen sicherstellen m\u00fcssen, dass u. a. die Auspuffemissionen w\u00e4hrend der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Bei den Typgenehmigungen von Kraftfahrzeugen wird die H\u00f6he der Emissionen stets am Auslass des Auspuffs gemessen. Eine Differenzierung zwischen der Strategie, die Abgasemissionen nach ihrer Entstehung zu reduzieren, und der Strategie, mit der sie bei ihrer Entstehung begrenzt werden sollen, kann deshalb nicht vorgenommen werden. Aus der Verordnung Nr. 715\/2007 ergibt sich somit, dass der Begriff \u201eEmissionskontrollsystem\u201c sowohl die Technologien und die im Motor der Fahrzeuge ansetzende Strategie zur Begrenzung von Emissionen umfasst als auch diejenigen, mit denen die Emissionen nach ihrer Entstehung verringert werden sollen. Daraus ist zu schlie\u00dfen, dass sowohl die Technologien und die Strategie, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen \u2013 wie mit dem AGR-System \u2013 die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden, unter den Begriff \u201eEmissionskontrollsystem\u201c fallen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ferner pr\u00fcft der Gerichtshof, ob eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine \u201eAbschalteinrichtung\u201c darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. Er weist darauf hin, dass die Fahrzeuge im Rahmen der teilweisen Zulassung in Bezug auf Schadstoffemissionen anhand des NEFZ-Geschwindigkeitsprofils getestet werden, das darin besteht, im Labor vier Cityzyklen, gefolgt von einem \u00dcberlandzyklus, zu durchlaufen. Mit ihm l\u00e4sst sich u. a. pr\u00fcfen, ob die emittierte NOx-Menge unter dem in der Verordnung Nr. 715\/2007 vorgesehenen Grenzwert liegt. Die Testzyklen f\u00fcr die Emissionen von Fahrzeugen im Rahmen dieses Verfahrens beruhen somit nicht auf den tats\u00e4chlichen Fahrbedingungen. Die in Rede stehende Software erm\u00f6glicht es, die Parameter zu erkennen, die denen der Labortests anhand des NEFZ-Profils entsprechen, und gegebenenfalls den \u00d6ffnungsgrad des AGR-Ventils zu erh\u00f6hen, um einen gr\u00f6\u00dferen Teil der Abgase zum Ansaugkr\u00fcmmer zur\u00fcckzuf\u00fchren und so die Emissionen des getesteten Fahrzeugs zu verringern. Sie erm\u00f6glicht es mithin, die Funktion des AGR-Ventils zu verst\u00e4rken, damit die Emissionen unter den in der Verordnung Nr. 715\/2007 festgelegten Grenzwerten liegen. Nach einer Pr\u00fcfung des Begriffs \u201eAbschalteinrichtung\u201c im Sinne dieser Verordnung kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine Software, die wie die in Rede stehende Software die H\u00f6he der Fahrzeugemissionen nach Ma\u00dfgabe der von ihr erkannten Fahrbedingungen modifiziert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gew\u00e4hrleistet, die den f\u00fcr die Zulassungsverfahren geltenden Bedingungen entsprechen, eine solche Abschalteinrichtung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann. Die Tatsache, dass die normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge ausnahmsweise den f\u00fcr die Zulassungsverfahren geltenden Fahrbedingungen entsprechen und punktuell die Leistung der fraglichen Einrichtung verbessern k\u00f6nnen, wirkt sich auf diese Auslegung nicht aus, denn unter den normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge wird das Ziel, die NOx-Emissionen zu verringern, f\u00fcr gew\u00f6hnlich nicht erreicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu der Frage, ob der grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssige Einbau einer Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, gerechtfertigt werden kann, f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass das Vorhandensein einer solchen Einrichtung es, um gerechtfertigt zu sein, erm\u00f6glichen muss, den Motor vor pl\u00f6tzlichen und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Sch\u00e4den zu sch\u00fctzen, und dass nur unmittelbare Besch\u00e4digungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr w\u00e4hrend des Betriebs des Fahrzeugs f\u00fchren, geeignet sind, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen. Das in der Verordnung aufgestellte Verbot w\u00fcrde n\u00e4mlich seiner Substanz entleert und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es m\u00f6glich w\u00e4re, auf unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtungen allein mit dem Ziel zur\u00fcckzugreifen, den Motor vor Verschmutzung und Verschlei\u00df zu bewahren. Daraus ist zu schlie\u00dfen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beitr\u00e4gt, den Verschlei\u00df oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Verordnung des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 \u00fcber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und \u00fcber den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen f\u00fcr Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.12.2020 zum Urteil C-693\/18 vom 17.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Hersteller darf keine Abschalteinrichtung einbauen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen. Die Tatsache, dass eine solche Abschalteinrichtung dazu beitr\u00e4gt, den Verschlei\u00df oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, kann ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen. 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