{"id":62080,"date":"2020-12-18T13:17:26","date_gmt":"2020-12-18T11:17:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62080"},"modified":"2020-12-18T13:17:26","modified_gmt":"2020-12-18T11:17:26","slug":"keine-kurzarbeit-ohne-wirksame-vereinbarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-kurzarbeit-ohne-wirksame-vereinbarung\/","title":{"rendered":"Keine Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zul\u00e4ssig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer besch\u00e4ftigt. Einen Betriebsrat gibt es bei der Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 16.03.2020 erteilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine Abmahnung und teilte ihm im gleichen Schreiben mit, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden m\u00fcsse und dass der Kl\u00e4ger \u201ezun\u00e4chst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020\u201c f\u00fcr Kurzarbeit vorgesehen sei. Eine gesonderte Vereinbarung \u00fcber Kurzarbeit wurde mit dem Kl\u00e4ger nicht geschlossen. Die Beklagte k\u00fcrzte ab M\u00e4rz 2020 einen Teil des Gehaltes des Kl\u00e4gers und bezeichnete die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als \u201eKurzarbeitergeld\u201c. Der Kl\u00e4ger k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten selbst fristlos zum 14.06.2020 und klagte seinen vollen Lohn ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 11.11.2020 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kl\u00e4ger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zu. Die Anordnung der Kurzarbeit war weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zul\u00e4ssig. Die Beklagte hat mit dem Kl\u00e4ger keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Einen Betriebsrat gab es bei der Beklagten nicht und damit auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit; ebenso wenig gab es eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ist die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht K\u00f6ln eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 4 Ca 1240\/20 vom 11.11.2020 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zul\u00e4ssig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer besch\u00e4ftigt. Einen Betriebsrat gibt es bei der Beklagten nicht. 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