{"id":62082,"date":"2020-12-18T13:18:09","date_gmt":"2020-12-18T11:18:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62082"},"modified":"2020-12-18T13:18:09","modified_gmt":"2020-12-18T11:18:09","slug":"erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-zum-zugang-zu-ausserhalb-der-bussgeldakte-befindlichen-informationen-hier-rohmessdaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-zum-zugang-zu-ausserhalb-der-bussgeldakte-befindlichen-informationen-hier-rohmessdaten\/","title":{"rendered":"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Zugang zu au\u00dferhalb der Bu\u00dfgeldakte befindlichen Informationen (hier: Rohmessdaten)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit am 15.12.2020 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bu\u00dfgeldverfahren wegen Geschwindigkeits\u00fcberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bu\u00dfgeldakte waren. Der Beschwerdef\u00fchrer begehrte zun\u00e4chst im Rahmen des beh\u00f6rdlichen Bu\u00dfgeldverfahrens erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messger\u00e4ts, dem Eichschein und den sog. Rohmessdaten, die sich nicht in der Bu\u00dfgeldakte befanden. Der gegen den anschlie\u00dfend erlassenen Bu\u00dfgeldbescheid eingelegte Einspruch blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Der begehrte Zugang zu den Informationen wurde dem Beschwerdef\u00fchrer auch von den Fachgerichten vor seiner Verurteilung nicht gew\u00e4hrt. Die Entscheidungen der Fachgerichte verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte im Rahmen eines Bu\u00dfgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeits\u00fcberschreitung Einsicht insbesondere in die gesamte Verfahrensakte, die Lebensakte des Messger\u00e4tes, die Bedienungsanleitung des Herstellers, die Rohmessdaten der gegenst\u00e4ndlichen Messung und in den Eichschein des verwendeten Messger\u00e4tes. Die Bu\u00dfgeldstelle gew\u00e4hrte daraufhin Einsicht in die Bu\u00dfgeldakte, die neben dem Messprotokoll und dem Messergebnis auch den Eichschein des eingesetzten Messger\u00e4tes enthielt. Die Bedienungsanleitung zu dem verwendeten Messger\u00e4t wurde dem Beschwerdef\u00fchrer als Datei auf der Internetseite der Bu\u00dfgeldstelle zug\u00e4nglich gemacht. Bez\u00fcglich der \u00fcbrigen angefragten Informationen teilte die Beh\u00f6rde mit, dass diese nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen den anschlie\u00dfend erlassenen Bu\u00dfgeldbescheid legte der Beschwerdef\u00fchrer Einspruch ein und wiederholte sein Gesuch. Einen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Amtsgericht als unzul\u00e4ssig, da der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr beschwert sei. Aufgrund des Einspruchs werde nunmehr im gerichtlichen Bu\u00dfgeldverfahren eine umfassende Pr\u00fcfung erfolgen, ob der Beschwerdef\u00fchrer die ihm vorgeworfene Stra\u00dfenverkehrsordnungswidrigkeit tats\u00e4chlich begangen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Hauptverhandlung wies das Amtsgericht die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers auf Aussetzung der Hauptverhandlung und gerichtliche Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit \u00a7 238 Abs. 2 StPO zur\u00fcck, verurteilte ihn wegen \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften um 30 km\/h zu einer Geldbu\u00dfe und erteilte ihm ein einmonatiges Fahrverbot. Der begehrte Zugang zu den Informationen wurde dem Beschwerdef\u00fchrer zuvor nicht gew\u00e4hrt. Das Amtsgericht f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung der Verurteilung aus, bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem zum Einsatz gekommenen Messger\u00e4t handele es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das Ger\u00e4t sei geeicht gewesen und durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt worden. Die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts sei damit indiziert. Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet w\u00e4ren, Zweifel an der Funktionst\u00fcchtigkeit oder der sachgerechten Handhabung des Messger\u00e4ts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begr\u00fcnden, seien im Rahmen der Hauptverhandlung nicht entstanden und auch im Vorfeld vom Beschwerdef\u00fchrer nicht vorgetragen worden. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde und f\u00fchrte unter anderem aus, dass ein Versto\u00df gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliege, da es allein um eine Frage der gerichtlichen Aufkl\u00e4rungspflicht gehe. Der Betroffene habe im Verfahren ausreichende prozessuale M\u00f6glichkeiten, sich aktiv an der Wahrheitsfindung zu beteiligen. Eine Beiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen sei allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seiner Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer unter anderem eine Verletzung seines aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf ein faires Verfahren durch die Fachgerichte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-wesentliche-erw-gungen-der-kammer\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, dass die Fachgerichte von einer reduzierten Sachverhaltsaufkl\u00e4rungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei diesen Messverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisf\u00fchrung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen. Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, gen\u00fcgt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsversto\u00dfes grunds\u00e4tzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des ber\u00fccksichtigten Toleranzwertes. Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall \u2013 ohne konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eventuelle Messfehler \u2013 die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert. Dem Betroffenen bleibt aber die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, das Tatgericht auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Hierf\u00fcr muss er konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr technische Fehlfunktionen des Messger\u00e4tes vortragen. Die blo\u00dfe Behauptung, die Messung sei fehlerhaft, begr\u00fcndet f\u00fcr das Gericht keine Pflicht zur Aufkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Vorgehensweise der Fachgerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht zu beanstanden. Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht bei jedem einzelnen Bu\u00dfgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu \u00fcberpr\u00fcft werden muss. Dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverst\u00f6\u00dfen kann durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grunds\u00e4tzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich au\u00dferhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit \u00fcber seiner Entlastung dienende Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grunds\u00e4tzlich zu gew\u00e4hren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den au\u00dferhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist in Hinblick auf die Funktionst\u00fcchtigkeit der Rechtspflege eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen m\u00fcssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz f\u00fcr die Verteidigung aufweisen, um eine uferlose Ausforschung, erhebliche Verfahrensverz\u00f6gerungen und Rechtsmissbrauch zu verhindern. Insofern ist ma\u00dfgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verst\u00e4ndiger Weise f\u00fcr die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs f\u00fcr bedeutsam halten darf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch die Gew\u00e4hrung eines solchen Informationszugangs wird der Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren nicht die Grundlage entzogen. Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Er kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bu\u00dfgeldverfahren begehrt. Solange sich aus der \u00dcberpr\u00fcfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufkl\u00e4rungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grunds\u00e4tzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Ermittelt der Betroffene indes konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses, hat das Gericht zu entscheiden, ob es sich \u2013 gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen \u2013 dennoch von dem Geschwindigkeitsversto\u00df \u00fcberzeugen kann. Im \u00dcbrigen bleiben die M\u00f6glichkeiten zur Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen aus \u00a7 77 Abs. 2 OWiG unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. In dem Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers haben die Fachgerichte bereits verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bu\u00dfgeldakte befindlichen, aber bei der Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde vorhandenen Informationen folgt. Entgegen der Annahme der Fachgerichte kam es dem Beschwerdef\u00fchrer insbesondere auch nicht auf die Erweiterung des Aktenbestandes oder der gerichtlichen Aufkl\u00e4rungspflicht an. Vielmehr ging es ihm um die M\u00f6glichkeit einer eigenst\u00e4ndigen \u00dcberpr\u00fcfung des Messvorgangs, um \u2013 gegebenenfalls \u2013 bei Anhaltspunkten f\u00fcr die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens ersch\u00fcttern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 15.12.2020 zum Beschluss 2 BvR 1616\/18 vom 12.11.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 15.12.2020 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bu\u00dfgeldverfahren wegen Geschwindigkeits\u00fcberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bu\u00dfgeldakte waren. 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