{"id":62126,"date":"2020-12-28T13:23:01","date_gmt":"2020-12-28T11:23:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62126"},"modified":"2020-12-28T13:23:01","modified_gmt":"2020-12-28T11:23:01","slug":"krankengeld-ausnahmsweise-auch-bei-verspaeteter-krankmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/krankengeld-ausnahmsweise-auch-bei-verspaeteter-krankmeldung\/","title":{"rendered":"Krankengeld ausnahmsweise auch bei versp\u00e4teter Krankmeldung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunf\u00e4higkeit (AU) Krankengeld erh\u00e4lt, muss sp\u00e4testens am n\u00e4chsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer \u00e4rztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gr\u00fcnden von der Arztpraxis auf einen sp\u00e4teren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht l\u00fcckenlos festgestellt worden. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Urteilen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-versicherte-wird-von-arztpraxis-auf-sp-teren-termin-vertr-stet-die-krankengeldzahlung-wird-eingestellt\">Versicherte wird von Arztpraxis auf sp\u00e4teren Termin vertr\u00f6stet \u2013 die Krankengeldzahlung wird eingestellt<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Versicherte aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, die zun\u00e4chst Arbeitslosengeld bezog, war im Jahre 2018 arbeitsunf\u00e4hig geworden und erhielt Krankengeld. Das Ende der bescheinigten AU fiel auf einen Freitag. Am folgenden Montag telefonierte die Versicherte mit der Arztpraxis wegen eines Termins f\u00fcr den gleichen Tag. Dabei erfuhr sie, dass ihr Arzt in Urlaub sei und sie bei dem Vertretungsarzt erst am Mittwoch vorstellig werden k\u00f6nne. Dieser Arzt bescheinigte der Versicherten fortdauernde AU.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem weiteren \u00e4hnlich gelagerten Verfahren wurde die im Odenwaldkreis lebende Versicherte telefonisch von ihrem Hausarzt aus organisatorischen Gr\u00fcnden auf einen sp\u00e4teren Termin verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die jeweiligen Krankenkassen lehnten eine weitere Krankengeldzahlung ab, weil die AU nicht l\u00fcckenlos festgestellt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weder \u201eArzt-Hopping\u201c noch Arzttermin \u201eauf Vorrat\u201c erforderlich<br \/>Das Landessozialgericht gab den beiden Versicherten Recht und verurteilte die Krankenkassen zur Zahlung von Krankengeld f\u00fcr einen Zeitraum von 5 bzw. fast 12 Monaten. Zwar m\u00fcsse die Fortdauer der AU sp\u00e4testens am n\u00e4chsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU \u00e4rztlich bescheinigt werden. Wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan habe, die \u00e4rztliche Bescheinigung zu erhalten, sei jedoch ausnahmsweise eine Bescheinigungsl\u00fccke unsch\u00e4dlich. Ein solcher Ausnahmefall liege vor, wenn der rechtzeitig vereinbarte Termin von der Arztpraxis verschoben worden sei. Gleiches gelte auch dann, wenn die Arztpraxis dem Versicherten nur einen sp\u00e4teren Termin anbiete. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Versicherte bereits am Morgen um einen Termin f\u00fcr den gleichen Tag nachfrage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erhalte der Versicherte an diesem Tag dennoch keinen rechtzeitigen Arzttermin, so sei ihm nicht zuzumuten, einen anderen Arzt oder gar den \u00e4rztlichen Notdienst aufzusuchen. Ein \u201eArzt-Hopping\u201c sei gesetzlich nicht erw\u00fcnscht. Ebenso k\u00f6nne von dem Versicherten nicht verlangt werden, dass er sich bereits Tage vorher \u201eauf Vorrat\u201c um einen Arzttermin bem\u00fche.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass der Arzttermin nicht rechtzeitig erfolge, falle in den genannten Konstellationen in die Sph\u00e4re des Vertragsarztes und sei damit der Krankenkasse zuzurechnen. Die Darmst\u00e4dter Richter verwiesen zudem darauf, dass die AU-Richtlinie missverst\u00e4ndlich formuliert sei, da sie den Vertrags\u00e4rzten \u2013 entgegen der gesetzlichen Regelung \u2013 ausdr\u00fccklich eine zeitlich begrenzte R\u00fcckdatierung der AU erlaube. Eine daraus resultierende Fehlvorstellung von Vertrags\u00e4rzten sei den Krankenkassen zuzurechnen, da diese als ma\u00dfgebliche Akteure \u00fcber den Gemeinsamen Bundesausschuss an der Formulierung der AU-Richtlinie mitwirkten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hinweise-zur-rechtslage\">Hinweise zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Besch\u00e4ftigte f\u00fchrt eine versp\u00e4tete Feststellung der AU lediglich zu einem kurzfristigen Wegfall des Krankengeldanspruchs. F\u00fcr Versicherte, deren Mitgliedschaft \u2013 wie in den dargestellten F\u00e4llen \u2013 nach \u00a7 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abh\u00e4ngig ist, konnte dagegen nach der bis zum 10.05.2019 g\u00fcltigen Rechtslage der Anspruch auf Krankengeld langfristig entfallen, wenn die AU wenige Tage zu sp\u00e4t festgestellt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Satz 3 SGB V in der ab dem 11.05.2019 g\u00fcltigen Fassung bleibt der Anspruch auf Krankengeld nunmehr auch dann bestehen, wenn die weitere AU wegen derselben Krankheit nicht am n\u00e4chsten Werktag, aber sp\u00e4testens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunf\u00e4higkeit \u00e4rztlich festgestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-46-sozialgesetzbuch-f-nftes-buch-sgb-v-in-der-bis-zum-10-05-2019-g-ltigen-fassung\">\u00a7 46 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch (SGB V) in der bis zum 10.05.2019 g\u00fcltigen Fassung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Der Anspruch auf Krankengeld entsteht<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (\u2026) von ihrem Beginn an,<\/li><li>im \u00dcbrigen von dem Tag der \u00e4rztlichen Feststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit an.<br \/>Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen derselben Krankheit \u00e4rztlich festgestellt wird, wenn diese \u00e4rztliche Feststellung sp\u00e4testens am n\u00e4chsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunf\u00e4higkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. (\u2026)<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-46-sgb-v-in-der-ab-dem-11-05-2019-g-ltigen-fassung\">\u00a7 46 SGB V in der ab dem 11.05.2019 g\u00fcltigen Fassung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Der Anspruch auf Krankengeld entsteht<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (\u2026) von ihrem Beginn an,<\/li><li>im \u00dcbrigen von dem Tag der \u00e4rztlichen Feststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit an.<br \/>Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen derselben Krankheit \u00e4rztlich festgestellt wird, wenn diese \u00e4rztliche Feststellung sp\u00e4testens am n\u00e4chsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunf\u00e4higkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. F\u00fcr Versicherte, deren Mitgliedschaft nach \u00a7 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abh\u00e4ngig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen derselben Krankheit nicht am n\u00e4chsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber sp\u00e4testens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunf\u00e4higkeit \u00e4rztlich festgestellt wird.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-192-sgb-v\">\u00a7 192 SGB V<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>(\u2026)<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-76-sgb-v\">\u00a7 76 SGB V<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Die Versicherten sollen den an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 22.12.2020 zu den Urteilen L 1 KR 125\/20 und L 1 KR 179\/20 vom 24.09.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunf\u00e4higkeit (AU) Krankengeld erh\u00e4lt, muss sp\u00e4testens am n\u00e4chsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer \u00e4rztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. 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