{"id":62151,"date":"2020-12-28T13:38:53","date_gmt":"2020-12-28T11:38:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62151"},"modified":"2020-12-28T13:38:53","modified_gmt":"2020-12-28T11:38:53","slug":"kein-gestaltungsmissbrauch-bei-anschaffung-von-gold-als-umlaufvermoegen-kurz-vor-ablauf-des-gewinnermittlungszeitraums-mit-dem-ziel-der-verursachung-auslaendischer-progressionsverluste-sog-goldfinge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-gestaltungsmissbrauch-bei-anschaffung-von-gold-als-umlaufvermoegen-kurz-vor-ablauf-des-gewinnermittlungszeitraums-mit-dem-ziel-der-verursachung-auslaendischer-progressionsverluste-sog-goldfinge\/","title":{"rendered":"Kein Gestaltungsmissbrauch bei Anschaffung von Gold als Umlaufverm\u00f6gen kurz vor Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums mit dem Ziel der Verursachung ausl\u00e4ndischer Progressionsverluste (sog. Goldfingermodell)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcber das Ausland abgewickelte Goldgesch\u00e4fte k\u00f6nnen im Inland zu gewerblichen Eink\u00fcnften f\u00fchren und dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweck der Kl\u00e4gerin, einer 2008 gegr\u00fcndeten Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, ist der \u201eHandel mit Gold und Edelmetallen zur Gewinnerzielung, insbesondere \u00fcber die Beteiligung an den in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssigen Gesellschaften X Partnership\u201c (XP) und der X Management Limited (XML), \u201esowie der Handel mit Wertpapieren sowie weitere gewerbliche T\u00e4tigkeiten.\u201c Sie erwarb noch 2008 s\u00e4mtliche Anteile der XML, stellte gegen Entgelt T als \u201eDirector at the Company\u201c ein und vereinbarte mit ihm, die \u201eerforderlichen Arbeitsstunden\u201c \u201ein den R\u00e4umen der Arbeitgeberin\u201c in Gro\u00dfbritannien zu leisten, soweit keine T\u00e4tigkeit an anderen Orten erforderlich sei. Sie vereinbarte au\u00dferdem mit der XML als \u201eManagement Partner\u201c eine \u201ePartnership\u201c, deren Zweck der Goldhandel in physischer und derivativer Form in England ist. Die XML, vertreten durch T, schloss ihrerseits mit W Limited einen Mietvertrag \u00fcber B\u00fcror\u00e4ume in Gro\u00dfbritannien, der 2010 ge\u00e4ndert wurde, sowie mit V (UK) Limited ein \u201eOperating Agreement relating to the management and operation of X Partnership\u201c ab. T, als Vertreter der XP, schloss zur Durchf\u00fchrung der geplanten Gesch\u00e4fte und zur Finanzierung von Goldk\u00e4ufen mit der S Bank Luxemburg entsprechende Rahmenvereinbarungen und einen Rahmenkreditvertrag. Als Sicherheit verpf\u00e4ndete die XP ihr bei der S Bank Luxemburg er\u00f6ffnetes Depot. 2010 schloss die XP eine Rahmenvereinbarung mit der AA, Schweiz. Die Kl\u00e4gerin wird durch die Gesellschafter und Rechtsanw\u00e4lte G und F vertreten. Sie ermittelte bis 2012 ihren Gewinn im Wege der Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung. Seit 2013 bilanziert sie. F\u00fcr das Streitjahr 2010 erkl\u00e4rte sie aus dem gewerblichen Handel mit Edelmetallen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-verfahrensrechtliche-situation-vor-dem-klageverfahren\">Verfahrensrechtliche Situation vor dem Klageverfahren<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das beklagte Finanzamt (FA) f\u00fchrte bei der Kl\u00e4gerin eine abgek\u00fcrzte Au\u00dfenpr\u00fcfung durch. Diese gelangte zu dem Ergebnis, der f\u00fcr 2010 erkl\u00e4rte Verlust resultiere aus der Verbuchung des Aufwands f\u00fcr die zum Jahresende erworbenen Goldbarren. \u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sei nicht anwendbar. Das FA stellte sodann mit ge\u00e4ndertem Feststellungsbescheid f\u00fcr jeden Gesellschafter Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 0 Euro fest, \u201ein erster Linie\u201c wegen \u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 EStG. Die Kl\u00e4gerin sei nicht gewerblich t\u00e4tig, sondern betreibe Verm\u00f6gensverwaltung. Die Kl\u00e4gerin erhob hiergegen mit der Begr\u00fcndung Sprungklage, die Eink\u00fcnfte seien im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen, da sie einen gewerblichen \u2013 physischen \u2013 Metallhandel betreibe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-verfahrensrechtliche-situation-w-hrend-und-nach-dem-1-rechtsgang\">Verfahrensrechtliche Situation w\u00e4hrend und nach dem 1. Rechtsgang<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht (FG) wies im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (Az. 5 K 2704\/12) die Klage ab. Das FA erlie\u00df nach Verk\u00fcndung des Urteils einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid und stellte Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften fest. Der BFH hob mit Beschluss vom 29. September 2017 (Az. I B 61\/16) das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden auf und wies das Verfahren an das FG zur\u00fcck. Zwischenzeitlich hatte die Steuerfahndung mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen die fr\u00fcheren Vertreter der Kl\u00e4gerin und Gesellschafter begonnen und ein Strafverfahren eingeleitet. Das FA gelangte zu dem Ergebnis, die Kl\u00e4gerin erziele zwar gewerbliche Eink\u00fcnfte, jedoch nicht \u00fcber eine im Ausland belegene Betriebsst\u00e4tte. \u00dcberdies unterliege sie der Buchf\u00fchrungspflicht. Der erneut ge\u00e4nderte Feststellungsbescheid wurde Gegenstand des anh\u00e4ngigen Klageverfahrens.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-entscheidung-des-fg-im-2-rechtsgang\">Entscheidung des FG im 2. Rechtsgang<\/h2>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG entschied, die gewerblichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin \u2013 \u00fcber die XP \u2013 seien nach dem DBA mit Gro\u00dfbritannien (DBA-GB) steuerfrei. Die steuerfreien negativen Eink\u00fcnfte unterl\u00e4gen dem (negativen) Progressionsvorbehalt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-der-goldhandel-f-hre-zu-gewerblichen-eink-nften\">Der Goldhandel f\u00fchre zu gewerblichen Eink\u00fcnften<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die XP erziele als H\u00e4ndlerin von physischen Edelmetallen und mit dem Abschluss begleitender Finanztermin- bzw. Optionsgesch\u00e4fte gewerbliche Eink\u00fcnfte. Die Bet\u00e4tigung \u00fcberschreite den Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung, sie sei unter Ber\u00fccksichtigung der Anzahl der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle auf eine Umschichtung und nicht auf die Nutzung des Verm\u00f6gens ausgerichtet gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gewerblichen Eink\u00fcnfte seien in GB zu versteuern. Dort sei im Streitjahr die Betriebsst\u00e4tte der XP gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gewerblichen Eink\u00fcnfte seien nach dem DBA-GB in GB zu besteuern. Sie seien einer dort belegenen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen. Infolge des Mietvertrags st\u00fcnden der XP in GB R\u00e4ume, eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung, zur jederzeitigen Nutzung zur Verf\u00fcgung. Bestehe nur eine Betriebsst\u00e4tte, seien die gewerblichen Eink\u00fcnfte dieser zuzuordnen. Diese sei keine Schein- oder Briefkastenadresse gewesen. Allein die Feststellung, es sei ein \u201eGro\u00dfraumb\u00fcro\u201c reiche f\u00fcr solch eine Annahme nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die XP habe von dort aus die T\u00e4tigkeit ganz oder teilweise ausge\u00fcbt. Den sichergestellten E-Mail-Korrespondenzen sei zu entnehmen, dass die Gesch\u00e4ftsunterlagen in den angemieteten R\u00e4umen in Gro\u00dfbritannien aufbewahrt und B\u00fcroserviceleistungen von W in Anspruch genommen worden seien. Eine Vollzeitt\u00e4tigkeit des T f\u00fcr die XP sei nicht erforderlich gewesen. Alle T\u00e4tigkeiten, die nicht nur Vorbereitungs- und Hilfscharakter h\u00e4tten, k\u00f6nnten eine Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcnden. Gesch\u00e4ftsleitungsentscheidungen seien hierf\u00fcr nicht erforderlich. Ma\u00dfgeblicher Unternehmensgegenstand sei der Goldhandel. Hierf\u00fcr bedeutsam seien Kauf- und Verkaufsentscheidungen, deren Vollzug, Marktbeobachtung und der Abschluss flankierender Optionsgesch\u00e4fte. Die Umsetzung einer Kaufentscheidung durch telefonische Order sei keine blo\u00dfe Hilfst\u00e4tigkeit. Erst diese k\u00f6nne zu einem Gesch\u00e4ftserfolg f\u00fchren. Die Kauf- und Verkaufsentscheidungen traf T in GB. Au\u00dferdem seien in GB administrative Arbeiten und Buchhaltungsarbeiten ausge\u00fcbt sowie Steuererkl\u00e4rungen erstellt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es gebe keine im Inland belegene Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte der XP, der die Eink\u00fcnfte zugerechnet werden k\u00f6nnten. Der Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung habe sich weder in den Kanzleir\u00e4umen der Vertreter der Kl\u00e4gerin noch in Wohnungen eines, einiger oder aller im Inland ans\u00e4ssigen Gesellschafter befunden. Es seien im Inland keine Tagesgesch\u00e4fte get\u00e4tigt worden. Die gesch\u00e4ftsleitenden Entscheidungen der XP habe T getroffen. Dieser habe die Tagesgesch\u00e4fte gef\u00fchrt. Im Streitjahr 2010 habe T den Handel unter Ber\u00fccksichtigung der gef\u00fchrten Korrespondenzen allein verantwortet und administrative Aufgaben wahrgenommen. Er sei nach au\u00dfen aufgetreten. Andere, faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe es nicht gegeben. Hierf\u00fcr reiche eine Einflussnahme der Gesellschafter auf Investitionsentscheidungen nicht aus. Die Handlungen der Gesellschafter f\u00fchrten auch nicht zu einer Vertreterbetriebsst\u00e4tte in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Kanzlei. Diese seien in ihrer Eigenschaft als freiberufliche Rechtsanw\u00e4lte und Steuerberater t\u00e4tig geworden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-gewinnermittlung-nach-einnahmen-berschussrechnung-ist-zul-ssig\">Gewinnermittlung nach Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ist zul\u00e4ssig<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin sei weder nach den handelsrechtlichen Vorschriften noch nach anderen Gesetzen verpflichtet, B\u00fccher zu f\u00fchren und Abschl\u00fcsse zu machen. Die Verpflichtung der XP nach britischem Recht, \u201eein den Rechnungslegungsgrunds\u00e4tzen nach UK-GAAP nicht entsprechendes Rechnungswerk f\u00fcr steuerliche Zwecke anzupassen\u201c, sei mit den in \u00a7 4 Abs. 3 S\u00e4tze 3 und 4 EStG normierten punktuellen Vorgaben vergleichbar und f\u00fchre nicht zur Buchf\u00fchrungspflicht. Dies habe die britische Finanzbeh\u00f6rde best\u00e4tigt. Der Beklagte habe die Kl\u00e4gerin nicht aufgefordert, B\u00fccher zu f\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin habe auch tats\u00e4chlich keine B\u00fccher gef\u00fchrt und Abschl\u00fcsse erstellt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-zul-ssiger-sofortabzug-von-betriebsausgaben-ist-kein-gestaltungsmissbrauch\">Zul\u00e4ssiger Sofortabzug von Betriebsausgaben ist kein Gestaltungsmissbrauch<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anschaffungskosten f\u00fcr das Umlaufverm\u00f6gen Gold zum Zwecke der Handelst\u00e4tigkeit seien sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben. Ein Steuerpflichtiger k\u00f6nne \u201eunter Ausnutzung des bei der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung geltenden Zu- und Abflussprinzips eine Anschaffung noch kurz vor Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums\u201c vornehmen \u201eund den Kaufpreis\u201c begleichen. Das Motiv, Steuern zu sparen, sei nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Stehe der steuerlichen Auswirkung des negativen Progressionsvorbehalts keine steuerliche Auswirkung des positiven Progressionsvorbehalts in den Folgejahren gegen\u00fcber, beruhe dies auf der technischen Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts und stelle keinen Gestaltungsmissbrauch dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Urteil 5 K 3305\/17 vom 30.06.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I B 53\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber das Ausland abgewickelte Goldgesch\u00e4fte k\u00f6nnen im Inland zu gewerblichen Eink\u00fcnften f\u00fchren und dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegen. 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