{"id":62153,"date":"2020-12-28T13:39:33","date_gmt":"2020-12-28T11:39:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62153"},"modified":"2020-12-28T13:39:33","modified_gmt":"2020-12-28T11:39:33","slug":"ausserbilanzielle-hinzurechnung-von-fremdwaehrungsverlusten-aus-forderungen-gegen-eine-auslaendische-tochtergesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausserbilanzielle-hinzurechnung-von-fremdwaehrungsverlusten-aus-forderungen-gegen-eine-auslaendische-tochtergesellschaft\/","title":{"rendered":"Au\u00dferbilanzielle Hinzurechnung von Fremdw\u00e4hrungsverlusten aus Forderungen gegen eine ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch W\u00e4hrungsverluste aus einer Darlehensgew\u00e4hrung wirtschaftlich vergleichbaren Forderung geh\u00f6ren zu den bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu ber\u00fccksichtigenden Gewinnminderungen nach \u00a7 8b Abs. 3 S\u00e4tze 4 bis 7 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Der weltweite Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen erfolgt \u00fcberwiegend \u00fcber konzerneigene Tochtergesellschaften, in Brasilien durch die die B Ltda (GBR). F\u00fcr ihre in Landesw\u00e4hrung in Rechnung gestellten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin der GBR ein Zahlungsziel von 90 Tagen. Die Begleichung der Forderungen erfolgte bis Mitte des Jahres 2016 regelm\u00e4\u00dfig erst 7 bis 9 Monate nach Rechnungstellung. Im Streitjahr 2014 ergaben sich f\u00fcr Ums\u00e4tze, bei denen zwischen Nettof\u00e4lligkeit und Ausgleich mindestens 90 Tage vergangen waren, nach der Saldierung mit W\u00e4hrungsgewinnen noch W\u00e4hrungsverluste von xxx Euro, die der H\u00f6he nach nicht streitig sind. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die W\u00e4hrungsverluste gem\u00e4\u00df \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 KStG au\u00dferbilanziell hinzuzurechnen seien. Sofern die Rechnungen erst sp\u00e4ter als 90 Tage nach der vereinbarten F\u00e4lligkeit beglichen worden seien, sei ein darlehens\u00e4hnliches Verh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 8b Abs. 3 Satz 7 KStG anzunehmen. Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte die Rechtsauffassung des FA und wies die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die GBR sei eine mit einer deutschen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft, deren Leistungen bei der Kl\u00e4gerin zu Einnahmen im Sinne von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) f\u00fchren. Hinsichtlich ihrer Beteiligung an der GBR unterliege die Ermittlung des Einkommens der Kl\u00e4gerin damit den in \u00a7 8b Abs. 2 und 3 KStG normierten Regelungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 8b Abs. 3 S\u00e4tze 3 und 4 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu ber\u00fccksichtigen. Zu den Gewinnminderungen geh\u00f6ren auch solche im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gew\u00e4hrt wird, der \u2013 wie die Kl\u00e4gerin an der GBR \u2013 wie im Streitfall- zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der K\u00f6rperschaft, der das Darlehen gew\u00e4hrt wurde, beteiligt war. Entsprechendes gilt nach \u00a7 8b Abs. 3 Satz 7 KStG f\u00fcr Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgew\u00e4hrung wirtschaftlich vergleichbar sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-darlehens-hnliches-verh-ltnis-bei-stehengelassener-forderung\">Darlehens\u00e4hnliches Verh\u00e4ltnis bei \u201estehengelassener\u201c Forderung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall liege in dem \u201eStehenlassen\u201c bzw. dem Unterlassen der Geltendmachung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen\u00fcber der GBR eine mit einer Darlehensgew\u00e4hrung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung im Sinne von \u00a7 8b Abs. 3 Satz 7 KStG. Unter dem Aspekt einer Gleichbehandlung mit Eigenkapital bestehe kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran, dass die \u00dcberlassung von Liquidit\u00e4t durch das Unterlassen der Geltendmachung (\u201cStehenlassen\u201d) einer f\u00e4lligen Forderung des Gesellschafters aus Lieferungen und Leistungen mit der \u00dcberlassung von Liquidit\u00e4t in Form eines Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich vergleichbar sein k\u00f6nne. Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des \u201cStehenlassens\u201d mit der Darlehensgew\u00e4hrung gegeben sei, h\u00e4nge von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall liege in dem \u00dcberschreiten des mit der GBR vereinbarten markt\u00fcblichen Zahlungsziels von 90 Tagen um mindestens weitere 90 Tage eine Rechtshandlung, die einer Darlehensgew\u00e4hrung wirtschaftlich vergleichbar sei. Es habe sich dabei um eine durch die wirtschaftlich angespannte Situation der GBR gebotene St\u00fctzungsma\u00dfnahme gehandelt. Dies bedeute, dass das \u201eStehenlassen der Forderungen\u201c eine auf kaufm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen fu\u00dfende bewusste \u00dcberlassung von Liquidit\u00e4t f\u00fcr mindestens drei Monate darstelle, um die Deckung des Finanzbedarfs der GBR zu sichern.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-kein-nachweis-der-fremd-blichkeit\">Kein Nachweis der Fremd\u00fcblichkeit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin habe nicht nachgewiesen, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrt oder noch nicht zur\u00fcckgefordert h\u00e4tte (\u00a7 8b Abs. 3 S. 6 KStG). Die gesetzlich eingeforderten \u201esonst gleichen Umst\u00e4nde\u201c seien die konkreten tats\u00e4chlichen Gegebenheiten, in welche der Darlehensnehmer (GBR) gestellt sei. Entstehe eine Gewinnminderung bei Fremdw\u00e4hrungsdarlehen nur in Folge von Wechselkurs\u00e4nderungen und entspreche die Darlehensgew\u00e4hrung dem Fremd\u00fcblichen, sei insoweit der Drittvergleich als erbracht anzusehen. Entgegen dem kl\u00e4gerischen Vortrag k\u00f6nne dieser Nachweis nicht damit gef\u00fchrt werden, dass die Kl\u00e4gerin bei strategisch wichtigen Kunden f\u00e4llige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen f\u00fcr eine gewisse Zeit nicht beigetrieben habe. Vielmehr sei nachzuweisen, dass fremde Dritte der GBR (unverzinsliche) Darlehen gew\u00e4hrt bzw. bei Aufrechterhaltung der Lieferbeziehung auf die Beitreibungsma\u00dfnahmen f\u00e4lliger, in Landesw\u00e4hrung fakturierter Forderungen verzichtet h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-auch-w-hrungsverluste-geh-ren-zu-den-gewinnminderungen-i-s-von-8b-abs-3-kstg\">Auch W\u00e4hrungsverluste geh\u00f6ren zu den Gewinnminderungen i. S. von \u00a7 8b Abs. 3 KStG<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Wortlaut von \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 KStG umfasse auch Gewinnminderung infolge von Wechselkurs\u00e4nderungen. Eine Differenzierung zwischen \u201ebeteiligungstypischen\u201c Verlusten und \u201emarktspezifischen\u201c Verlusten sei im Wortlaut der Norm nicht angelegt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-keine-einschr-nkende-auslegung-teleologische-reduktion-bei-w-hrungsverlusten\">Keine einschr\u00e4nkende Auslegung (teleologische Reduktion) bei W\u00e4hrungsverlusten<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gesetzgeber habe mit \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 KStG die zuvor m\u00f6gliche (und ggf. auch missbr\u00e4uchliche) Umgehung des mit der Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 8b Abs. 2 KStG korrespondierenden Abzugsausschlusses in \u00a7 8b Abs. 3 Satz 3 KStG durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen verhindern wollen. Dabei sei er typisierend bei Darlehen, die der zu mehr als 25 Prozent beteiligte Gesellschafter an die Gesellschaft gibt, von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Darlehens ausgegangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entgegen von Stimmen in der Literatur sehe der Senat angesichts des klaren Gesetzeswortlauts unter den Gegebenheiten des Streitfalles keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung (teleologische Reduktion) des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dahingehend, dass durch W\u00e4hrungsverluste bedingte Gewinnminderungen von deren Anwendungsbereich auszunehmen sei. Die Entscheidung \u00fcber die steuerliche Behandlung von Fremdw\u00e4hrungsverlusten (und korrespondierenden W\u00e4hrungsgewinnen) sei eine rechtspolitische Entscheidung, die dem Gesetzgeber vorbehalten sein sollte. Den Bef\u00fcrwortern einer einschr\u00e4nkenden Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf W\u00e4hrungsverluste sei zwar zuzugeben, dass die H\u00f6he der W\u00e4hrungsverluste seitens des Gesellschafters nicht beeinflussbar ist und daher die Gefahr einer planm\u00e4\u00dfigen Umgehung der Abzugsverbote nicht zu bef\u00fcrchten sei. Jedoch sei zu bedenken, dass die Unterscheidung zwischen \u201emarktspezifischen\u201c und \u201ebeteiligungsspezifischen\u201c Verlusten nicht immer mit der notwendigen Eindeutigkeit getroffen werden k\u00f6nne. Insbesondere k\u00f6nne die der Entstehung von W\u00e4hrungsverlusten zwingend vorausgehende Entscheidung des Gesellschafters, Lieferungen an die Tochtergesellschaft in Fremdw\u00e4hrung zu fakturieren oder Darlehen in Fremdw\u00e4hrung zu begeben, eine durch die Beteiligung veranlasste Entscheidung sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Urteil 3 K 1486\/19 vom 24.09.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 41\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch W\u00e4hrungsverluste aus einer Darlehensgew\u00e4hrung wirtschaftlich vergleichbaren Forderung geh\u00f6ren zu den bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu ber\u00fccksichtigenden Gewinnminderungen nach \u00a7 8b Abs. 3 S\u00e4tze 4 bis 7 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG). Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. 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