{"id":62155,"date":"2020-12-28T13:40:27","date_gmt":"2020-12-28T11:40:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62155"},"modified":"2020-12-28T13:41:01","modified_gmt":"2020-12-28T11:41:01","slug":"steuerbefreiung-einer-zugmaschine-gemaess-%c2%a7-3-nr-7-buchst-a-kraftstg-fuer-einen-forstwirtschaftlichen-betrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbefreiung-einer-zugmaschine-gemaess-%c2%a7-3-nr-7-buchst-a-kraftstg-fuer-einen-forstwirtschaftlichen-betrieb\/","title":{"rendered":"Kfz-Steuer: Steuerbefreiung einer Zugmaschine gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG f\u00fcr einen forstwirtschaftlichen Betrieb"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die planm\u00e4\u00dfige Aufforstung auch kleiner Waldfl\u00e4chen und damit einhergehend deren nachhaltige Nutzung kann eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung f\u00fcr einen forstwirtschaftlichen Betrieb begr\u00fcnden. Der f\u00fcr die Kraftfahrzeugsteuer ma\u00dfgebliche bewertungsrechtliche Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs setzt weder ein Betreiben mit Gewinnabsicht, noch eine Mindestgr\u00f6\u00dfe oder einen Mindestrohertrag voraus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger beantragte im April 2019 f\u00fcr seine Zugmaschine die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG und gab an, das Fahrzeug werde ausschlie\u00dflich in seinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb f\u00fcr Holzarbeiten im Wald verwendet (insgesamt knapp 2 ha). Er habe im Lauf der Jahre mehrere Waldparzellen erworben, die in desolatem Zustand gewesen seien. Der Bestand habe nur Kiefern und Fichten umfasst, sodass er mit ca. 1.500 Laubbaum-Pflanzungen in den letzten 5 Jahren versucht habe, den Laubwald-Bestand zu erh\u00f6hen. Eine gezielte Abholzung f\u00fcr seinen Eigenbedarf sei nicht erfolgt, lediglich eine Zufallsnutzung, z.B. bei K\u00e4ferbefall, Sturm oder Trockenheit. Ein j\u00e4hrlicher Holzschlag mit Gewinnerzielungsabsicht sei durch die Bewirtschaftung und Bestandspflege nicht m\u00f6glich gewesen. Jedoch erfolge durch seine Pflegema\u00dfnahmen ein j\u00e4hrlicher Wertzuwachs. Das beklagte Hauptzollamt (Beklagter) verneinte die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG, weil der Kl\u00e4ger keinen land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unterhalte. Bet\u00e4tigungen, welche lediglich auf die Freizeitgestaltung oder die Pflege von privaten Wald- oder Wiesengrundst\u00fccken gerichtet seien, fielen nicht unter die Befreiungsvorschrift. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht bejahte eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Der Kl\u00e4ger unterhalte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in dem er die Zugmaschine ausschlie\u00dflich verwende.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-forstwirtschaftlicher-betrieb-nach-bewertungsrechtlichen-grunds-tzen\">Forstwirtschaftlicher Betrieb nach bewertungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mangels einer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Bestimmung des Begriffs \u201eland- oder forstwirtschaftlicher Betrieb\u201c sei dieser nach den Vorschriften des Bewertungsrechts auszulegen. Nach \u00a7 33 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) geh\u00f6ren zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen alle Wirtschaftsg\u00fcter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Dieser setze bewertungsrechtlich weder eine Mindestgr\u00f6\u00dfe noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus, weshalb auch Liebhabereibetriebe als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe in Betracht kommen w\u00fcrden. Der Betrieb brauche auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen. Die planm\u00e4\u00dfige Aufforstung der Waldfl\u00e4chen durch den Kl\u00e4ger und damit einhergehend deren nachhaltige Nutzung begr\u00fcnde das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes. Die 1,92 ha gro\u00dfe Waldfl\u00e4che des Kl\u00e4gers halte dem Vergleich mit einem Haupterwerbsbetrieb stand, da diese Gr\u00f6\u00dfe eine sp\u00e4tere, ins Gewicht fallende Holzernte erm\u00f6gliche.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-teilnahme-am-wirtschaftlichen-verkehr-bei-einem-aussetzenden-betrieb\">Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr bei einem aussetzenden Betrieb<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger nehme entgegen der Ansicht des Beklagten am wirtschaftlichen Verkehr teil, obwohl er keine Holzverk\u00e4ufe t\u00e4tige bzw. Holz zum Verkauf anbiete. Durch die Aufforstung und den Aufwuchs erfahre sein Waldbestand einen st\u00e4ndig j\u00e4hrlichen Wertzuwachs. Aufgrund der Eigenarten der Forstwirtschaft seien bei aussetzenden Betrieben h\u00e4ufig viele Jahre keine direkten Nutzungen durch Holzernten m\u00f6glich. Genauso verhalte es sich bei den Waldfl\u00e4chen des Kl\u00e4gers. Zwar weise der Baumaltbestand des Kl\u00e4gers nach seinen Angaben im Gegensatz zu typischen Bauernwaldungen mehrere Altersklassen aus. Jedoch f\u00fchre der Kl\u00e4ger aufgrund Trockenheit, St\u00fcrme und Sch\u00e4dlingsbefall eine Aufforstung mit jungen Laubb\u00e4umen durch, sodass sein Neubestand an B\u00e4umen nun 60 % betrage und somit mit einem aussetzenden Betrieb vergleichbar sei. Durch diese Aufforstung erfahre der Wald des Kl\u00e4gers eine zuk\u00fcnftige, derzeit noch nicht realisierte Holzernte.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-unsch-dlicher-eigenverbrauch\">Unsch\u00e4dlicher Eigenverbrauch<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es sei nicht sch\u00e4dlich, dass der Kl\u00e4ger die ausgeforsteten kaputten B\u00e4ume f\u00fcr den Eigenverbrauch f\u00fcr sich und seine Familie nutze. Denn eine Eigennutzung wirke sich nicht per se negativ auf das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus, wenn sich dessen Bewirtschaftung nicht nur auf Eigennutzungszwecke beschr\u00e4nke. Der Eigenverbrauch des Kl\u00e4gers betreffe Holz, das wegen Pflegema\u00dfnahmen und F\u00e4llen kaputter B\u00e4ume gewonnen worden sei. Hiebreifes geerntetes Holz habe der Kl\u00e4ger nur f\u00fcr die Herstellung von Latten, die er als Z\u00e4une in seinem Wald ben\u00f6tigte, verbraucht. Die Eigennutzung des Kl\u00e4gers stelle somit nicht die j\u00e4hrliche Ernte dar. Die Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers gehe damit in ihrer Gesamtheit \u00fcber die Bewirtschaftung zu Eigenbedarfszwecken hinaus. Hierin liege der entscheidende Unterschied zu einem privaten Garten- oder Waldbesitzer, der Ertr\u00e4ge nur zum Eigenverbrauch erziele.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Urteil 2 K 705\/20 vom 24.06.2020 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die planm\u00e4\u00dfige Aufforstung auch kleiner Waldfl\u00e4chen und damit einhergehend deren nachhaltige Nutzung kann eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung f\u00fcr einen forstwirtschaftlichen Betrieb begr\u00fcnden. Der f\u00fcr die Kraftfahrzeugsteuer ma\u00dfgebliche bewertungsrechtliche Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs setzt weder ein Betreiben mit Gewinnabsicht, noch eine Mindestgr\u00f6\u00dfe oder einen Mindestrohertrag voraus. 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