{"id":62158,"date":"2020-12-28T13:42:11","date_gmt":"2020-12-28T11:42:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62158"},"modified":"2021-04-26T16:25:17","modified_gmt":"2021-04-26T14:25:17","slug":"fondsstandortgesetz-mitarbeiterkapitalbeteiligungen-sollen-steuerlich-attraktiver-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fondsstandortgesetz-mitarbeiterkapitalbeteiligungen-sollen-steuerlich-attraktiver-werden\/","title":{"rendered":"Fondsstandortgesetz: Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen steuerlich attraktiver werden!"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Referentenentwurf des Fondsstandortgesetzes verstecken sich unter anderem Neuregelungen f\u00fcr Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Diese sollen insbesondere f\u00fcr Start-ups lukrativer ausgestaltet werden. Anders als bisher soll es nicht unmittelbar zur Versteuerung des Vorteils aus der Beteiligung kommen. Der DStV begr\u00fc\u00dft den Vorsto\u00df und regt noch weitere Verbesserungen an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gute Mitarbeiter zu finden, erweist sich auf dem hart umk\u00e4mpften Bewerbermarkt als schwierig. Gerade Start-ups werden dabei vor eine gro\u00dfe Herausforderung gestellt. Ihnen fehlt oftmals die entsprechende Liquidit\u00e4t, um Bewerber mit hohen Geh\u00e4ltern zu locken. Attraktive Alternativen k\u00f6nnen sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sein. In Deutschland ist dieses Instrument jedoch weit weniger attraktiv als in anderen Nachbarstaaten. Denn: Bislang muss der geldwerte Vorteil aus der Beteiligung direkt besteuert werden. Und das, obwohl der Mitarbeiter keinen Cent Bares in der Tasche hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das soll sich nun \u00e4ndern. Das BMF hat den Entwurf des Fondsstandortgesetzes auf den Tisch gelegt. Hiermit sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen deutlich attraktiver werden \u2013 insbesondere f\u00fcr Start-ups. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begr\u00fc\u00dft die Neuerungen in seiner Stellungnahme S 14\/20. Er sieht gleichzeitig noch Luft nach oben:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-anhebung-und-flexibilisierung-des-steuerfreien-h-chstbetrags\">Anhebung und Flexibilisierung des steuerfreien H\u00f6chstbetrags<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Entwurf sieht vor, den steuerfreien H\u00f6chstbetrag f\u00fcr Verm\u00f6gensbeteiligungen von derzeit 360 Euro auf 720 Euro p. a. anzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im europ\u00e4ischen Vergleich bliebe Deutschland hier deutlich hinter dem Freibetrag f\u00fcr Verm\u00f6gensbeteiligungen in anderen Mitgliedstaaten, z. B. Niederlande (1.200 Euro), \u00d6sterreich (3.000 Euro) oder Italien (2.100 Euro), zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ferner ist zu bedauern, dass der Freibetrag \u2013 wie auch schon bisher \u2013 nur dann gilt, wenn die Beteiligungsm\u00f6glichkeit allen Arbeitnehmern offensteht. Beziehungsweise zumindest denjenigen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder l\u00e4nger ununterbrochen in einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis zum Unternehmen stehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade in Start-ups ist dies jedoch nicht \u00fcblich. Hier geht es oftmals prim\u00e4r darum, Mitarbeiter f\u00fcr entscheidende Schl\u00fcsselpositionen zu gewinnen und zu halten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der DStV regt daher an, zum einen den Freibetrag auf mindestens 1.500 Euro zu erh\u00f6hen. Zum anderen sollte die Befreiung auch dann erm\u00f6glicht werden, wenn sie nur einem Teil der Belegschaft zugutekommt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sonderregelung-f-r-start-ups\">Sonderregelung f\u00fcr Start-ups<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gesetz sieht eine Sonderregelung vor, die insbesondere Besch\u00e4ftigten von Start-ups erm\u00f6glicht, Eink\u00fcnfte aus der \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensbeteiligungen am Unternehmen zun\u00e4chst nicht zu besteuern. Die entscheidenden Schwellenwerte, um von der Beg\u00fcnstigung zu profitieren, sollen auf die Definitionen der EU-Kommission von Kleinstunternehmen bzw. von kleinen und mittleren Unternehmen abstellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Sonderregelung w\u00fcrde das sonst \u00fcbliche Prinzip der Besteuerung nach dem Zuflussprinzip aussetzen. Die Steuer soll erst f\u00e4llig werden, wenn entweder die Beteiligung verkauft oder anderweitig verwertet wird. In jedem Fall w\u00fcrde sie nach Ablauf von zehn Jahren f\u00e4llig. Gleiches w\u00fcrde bei Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses gelten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich erachtet der DStV die Abkehr von elementaren Prinzipien der Besteuerung zugunsten von Lenkungseffekten skeptisch. Gleichwohl begr\u00fc\u00dft er die h\u00f6here Attraktivit\u00e4t der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ganz ist das Problem der Besteuerung ohne entsprechende Liquidit\u00e4t jedoch noch nicht vom Tisch. Schlie\u00dflich w\u00fcrde der Fiskus sp\u00e4testens nach Ablauf von 10 Jahren bzw. bei Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses den Steuerpflichtigen zur Kasse bitten. Der DStV regt daher an, diese Tatbest\u00e4nde nochmals zu \u00fcberdenken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: DStV, Mitteilung vom 21.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Referentenentwurf des Fondsstandortgesetzes verstecken sich unter anderem Neuregelungen f\u00fcr Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Diese sollen insbesondere f\u00fcr Start-ups lukrativer ausgestaltet werden. Anders als bisher soll es nicht unmittelbar zur Versteuerung des Vorteils aus der Beteiligung kommen. Der DStV begr\u00fc\u00dft den Vorsto\u00df und regt noch weitere Verbesserungen an. 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