{"id":62168,"date":"2020-12-28T13:46:07","date_gmt":"2020-12-28T11:46:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62168"},"modified":"2020-12-28T13:46:07","modified_gmt":"2020-12-28T11:46:07","slug":"jahressteuergesetz-2020-oder-in-der-weihnachtsbaeckerei-wo-ist-das-gesetz-geblieben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/jahressteuergesetz-2020-oder-in-der-weihnachtsbaeckerei-wo-ist-das-gesetz-geblieben\/","title":{"rendered":"Jahressteuergesetz 2020 oder \u201eIn der Weihnachtsb\u00e4ckerei: Wo ist das Gesetz geblieben\u2026?\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der liebe Weihnachtsmann muss in diesem Jahr coronabedingt wohl untertauchen. Die mehr oder weniger willkommenen Geschenkep\u00e4ckchen schn\u00fcrt 2020 daher \u00fcberraschend der Gesetzgeber. Wochenlang werkelte und bastelte die Crew im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am Jahressteuergesetz. Am 18.12.2020 passierte dieses nun auch den Bundesrat. Doch was steckt drin im Jahressteuers\u00e4ckchen?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-neuer-steuerlicher-abzugstatbestand-dahoam-is-homeoffice\">Neuer steuerlicher Abzugstatbestand: Dahoam is Homeoffice<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDahoam is am sch\u00f6nsten.\u201c Diesen Satz unterschreiben nach neun Monaten Homeoffice sicher nicht mehr alle Arbeitnehmer so ohne Weiteres. Zwar hat es nach wie vor sein Gutes, sich morgens nicht in \u00fcberf\u00fcllte Bahnen quetschen zu m\u00fcssen oder auf der Autobahn die R\u00fccklichter des Vordermanns zu bewundern. Doch damit bleibt auch die steuerliche Entfernungspauschale auf der Strecke. Mangels eines professionell ausgestatteten Arbeitszimmers konnte Otto Normalverbraucher bisher auch im Homeoffice keinen Steuerbonus einfahren. Dabei wird auch beim Arbeiten am K\u00fcchentisch so einiges \u201everbraucht\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Benachteiligung erhitzte die Gem\u00fcter sehr. Nach langem Ringen w\u00fcrdigte nun auch der Gesetzgeber die neuerliche Arbeitssituation und schaffte mit dem Jahressteuergesetz 2020 einen neuen Abzugstatbestand: Hat ein Steuerpflichtiger seine gesamte betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung ausge\u00fcbt, kann er eine Pauschale von 5 Euro je Kalendertag, max. 600 Euro im Kalenderjahr, steuerlich geltend machen. Doch Obacht: Die Pauschale gilt nur f\u00fcr die Tage, an denen der Steuerpflichtige keine andere betriebliche\/berufliche Bet\u00e4tigungsst\u00e4tte aufsucht. Sie wird auch nicht t\u00e4tigkeitsbezogen vervielfacht und auch nicht zus\u00e4tzlich zur geltenden Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale gew\u00e4hrt \u2013 sondern geht in ihr auf.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sch-nheitsfehler-des-7g-estg-behoben-gewinngrenze-steigt-auf-200-000-euro\">Sch\u00f6nheitsfehler des \u00a7 7g EStG behoben: Gewinngrenze steigt auf 200.000 Euro<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einem umfangreichen \u201eBodylift\u201c mussten sich die Regelungen zu den Investitionsabzugsbetr\u00e4gen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 unterziehen: Das Herzst\u00fcck der gesetzlichen Norm, die Betriebsgr\u00f6\u00dfengrenzen, wurde abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro eingef\u00fchrt. Damit d\u00fcrften nun auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) \u2013 und damit die Zielgruppe des \u00a7 7g EStG \u2013 weiterhin von der steuerlichen Beg\u00fcnstigung profitieren. Hierf\u00fcr hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit Nachdruck eingesetzt. Denn viele kleine Unternehmen h\u00e4tten bei der urspr\u00fcnglich von der Bundesregierung geplanten Gewinngrenze von 150.000 Euro das Instrument zur Investitionsf\u00f6rderung nicht mehr nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neben der Anhebung der Investitionsabzugsbetr\u00e4ge von bislang 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten macht auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs um vermietete Wirtschaftsg\u00fcter die Regelung attraktiver.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dennoch, ein paar Makel bleiben: Neue Beschr\u00e4nkungen bei der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen bei Personengesellschaften wirken stark einengend. Sie senken die Flexibilit\u00e4t der Norm deutlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch dass die gesetzlichen \u00c4nderungen bereits im Veranlagungszeitraum 2020 zur Anwendung kommen, l\u00e4sst nicht alle Unternehmeraugen leuchten. Denn f\u00fcr die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen soll die neue einheitliche Gewinngrenze bereits dann Anwendung finden, wenn die Investition 2020 vorgenommen wird. Anders verpackt: Es ist m\u00f6glich, dass kleine und mittlere Unternehmen, die zum 31.12.2019 die Gr\u00f6\u00dfengrenzen beachtet haben, die Sonderabschreibung dennoch nicht nutzen k\u00f6nnen. Diese Gefahr besteht, wenn die Unternehmen 2020 einen h\u00f6heren Gewinn als 200.000 Euro erzielen. In diesem Fall macht ihnen die Ankn\u00fcpfung an die neue Gewinngrenze in Kombination mit dem Anwendungszeitpunkt einen Strich durch die Rechnung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-zus-tzlichkeitserfordernis-gesetzlich-verankert\">Zus\u00e4tzlichkeitserfordernis gesetzlich verankert<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf so manche Kleingeschenke kann man gut verzichten. Was f\u00fcr die einen die gr\u00fcnen Socken von Tante Elfriede, ist f\u00fcr die anderen die gesetzliche Verankerung des sog. Zus\u00e4tzlichkeitserfordernisses. Laut Gesetzgeber ist es lediglich eine Klarstellung f\u00fcr das gesamte Einkommensteuergesetz, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbeg\u00fcnstigt sind. Als \u201eBeschenkter\u201c hegt man berechtigterweise so seine Zweifel, ob nicht doch noch mehr dahintersteckt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fakt ist: Mit diesen \u00c4nderungen \u00fcberschreibt der Gesetzgeber teilweise die BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 01.08.2019, Az. VI R 32\/18), wonach auch ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel als nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich gilt. Die Neuregelung greift zudem r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr 2020. Hierdurch d\u00fcrften einige der im Jahr 2020 von Arbeitgebern zus\u00e4tzlich steuerfrei gew\u00e4hrten \u2013 und bereits abgerechneten \u2013 Zusatzleistungen korrigiert werden m\u00fcssen, sollten sie nicht die Anforderungen der Zus\u00e4tzlichkeit erf\u00fcllen. B\u00fcrokratischer Mehraufwand und Nachversteuerungen inklusive \u2013 echtes Schrottwichteln macht da mehr Freude!<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-verl-ngert-steuerfreie-corona-sonderzahlungen-bis-zum-30-06-2021-m-glich\">Verl\u00e4ngert: Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis zum 30.06.2021 m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der urspr\u00fcngliche November-Lockdown wurde verl\u00e4ngert. Nun zieht der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2020 erfreulicherweise auch beim sog. Corona-Bonus nach. Noch bis zum 30.06.2021 k\u00f6nnen Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern den steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss in H\u00f6he von maximal 1.500 Euro gew\u00e4hren. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zusch\u00fcssen k\u00f6nnen auch steuerfreie Sachbez\u00fcge geleistet werden. Die Verl\u00e4ngerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit f\u00fcr eine steuerbeg\u00fcnstigte Abwicklung. Sie f\u00fchrt jedoch ausdr\u00fccklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden k\u00f6nnen, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-st-rkung-des-ehrenamtlichen-engagements\">St\u00e4rkung des ehrenamtlichen Engagements<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch f\u00fcr die ehrenamtlich engagierten B\u00fcrger liegt ein kleines Geschenk im Jahressteuers\u00e4ckchen. Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Diese Pauschale kann f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Vereine, kirchliche oder \u00f6ffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. als Vereinsvorstand oder Schatzmeister, aber auch als ehrenamtlich t\u00e4tiger Schiedsrichter im Amateurbereich. Zugleich steigt die \u00dcbungsleiterpauschale, z. B. f\u00fcr Ausbilder, Erzieher oder f\u00fcr die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, von 2.400 Euro auf 3.000 Euro. Voraussetzung in beiden F\u00e4llen: Die T\u00e4tigkeit dient der F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke und wird lediglich nebenberuflich ausge\u00fcbt. Au\u00dferdem zu beachten: Wurde f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit bereits die Ehrenamtspauschale gew\u00e4hrt, darf f\u00fcr dieselbe T\u00e4tigkeit keine \u00dcbungsleiterpauschale mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-ende-mit-ausblick-steuerfreie-neuorientierung-f-r-ausscheidende-arbeitnehmer\">Ende mit Ausblick: Steuerfreie Neuorientierung f\u00fcr ausscheidende Arbeitnehmer<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden (m\u00fcssen), ist das oft f\u00fcr beide Seiten kein einfacher Schritt. Mit einer gesetzlichen Klarstellung im Jahressteuergesetz 2020 soll dieser Weg nun etwas gangbarer werden. Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung f\u00fcr ausscheidende Arbeitnehmer bleiben k\u00fcnftig steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-einfach-mehr-spenden-vereinfachter-zuwendungsnachweis-bis-300-euro-m-glich\">Einfach mehr Spenden: Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich gilt: Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke k\u00f6nnen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis m\u00f6glich ist, wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 nunmehr von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. D. h. f\u00fcr Spenden, die diesen Betrag nicht \u00fcbersteigen, gen\u00fcgt dem Finanzamt die Buchungsbest\u00e4tigung des Kreditinstituts, wie der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-neuregelung-zur-verbilligten-wohnraum-berlassung-b-rokratiemonster-inklusive\">Neuregelung zur verbilligten Wohnraum\u00fcberlassung \u2013 B\u00fcrokratiemonster inklusive<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Jahressteuergesetz 2020 macht\u2018s m\u00f6glich: K\u00fcnftig d\u00fcrfen Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen in voller H\u00f6he ihre Werbungskosten abziehen, auch wenn die tats\u00e4chliche Miete nur gut 50 % der orts\u00fcblichen Miete betr\u00e4gt. Leider wird mit dieser Neuregelung ein unl\u00e4ngst bezwungenes B\u00fcrokratiemonster wieder zum Leben erweckt: Betr\u00e4gt die tats\u00e4chliche Miete n\u00e4mlich zwischen 50 % und 66 % der orts\u00fcblichen Miete, ist (wieder) eine Total\u00fcberschussprognosepr\u00fcfung vorzunehmen. F\u00e4llt diese Pr\u00fcfung positiv aus, ist f\u00fcr die verbilligte Wohnraum\u00fcberlassung die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug m\u00f6glich. Anderenfalls bedarf es einer Aufteilung der Nutzungs\u00fcberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. In diesem Fall k\u00f6nnen lediglich die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-blick-nach-vorn-anhebung-der-freigrenze-f-r-sachbez-ge-und-des-entlastungsbetrags-f-r-alleinerziehende\">Blick nach vorn: Anhebung der Freigrenze f\u00fcr Sachbez\u00fcge und des Entlastungsbetrags f\u00fcr Alleinerziehende<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWas Du heute kannst besorgen, \u2026\u201c das regelt der Gesetzgeber auch gerne erst f\u00fcr morgen. Und so kommt es, dass die monatliche Freigrenze f\u00fcr Sachbez\u00fcge im Jahressteuergesetz zwar von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben wird. Die Neuregelung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende hingegen wurde bereits begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-was-au-erdem-vom-gesetzgeber-verschn-rt-wurde\">Was au\u00dferdem vom Gesetzgeber \u201everschn\u00fcrt\u201c wurde\u2026<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcberraschend haben auch vereinzelte Neuregelungen des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts den Weg ins Jahressteuergesetz 2020 gefunden. Hierzu z\u00e4hlen beispielsweise die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung f\u00fcr kleine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gewerbesteuergesetz erf\u00e4hrt eine gesetzliche Erg\u00e4nzung zur Anwendung des \u00a7 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbetr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Umsatzsteuergesetz sind Versch\u00e4rfungen im Falle einer versp\u00e4teten Umsatzsteuer-Vorauszahlung enthalten. K\u00fcnftig kann die Unternehmer bei Fristvers\u00e4umnissen ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von bis zu 30.000 Euro treffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Einkommensteuergesetz enth\u00e4lt u. a. eine Anhebung der verrechenbaren Verluste aus Termingesch\u00e4ften und dem Forderungsausfall auf 20.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der liebe Weihnachtsmann muss in diesem Jahr coronabedingt wohl untertauchen. Die mehr oder weniger willkommenen Geschenkep\u00e4ckchen schn\u00fcrt 2020 daher \u00fcberraschend der Gesetzgeber. Wochenlang werkelte und bastelte die Crew im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am Jahressteuergesetz. Am 18.12.2020 passierte dieses nun auch den Bundesrat. Doch was steckt drin im Jahressteuers\u00e4ckchen? 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