{"id":62221,"date":"2021-01-06T17:29:20","date_gmt":"2021-01-06T15:29:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62221"},"modified":"2021-01-06T17:29:20","modified_gmt":"2021-01-06T15:29:20","slug":"grundsteuerreform-land-berlin-liegt-bei-umsetzung-im-zeitplan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundsteuerreform-land-berlin-liegt-bei-umsetzung-im-zeitplan\/","title":{"rendered":"Grundsteuerreform: Land Berlin liegt bei Umsetzung im Zeitplan"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz festgesetzt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgem\u00e4\u00dfe Fortentwicklung der Grundsteuer beschlossen, um die Grundsteuer als verl\u00e4ssliche Einnahmequelle zu erhalten. Darin hat der Bundesgesetzgeber eine Grundsteuer geregelt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Es gew\u00e4hrleistet ein Maximum an Steuergerechtigkeit bei einem Minimum an Aufwand. Auch das Land Berlin wird das neue Gesetz anwenden. Die Vorbereitungen zur Umsetzung der Reform liegen im Zeitplan.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz \u2013 GrStRefG) f\u00fcr die Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 gilt bundesweit; f\u00fcr seine Anwendung ist keine Entscheidung des Landesgesetzgebers erforderlich. Berlin hat dem Gesetz im Bundesrat zugestimmt. Nur eine Abweichung vom Bundesgesetz (die sogenannte \u00d6ffnungsklausel gem. Art. 72 Abs. 3 Grundgesetz) muss in einem Landesgesetz geregelt werden.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u201eBerlin hat sich in den vergangenen Jahren immer f\u00fcr ein wertorientiertes Modell ausgesprochen und bleibt dabei. Die Umsetzung des Bundesgesetzes wird konsequent verfolgt. Durch verschiedene \u2013 vom Bundesrecht abweichende \u2013 Gesetze in einzelnen L\u00e4ndern wird es f\u00fcr alle Verfahrensbeteiligten komplizierter und aufw\u00e4ndiger: Jedes Gesetz muss einzeln umgesetzt werden, also Automation, Vordrucke, Verwaltungsanweisungen. Die Beraterschaft muss alle Landesregelungen kennen und an die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger vermitteln. Mit den abweichenden Landesregelungen wurde und wird die Chance zur Nutzung von Synergieeffekten vertan.\u201c<\/p><cite>Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-aufkommensneutral-und-weitgehend-automatisiert\">Aufkommensneutral und weitgehend automatisiert<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das GrStRefG enth\u00e4lt ein wertorientiertes Grundsteuer-Reformmodell. Die Bewertung erfolgt nach vereinfachten Ertragswert- und Sachwertverfahren und orientiert sich an der markt\u00fcblichen Bewertung von Grundst\u00fccken. F\u00fcr die Berechnung der Bemessungsgrundlage, dem sog. Grundsteuerwert, werden nur wenige Daten ben\u00f6tigt, die den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern bzw. Unternehmen vorliegen und ihnen gel\u00e4ufig sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Fl\u00e4che des Grundst\u00fccks, Wohn-\/Nutzfl\u00e4che, Baujahr, Bodenrichtwert, Art der Nutzung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die bisherige dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird beibehalten (Grundsteuerwert x Messzahl x Hebesatz). Mit Hilfe der Messzahlen und der Anpassung des Hebesatzes wird die Aufkommensneutralit\u00e4t gew\u00e4hrleistet. Aufkommensneutral hei\u00dft, dass die Reform der Grundsteuer eben nicht einher geht mit einer Erh\u00f6hung des Steueraufkommens. Die erforderlichen \u00c4nderungen wirken sich vielmehr neutral auf das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Hauptfeststellung wird bundesweit ein befristeter Personalmehrbedarf bestehen, da f\u00fcr 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten (Grundst\u00fccke) aktuelle Daten erfasst und verarbeitet werden m\u00fcssen. In Berlin sind mehr als 800.000 Grundst\u00fccke betroffen. Anders als f\u00fcr die Einheitsbewertung 1964 oder 1935 werden nunmehr alle Daten digital erfasst, sodass k\u00fcnftig \u2013 auch bei erneuten Hauptfeststellungen \u2013 die Verfahren weitgehend automatisiert erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-zeitplan-bis-2025\">Zeitplan bis 2025<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit 2019 wird an der Umsetzung des Bundesgesetzes gearbeitet. Damit die erforderlichen Daten ab 2022 digital eingereicht und weiterverarbeitet werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen die vorhandenen Programme umfassend \u00fcberarbeitet und erweitert werden. Der Grundsteuerwert wird nach dem tats\u00e4chlichen Bestand des Grundst\u00fccks (und der Geb\u00e4ude) zum 01.01.2022 ermittelt. Die Erkl\u00e4rungen sind von den Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmern ab dem 01.07.2022 online \u00fcber das Steuerportal \u201eELSTER\u201c abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die IT-Unterst\u00fctzung werden Module der KONSENS-Verfahren zum Einsatz kommen und die bereits heute bestehenden Verfahren f\u00fcr die Wertermittlung und Festsetzung\/Erhebung der Grundsteuer angepasst. Die fachlichen Festlegungen f\u00fcr die Programmierung wurden im 1. Halbjahr 2020 abgeschlossen. Trotz der Corona-bedingten Einschr\u00e4nkungen liegt Berlin mit den hierf\u00fcr erforderlichen vielf\u00e4ltigen Vorarbeiten im Zeitplan. F\u00fcr das zweite Halbjahr 2021 ist eine umfassende Information aller am Prozess der Grundsteuerreform beteiligten Personen, Unternehmen und Verb\u00e4nde vorgesehen. Die Vorbereitungsarbeiten werden auch 2021 fortgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dank der engen Kooperation ergeben sich f\u00fcr die L\u00e4nder, die das Bundesgesetz ab dem Jahr 2025 anwenden werden, erhebliche Synergieeffekte. Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Berlin bis Anfang\/Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen sein. Anhand der Messbetr\u00e4ge kann dann ein Hebesatz f\u00fcr Berlin ab dem Jahr 2025 festgelegt werden, der ein insgesamt aufkommensneutrales Grundsteueraufkommen erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 04.01.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz festgesetzt. 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