{"id":62247,"date":"2021-01-15T12:32:27","date_gmt":"2021-01-15T10:32:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62247"},"modified":"2021-01-15T12:32:27","modified_gmt":"2021-01-15T10:32:27","slug":"hartz-iv-fuer-behinderten-teilzeit-studenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hartz-iv-fuer-behinderten-teilzeit-studenten\/","title":{"rendered":"Hartz IV f\u00fcr behinderten Teilzeit-Studenten"},"content":{"rendered":"\n<p>Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAf\u00f6G dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4hig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ein Teilzeitstudium ist jedoch nicht nach dem BAf\u00f6G f\u00f6rderungsf\u00e4hig, da es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Teilzeit-Studierende k\u00f6nnen daher Arbeitslosengeld II beanspruchen. Dies entschied in einem am 12.01.2020 ver\u00f6ffentlichten Beschluss der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-behinderter-teilzeit-student-beantragt-arbeitslosengeld-ii\">Behinderter Teilzeit-Student beantragt Arbeitslosengeld II<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein 1978 geborener und an Epilepsie erkrankter Mann studierte ab dem Jahr 2012 Theologie. Er brach dieses Studiums wieder ab und nahm im Jahr 2018 ein Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften auf. Die Universit\u00e4t gew\u00e4hrte dem in Gie\u00dfen lebenden Studenten aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein Studium in Teilzeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Sein BAf\u00f6G-Antrag wurde im Februar 2020 wegen des Fachrichtungswechsels abgelehnt. Daraufhin lehnte das Jobcenter den Antrag des Studenten auf Arbeitslosengeld II ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-teilzeit-studierende-ohne-baf-g-nicht-von-hartz-iv-ausgeschlossen\">Teilzeit-Studierende ohne BAf\u00f6G nicht von Hartz IV ausgeschlossen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Hessische Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAf\u00f6G dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4hig sei, h\u00e4tten \u2013 \u00fcber die Leistungen nach \u00a7 27 SGB II hinaus \u2013 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die gesetzliche Regelung bezwecke, dass Ausbildungsf\u00f6rderung nur \u00fcber das daf\u00fcr vorgesehene System (BAf\u00f6G) gew\u00e4hrleistet werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAf\u00f6G jedoch nicht f\u00f6rderungsw\u00fcrdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen F\u00e4llen nicht ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob in Teilzeit studiert werde, sei f\u00fcr das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verh\u00e4ltnissen der gesamten Ausbildung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-hinweise-zur-rechtslage\">Hinweise zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4hig ist, haben \u00fcber die Leistungen nach \u00a7 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.<\/p>\n\n\n\n<p>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 27 SGB II<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Auszubildende im Sinne des \u00a7 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze. Die Leistungen f\u00fcr Auszubildende im Sinne des \u00a7 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Leistungen werden in H\u00f6he der Mehrbedarfe nach \u00a7 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in H\u00f6he der Leistungen nach \u00a7 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu ber\u00fccksichtigendes Einkommen oder Verm\u00f6gen gedeckt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Leistungen k\u00f6nnen f\u00fcr Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach \u00a7 21 Absatz 7, Bedarfe f\u00fcr Unterkunft und Heizung, Bedarfe f\u00fcr Bildung und Teilhabe und notwendige Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach \u00a7 7 Absatz 5 eine besondere H\u00e4rte bedeutet. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz (BAf\u00f6G)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(5) Ausbildungsf\u00f6rderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 BAf\u00f6G<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(3) Hat der Auszubildende<\/p>\n\n\n\n<ol><li>aus wichtigem Grund oder<\/li><li>aus unabweisbarem Grund<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsf\u00f6rderung f\u00fcr eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an (\u2026) Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.01.2021 zum Beschluss L 9 AS 535\/20 B ER vom 15.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAf\u00f6G dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4hig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ein Teilzeitstudium ist jedoch nicht nach dem BAf\u00f6G f\u00f6rderungsf\u00e4hig, da es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Teilzeit-Studierende k\u00f6nnen daher Arbeitslosengeld II beanspruchen. Dies entschied in einem am 12.01.2020 ver\u00f6ffentlichten Beschluss der 9. 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