{"id":62279,"date":"2021-01-15T13:09:53","date_gmt":"2021-01-15T11:09:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62279"},"modified":"2021-01-15T13:09:53","modified_gmt":"2021-01-15T11:09:53","slug":"krankheitsbedingter-auszug-aus-dem-familienheim-fuehrt-zum-wegfall-der-steuerbefreiung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/krankheitsbedingter-auszug-aus-dem-familienheim-fuehrt-zum-wegfall-der-steuerbefreiung\/","title":{"rendered":"Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim f\u00fchrt zum Wegfall der Steuerbefreiung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ver\u00e4u\u00dfert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entf\u00e4llt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf \u00e4rztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. 3 K 420\/20 Erb) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur H\u00e4lfte. Zur Erbschaft geh\u00f6rte auch das h\u00e4lftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin das Einfamilienhaus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt \u00e4nderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzust\u00e4nden gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Die Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, falle nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung gehindert sei. Derartige zwingende Gr\u00fcnde l\u00e4gen bei der Kl\u00e4gerin nicht vor. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus die Kl\u00e4gerin zwar erheblich psychisch belastet haben. Ein \u201ezwingender Grund\u201c im Sinne des Gesetzes sei jedoch nur dann gegeben, wenn das F\u00fchren eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebed\u00fcrftigkeit) unm\u00f6glich sei. Dies sei bei der Kl\u00e4gerin aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung nicht der Fall gewesen. Eine solche restriktive Gesetzesauslegung der R\u00fcckausnahme zum Steuerbefreiungstatbestand sei verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung f\u00fcr Familienheime Grundeigent\u00fcmer gegen\u00fcber Inhabern anderer Verm\u00f6genswerte bevorzuge.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 3 K 420\/20 Erb vom 10.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ver\u00e4u\u00dfert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entf\u00e4llt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf \u00e4rztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. 3 K 420\/20 Erb) entschieden. 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