{"id":62296,"date":"2021-01-22T17:31:11","date_gmt":"2021-01-22T15:31:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62296"},"modified":"2021-01-22T17:31:11","modified_gmt":"2021-01-22T15:31:11","slug":"wahlfreiheit-bei-der-gesellschaftsform-fuer-anwaltliche-und-steuerberatende-berufsausuebungsgesellschaften-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wahlfreiheit-bei-der-gesellschaftsform-fuer-anwaltliche-und-steuerberatende-berufsausuebungsgesellschaften-2\/","title":{"rendered":"Wahlfreiheit bei der Gesellschaftsform f\u00fcr anwaltliche und steuerberatende Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe beschlossen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Entwurf sieht eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) vor. Ziel der Neuregelung ist es, der Anwaltschaft, der Patentanwaltschaft und den Steuerberaterinnen und Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gew\u00e4hren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen f\u00fcr alle rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Au\u00dferdem wird die Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft als zentrale Organisationsform rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt. Zuk\u00fcnftig soll daher Ankn\u00fcpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung nicht mehr ausschlie\u00dflich die einzelnen Berufstr\u00e4gerinnen und -tr\u00e4ger sein, sondern auch die Organisationseinheit, in der diese ihren Beruf aus\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcber die Neuregelung des Gesellschaftsrechts hinaus modernisiert der Gesetzentwurf das Berufsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Entwurf beinhaltet insbesondere die folgenden Regelungen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit:<\/strong> Zuk\u00fcnftig sollen f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften der Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte, der Patentanw\u00e4ltinnen und Patentanw\u00e4lte und der Steuerberaterinnen und Steuerberater alle Europ\u00e4ischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht und Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum zul\u00e4ssigen Rechtsform zur Verf\u00fcgung stehen.<\/li><li><strong>Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften werden Tr\u00e4ger von Berufspflichten:<\/strong> In Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften h\u00e4ngt die Einhaltung der Berufspflichten durch die einzelnen Berufstr\u00e4gerinnen und Berufstr\u00e4ger h\u00e4ufig auch von der Organisation der Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft selbst ab. Daher ist es nicht sachgerecht, wenn nur die nat\u00fcrliche Person Adressat der Berufspflichten ist. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass alle Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften selbst Tr\u00e4ger von Berufspflichten werden.<\/li><li><strong>Zulassungspflicht:<\/strong> Grunds\u00e4tzlich sollen alle Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften zuk\u00fcnftig zulassungspflichtig sein und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammer beziehungsweise der Steuerberaterkammern werden. Die Zulassung der Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft erm\u00f6glicht den Kammern insbesondere bei Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung sowie bei interprofessionellen Gesellschaften eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob diese die f\u00fcr die Einhaltung der Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen. Reine Personengesellschaften ohne Haftungsbeschr\u00e4nkung, denen nur Angeh\u00f6rige der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe angeh\u00f6ren, sollen von der Zulassungspflicht jedoch ausgenommen werden.<\/li><li><strong>Einheitliche Anforderungen an Gesellschafter- und Kapitalstruktur:<\/strong> Die bisherigen Mehrheitserfordernisse entfallen. Diese sind nicht erforderlich, um die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen. Die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten erfolgt k\u00fcnftig dadurch, dass die Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft ihnen unmittelbar unterliegt.<\/li><li><strong>Aufnahme der zugelassenen Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften in die von den Kammern gef\u00fchrten elektronischen Verzeichnisse:<\/strong> Dadurch wird insbesondere f\u00fcr die Rechtsuchenden transparent, wer Gesellschafterin oder Gesellschafter einer zugelassenen Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft ist und welchen Berufsgruppen diese angeh\u00f6ren. Au\u00dferdem kn\u00fcpft das Gesellschaftspostfach an dieses Register an.<\/li><li><strong>Erleichterung der interprofessionellen Zusammenarbeit:<\/strong> Die M\u00f6glichkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit soll f\u00fcr Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Patentanw\u00e4ltinnen und Patentanw\u00e4lte auf alle Freien Berufe ausgeweitet werden. F\u00fcr Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte soll beispielsweise zuk\u00fcnftig die M\u00f6glichkeit bestehen mit einem Architekten oder einer Architektin zusammenzuarbeiten, wenn sie im Bereich des Baurechts beraten. Ein weiterer m\u00f6glicher Anwendungsbereich ist die Zusammenarbeit mit \u00c4rztinnen und \u00c4rzten im Bereich des Medizinrechts oder die Zusammenarbeit mit Ingenieurinnen und Ingenieuren bei der Beratung im Anlagebau. Die interprofessionelle Zusammenarbeit st\u00e4rkt daher die Spezialisierung von Anwaltskanzleien.<\/li><li><strong>Regelung der ausl\u00e4ndischen Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften:<\/strong> Es sollen klare Regelungen f\u00fcr die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ausl\u00e4ndische rechts- und patentanwaltliche Berufsgesellschaften mit Sitz au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union geschaffen werden.<\/li><li><strong>Gesetzliche Regelung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen:<\/strong> Bisher wurde das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach \u00a7 43a Abs. 4 BRAO beziehungsweise \u00a7 39a Abs. 3 PAO alleine durch die Satzungsregelung in den jeweiligen Berufsordnungen ausgestaltet. Nunmehr sollen die Grunds\u00e4tze der Interessenkollision angesichts der grundlegenden Bedeutung der Berufspflicht detailliert gesetzlich geregelt werden. F\u00fcr eine gesetzliche Regelung spricht auch die tats\u00e4chliche Entwicklung des Anwaltsmarktes, auf dem Verb\u00fcnde immer gr\u00f6\u00dfer und komplexer werden.<\/li><li><strong>\u00d6ffentlichkeit der berufsgerichtlichen Hauptverhandlung:<\/strong> Die Vorschriften des \u00a7 135 BRAO, des \u00a7 120 PAO, des \u00a7 122 StBerG und des \u00a7 99 WPO, nach denen die Hauptverhandlung vor den jeweiligen Berufsgerichten derzeit nicht \u00f6ffentlich ist, sollen aufgehoben werden. Diese Vorschriften stehen im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass in der Bundesrepublik Deutschland Gerichtsverfahren insbesondere zur Wahrung der Transparenz grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich sind. Besondere Gr\u00fcnde, die f\u00fcr die Verhandlungen vor den Berufsgerichten Ausnahmen rechtfertigen k\u00f6nnten, bestehen nicht mehr, zumal auch bei den vergleichbaren Berufen (Beamtinnen und Beamte, Notarinnen und Notare, Richterinnen und Richter sowie \u00c4rztinnen und \u00c4rzte mit Ausnahme von vereinzelten landesgesetzlichen Ausnahmen) sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren nach der BRAO, der PAO und dem StBerG die gerichtlichen Verfahren \u00f6ffentlich sind.<\/li><li><strong>Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer:<\/strong> Die derzeitige in \u00a7 190 BRAO geregelte Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer sieht vor, dass jede der 28 Rechtsanwaltskammern eine Stimme hat, obwohl deren Gr\u00f6\u00dfe zwischen 40 und mehr als 20.000 Mitgliedern differiert. Dies f\u00fchrt dazu, dass Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte gro\u00dfer Rechtsanwaltskammern in der Bundesrechtsanwaltskammer nicht hinreichend repr\u00e4sentiert sind, obwohl die Bundesrechtanwaltskammer die Interessen der Rechtsanwaltschaft insgesamt wahrnimmt. Es soll daher eine neue Stimmverteilung vorgesehen werden, die sich einerseits an der Gr\u00f6\u00dfe der Rechtsanwaltskammern orientiert, andererseits aber auch gew\u00e4hrleistet, dass kleineren Rechtsanwaltskammern ein relevantes Mitspracherecht verbleibt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe beschlossen. 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