{"id":623,"date":"2012-04-30T12:04:01","date_gmt":"2012-04-30T10:04:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=623"},"modified":"2012-09-20T05:35:40","modified_gmt":"2012-09-20T03:35:40","slug":"offentliche-hand-bfh-kippt-den-beistandserlass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/offentliche-hand-bfh-kippt-den-beistandserlass\/","title":{"rendered":"\u00d6ffentliche Hand: BFH kippt den &#8222;Beistandserlass&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00d6ffentliche Hand: BFH kippt den &#8222;Beistandserlass&#8220;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Hand ist nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art umsatzsteuerlicher Unternehmer. Nur insoweit k\u00f6nnen juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und im Gegenzug den Vorsteuerabzug geltend machen. Seit vielen Jahren wird kontrovers diskutiert, wie weit der Begriff des &#8222;Betriebs gewerblicher Art&#8220; zu fassen ist. W\u00e4hrend Rechtsprechung, Literatur und Bundesrechnungshof f\u00fcr eine weite Auslegung pl\u00e4dieren, hat die Finanzverwaltung immer wieder gro\u00dfz\u00fcgige Ausnahmen zugelassen und damit einen Teil der Bet\u00e4tigung der \u00f6ffentlichen Hand von der Umsatzbesteuerung ausgenommen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine der Gemeinde geh\u00f6rende Sport- und Freizeithalle teilweise f\u00fcr den Schulsport genutzt wurde, wobei die Nutzung sowohl durch Schulen der Eigent\u00fcmer-Gemeinde als auch durch Schulen der Nachbargemeinden erfolgte. Au\u00dferhalb der Schulzeiten wurde die Halle gegen Entgelt auch an Sportvereine und Privatpersonen zur Nutzung \u00fcberlassen. Die Gemeinde wollte die Nutzungs\u00fcberlassung der Umsatzsteuer unterwerfen und gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus den Baukosten geltend machen. Finanzamt und Finanzgericht folgten diesem Wunsch nicht, da ihrer Auffassung nach kein Betrieb gewerblicher Art vorlag.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof sieht dies anders und hob das erstinstanzliche Urteil auf. F\u00fcr die M\u00fcnchener Richter ist die Gemeinde bei der entgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung einer Sport- und Freizeithalle als Unternehmer t\u00e4tig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Basis oder &#8211; im Wettbewerb zu Privaten &#8211; auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. Da Sport- und Freizeithallen regelm\u00e4\u00dfig auch von privaten Unternehmen betrieben werden k\u00f6nnen, liegt eine (potenzielle) Wettbewerbssituation und damit ein Betrieb gewerblicher Art vor. Dies soll ausdr\u00fccklich auch gelten, soweit die Halle einer Nachbargemeinde zur Nutzung \u00fcberlassen wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Speziell der letztgenannte Leitsatz der Entscheidung birgt eine enorme Sprengkraft f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand. Bislang hatte die Finanzverwaltung Leistungen zwischen zwei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts (z. B. St\u00e4dte, Gemeinden, Zweckverb\u00e4nde) in aller Regel als so genannte hoheitliche und damit nicht steuerbare &#8222;Beistandsleistungen&#8220; angesehen, auch wenn es sich hierbei lediglich um hoheitliche Teilleistungen oder Hilfsgesch\u00e4fte handelte (z. B. Datenverarbeitung durch einen Zweckverband f\u00fcr die angeschlossenen Kommunen). Sollte sich die BFH-Auffassung durchsetzen, droht f\u00fcr derartige Leistungen k\u00fcnftig die Umsatzsteuerpflicht und damit eine deutliche Verteuerung, da die Leistungsempf\u00e4nger regelm\u00e4\u00dfig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Organisationsstrukturen in der \u00f6ffentlichen Hand m\u00fcssen unter Umst\u00e4nden vollst\u00e4ndig auf den Pr\u00fcfstand gestellt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00d6ffentliche Hand: BFH kippt den &#8222;Beistandserlass&#8220; Kernproblem Die \u00f6ffentliche Hand ist nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art umsatzsteuerlicher Unternehmer. Nur insoweit k\u00f6nnen juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und im Gegenzug den Vorsteuerabzug geltend machen. 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