{"id":6230,"date":"2012-08-31T06:23:09","date_gmt":"2012-08-31T04:23:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6230"},"modified":"2012-09-26T06:30:40","modified_gmt":"2012-09-26T04:30:40","slug":"geltendmachung-von-urlaubsabgeltung-im-laufenden-urlaubsjahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geltendmachung-von-urlaubsabgeltung-im-laufenden-urlaubsjahr\/","title":{"rendered":"Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im laufenden Urlaubsjahr?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im laufenden Urlaubsjahr?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Bei Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses noch nicht genommener Urlaub ist nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes in Geld abzugelten. Nach bisherigem Verst\u00e4ndnis war der Urlaubsabgeltungsanspruch zwar kein Urlaubsanspruch, sondern nur ein Geldanspruch; er wurde aber als Ersatz des Urlaubsanspruches verstanden. Damit fanden bisher die Fristenregelungen des Urlaubs mit der Folge Anwendung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Kalenderjahresende unterging. F\u00fcr den Abgeltungsanspruch solcher Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht nehmen konnten und deren Arbeitsverh\u00e4ltnis endete, hatte die Rechtsprechung diese Auffassung bereits aufgegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies nunmehr auch f\u00fcr den Abgeltungsanspruch des arbeitsf\u00e4higen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis endete, getan.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das Arbeitsverh\u00e4ltnis des klagenden Arbeitnehmers war durch Urteil im November zum Juli des Folgejahres f\u00fcr beendet erkl\u00e4rt worden. Im Folgejahr machte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcche mit R\u00fccksicht auf seinen Resturlaub aus dem Beendigungsjahr geltend, bliebt allerdings bis zum BAG ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG gab seine bisherige Rechtsauffassung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als sogenannter Surrogatsanspruch den Fristen des Urlaubsanspruchs unterliege, auf und stellte den Abgeltungsanspruch zugunsten des Kl\u00e4gers fest. Ma\u00dfgeblich sei, dass der Abgeltungsanspruch eben nicht dem Urlaubsanspruch entspreche, sondern ein selbstst\u00e4ndiger Geldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sei. Entsprechend k\u00f6nnten auch nicht die Fristen des Urlaubsanspruchs Anwendung finden. Dar\u00fcber hinaus sei kein sachlicher Grund ersichtlich, nach dem arbeitsf\u00e4hige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung anders behandelt werden k\u00f6nnten als arbeitsunf\u00e4hig erkrankte Arbeitnehmer.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist dem Verst\u00e4ndnis, dass Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch 2 selbstst\u00e4ndige Anspr\u00fcche bilden, zutreffend. F\u00fcr Arbeitgeber bedeutet sie allerdings ein wirtschaftliches Risiko; hier wird wohl lediglich eine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussklausel wenigstens insoweit Sicherheit bringen, als dass der Abgeltungsanspruch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sein muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im laufenden Urlaubsjahr? Kernfrage Bei Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses noch nicht genommener Urlaub ist nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes in Geld abzugelten. 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