{"id":62302,"date":"2021-01-22T17:37:58","date_gmt":"2021-01-22T15:37:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62302"},"modified":"2021-01-22T17:37:58","modified_gmt":"2021-01-22T15:37:58","slug":"weitere-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-bis-zur-auszahlung-finanzieller-hilfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/weitere-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-bis-zur-auszahlung-finanzieller-hilfen\/","title":{"rendered":"Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zur Auszahlung finanzieller Hilfen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe f\u00fcr einen \u00c4nderungsantrag der Fraktionen der CDU\/CSU und der SPD beschlossen, die eine \u00c4nderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>\u201eDie Verl\u00e4ngerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten \u00fcber den 31. Januar hinaus ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitspl\u00e4tze zu erhalten. Es ist gut, dass wir uns jetzt in der Koalition hierauf einigen konnten.<\/p><p>Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie geraten auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die tragf\u00e4hige Gesch\u00e4ftsmodelle haben und vor der Pandemie erfolgreich am Markt t\u00e4tig waren. Von solchen Unternehmen k\u00f6nnen wir in der Regel annehmen, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel arbeiten k\u00f6nnen. Der Staat stellt ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verf\u00fcgung, um Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse zu \u00fcberbr\u00fccken. Die Pr\u00fcfung der Antr\u00e4ge nimmt aber Zeit in Anspruch, deshalb sind die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. Wir d\u00fcrfen diesen Unternehmen nicht die Gelegenheit nehmen, durch die staatlichen Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen.\u201d<\/p><cite>Christine Lambrecht<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Die beschlossenen \u00c4nderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verl\u00e4ngerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grunds\u00e4tzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tats\u00e4chliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden bis zum 28. Februar 2021 nicht m\u00f6glich ist. In diesen F\u00e4llen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie schon bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine \u00dcberlebenschance f\u00fcr das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Gesch\u00e4ftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Gesch\u00e4ftsleitung begr\u00fcnden. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe f\u00fcr einen \u00c4nderungsantrag der Fraktionen der CDU\/CSU und der SPD beschlossen, die eine \u00c4nderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht. \u201eDie Verl\u00e4ngerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten \u00fcber den 31. 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