{"id":62333,"date":"2021-01-30T12:56:55","date_gmt":"2021-01-30T10:56:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62333"},"modified":"2021-01-30T12:56:55","modified_gmt":"2021-01-30T10:56:55","slug":"hessischer-rundfunk-zur-barzahlung-des-rundfunkbeitrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hessischer-rundfunk-zur-barzahlung-des-rundfunkbeitrags\/","title":{"rendered":"Hessischer Rundfunk: Zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Mitgliedstaat des Euro-W\u00e4hrungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, aber er kann diese Zahlungsm\u00f6glichkeit auch aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses beschr\u00e4nken.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Eine solche Beschr\u00e4nkung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der sehr gro\u00dfen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten f\u00fcr die Verwaltung f\u00fchren kann.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwei deutsche Staatsb\u00fcrger, die in Hessen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, boten dem Hessischen Rundfunk an, diesen Beitrag in bar zu entrichten. Unter Verweis auf seine Satzung \u00fcber das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeitr\u00e4ge, die jede M\u00f6glichkeit der Beitragszahlung in bar ausschlie\u00dft<sup>1<\/sup>, lehnte der Hessische Rundfunk ihr Angebot ab und sandte ihnen Zahlungsbescheide.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beiden deutschen Staatsb\u00fcrger klagten gegen diese Zahlungsbescheide, und der Rechtsstreit gelangte zum Bundesverwaltungsgericht (Deutschland). Dieses Gericht hat festgestellt, dass der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks statuierte Ausschluss der M\u00f6glichkeit, den Rundfunkbeitrag mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen eine h\u00f6herrangige Bestimmung des Bundesrechts versto\u00dfe, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschr\u00e4nkte gesetzliche Zahlungsmittel seien<sup>2<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch Zweifel daran hat, ob diese Bestimmung des Bundesrechts mit der ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeit in Einklang steht, die die Union im Bereich der W\u00e4hrungspolitik f\u00fcr die Mitgliedstaaten hat, deren W\u00e4hrung der Euro ist, hat es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. Au\u00dferdem hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage aufgeworfen, ob der Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel es den \u00f6ffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten verbietet, die M\u00f6glichkeit der Erf\u00fcllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht in bar auszuschlie\u00dfen, wie es bei der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Hessen der Fall ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer) entscheidet, dass ein Mitgliedstaat, dessen W\u00e4hrung der Euro ist, im Rahmen der Organisation seiner \u00f6ffentlichen Verwaltung eine Ma\u00dfnahme erlassen kann, die diese Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet, oder auch unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Grund des \u00f6ffentlichen Interesses eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsehen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem ersten Schritt legt der Gerichtshof den Begriff der \u201eW\u00e4hrungspolitik\u201c aus, in deren Bereich die Union die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Mitgliedstaaten hat, deren W\u00e4hrung der Euro ist<sup>3<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof weist zun\u00e4chst darauf hin, dass sich dieser Begriff nicht auf die operative Ausf\u00fchrung der W\u00e4hrungspolitik beschr\u00e4nkt, sondern auch eine normative Dimension beinhaltet, die darauf abzielt, den Status des Euro als einheitliche W\u00e4hrung zu gew\u00e4hrleisten. Ferner wird dadurch, dass nur den von der Europ\u00e4ischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Euro-Banknoten der Status eines \u201egesetzlichen Zahlungsmittels\u201c zuerkannt wird<sup>4<\/sup>, der offizielle Charakter dieser Banknoten im Euro-W\u00e4hrungsgebiet verb\u00fcrgt, indem ausgeschlossen wird, dass auch andere Banknoten diesen Charakter aufweisen k\u00f6nnen. Insoweit bedeutet der Begriff des auf eine bestimmte W\u00e4hrungseinheit lautenden \u201egesetzlichen Zahlungsmittels\u201c, dass es im Allgemeinen nicht abgelehnt werden kann, dass dieses Zahlungsmittel zur Begleichung einer auf diese W\u00e4hrungseinheit lautenden Schuld verwendet wird. Im \u00dcbrigen spiegelt der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber zum Erlass der f\u00fcr die Verwendung des Euro als einheitliche W\u00e4hrung erforderlichen Ma\u00dfnahmen erm\u00e4chtigt ist<sup>5<\/sup>, das Erfordernis wider, f\u00fcr alle Mitgliedstaaten, deren W\u00e4hrung der Euro ist, einheitliche Grunds\u00e4tze festzulegen, und tr\u00e4gt zur Verfolgung des vorrangigen Ziels der W\u00e4hrungspolitik der Union bei, n\u00e4mlich die Preisstabilit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daher stellt der Gerichtshof fest, dass allein die Union daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist, den Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu pr\u00e4zisieren. Insoweit erinnert er daran, dass die Mitgliedstaaten, wenn der Union eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit \u00fcbertragen wird, keine in diese Zust\u00e4ndigkeit fallende Bestimmung erlassen oder beibehalten k\u00f6nnen, selbst wenn die Union ihre ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit nicht ausge\u00fcbt haben sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings ist es weder f\u00fcr die Verankerung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel noch f\u00fcr die Wahrung der Wirksamkeit dieses Status erforderlich, eine absolute Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten als Zahlungsmittel zu statuieren. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Union die Ausnahmen von dieser grunds\u00e4tzlichen Verpflichtung ersch\u00f6pfend und einheitlich festlegt, sofern die Zahlung mit Bargeld in der Regel m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten, deren W\u00e4hrung der Euro ist, f\u00fcr die Regelung der Modalit\u00e4ten der Erf\u00fcllung von Zahlungsverpflichtungen zust\u00e4ndig sind, sofern es in der Regel m\u00f6glich ist, mit Euro-Bargeld zu zahlen. Somit kann ein Mitgliedstaat eine Ma\u00dfnahme erlassen, die seine \u00f6ffentliche Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem zweiten Schritt stellt der Gerichtshof fest, dass der Status der Euro-Banknoten und -M\u00fcnzen als gesetzliches Zahlungsmittel zwar grunds\u00e4tzlich eine Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten und M\u00fcnzen impliziert, diese Verpflichtung aber von den Mitgliedstaaten grunds\u00e4tzlich aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses eingeschr\u00e4nkt werden kann, vorausgesetzt, dass diese Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel von \u00f6ffentlichem Interesse verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind, was u. a. bedeutet, dass andere rechtliche Mittel f\u00fcr die Begleichung von Geldschulden verf\u00fcgbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass es im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, dass die Begleichung von Geldschulden gegen\u00fcber \u00f6ffentlichen Stellen dergestalt erfolgen kann, dass diesen keine unangemessenen Kosten entstehen, die sie daran hindern w\u00fcrden, ihre Leistungen kosteng\u00fcnstiger zu erbringen. Daher kann der Grund des \u00f6ffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, die Erf\u00fcllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gew\u00e4hrleisten, eine Beschr\u00e4nkung der Barzahlungen rechtfertigen, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben sind, sehr hoch ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es ist jedoch Sache des Bundesverwaltungsgerichts, zu pr\u00fcfen, ob eine solche Beschr\u00e4nkung im Hinblick auf das Ziel des tats\u00e4chlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel m\u00f6glicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> \u00a7 10 Abs. 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks \u00fcber das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeitr\u00e4ge vom 5. Dezember 2012.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>2<\/sup> \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. 1992 I S. 1782), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 1981).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>3<\/sup> Gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV; nach Art. 2 Abs. 1 AEUV kann in diesem Bereich nur die Union gesetzgeberisch t\u00e4tig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>4<\/sup> Der Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ist in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) \u00fcber die Satzung des Europ\u00e4ischen Systems der Zentralbanken und der Europ\u00e4ischen Zentralbank (ABl. 2016, C 202, S. 30) sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974\/98 des Rates vom 3. Mai 1998 \u00fcber die Einf\u00fchrung des Euro (ABl. 1998, L 139, S. 1) verankert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>5<\/sup> Art. 133 AEUV.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zum Urteil C-422\/19, C-423\/19 vom 26.01.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Mitgliedstaat des Euro-W\u00e4hrungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, aber er kann diese Zahlungsm\u00f6glichkeit auch aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses beschr\u00e4nken. Eine solche Beschr\u00e4nkung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der sehr gro\u00dfen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten f\u00fcr die Verwaltung f\u00fchren kann. 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