{"id":6234,"date":"2012-08-31T06:34:19","date_gmt":"2012-08-31T04:34:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6234"},"modified":"2012-09-26T06:52:56","modified_gmt":"2012-09-26T04:52:56","slug":"bmf-nimmt-zu-elektronischen-rechnungen-stellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-nimmt-zu-elektronischen-rechnungen-stellung\/","title":{"rendered":"BMF nimmt zu elektronischen Rechnungen Stellung"},"content":{"rendered":"<p><strong>BMF nimmt zu elektronischen Rechnungen Stellung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Seit dem 1.7.2011 gelten vereinfachte Vorschriften f\u00fcr elektronische Rechnungen. Zweck der Neuregelungen war es, den Einsatz elektronischer Rechnungen zu f\u00f6rdern, um Kostensenkungspotentiale zu generieren. Bisher war allerdings kein Boom elektronischer Rechnungen zu verzeichnen. Urs\u00e4chlich hierf\u00fcr war, dass die Unternehmen den Verlust des Vorsteuerabzuges bef\u00fcrchteten, da das Bundesfinanzministerium (BMF) sich bisher nicht zu einer verbindlichen Stellungnahme zur Neuregelung durchringen konnte; diese liegt nun vor.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das Schreiben des BMF trifft Aussagen u. a. zu folgenden Themen: Definition der elektronischen Rechnung; Auflistung von Formaten, die zur \u00dcbertragung eingesetzt werden k\u00f6nnen (z. B. E-Mail).; Anforderungen an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcbermittlung von Rechnungen; innerbetriebliches Kontrollverfahren als Mittel zur \u00dcberpr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbermittlung elektronischer Rechnungen; Anforderungen an die ausschlie\u00dflich elektronisch m\u00f6gliche Aufbewahrung elektronischer Rechnungen und Erl\u00e4uterung der erweiterten Rechte der Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung hinsichtlich des direkten Zugriffes auf die EDV der Unternehmen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen, die elektronische Rechnungen nutzen wollen bzw. solche empfangen, m\u00fcssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Insbesondere f\u00fcr Unternehmen, die elektronische Rechnungen versenden, wird es nun einfacher. Allerdings muss der Empf\u00e4nger der \u00dcbermittlung der Rechnung in elektronischer Form unver\u00e4ndert zustimmen. Unternehmen, die elektronische Rechnungen empfangen, m\u00fcssen ein geeignetes Kontrollsystem installieren, das einen &#8222;verl\u00e4sslichen Pr\u00fcfpfad&#8220; von der Bestellung bis zur Bezahlung gew\u00e4hrleistet. Ferner ist die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Archivierung der elektronischen Rechnungen sicherzustellen. Diese kann nur elektronisch erfolgen. Die Aufbewahrung in Papierform durch Ausdruck ist nicht zul\u00e4ssig. Leider l\u00e4sst das Schreiben offen, wie diese Ma\u00dfnahmen in der Praxis konkret umgesetzt werden k\u00f6nnen. Stattdessen sind die Ausf\u00fchrungen so vage, dass sie viel Raum f\u00fcr Interpretationen lassen. Es wird sich daher erst in der Zukunft zeigen, ob die angestrebte Vereinfachung auch in der Praxis erreicht wird und nicht durch \u00fcberzogene Anforderungen der Finanzverwaltung und ihrer Pr\u00fcfer konterkariert wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF nimmt zu elektronischen Rechnungen Stellung Rechtslage Seit dem 1.7.2011 gelten vereinfachte Vorschriften f\u00fcr elektronische Rechnungen. Zweck der Neuregelungen war es, den Einsatz elektronischer Rechnungen zu f\u00f6rdern, um Kostensenkungspotentiale zu generieren. Bisher war allerdings kein Boom elektronischer Rechnungen zu verzeichnen. 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