{"id":62345,"date":"2021-01-30T13:06:26","date_gmt":"2021-01-30T11:06:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62345"},"modified":"2021-01-30T13:06:26","modified_gmt":"2021-01-30T11:06:26","slug":"koennen-eine-brautgabe-und-brautschmuck-nach-der-scheidung-einer-ehe-herausverlangt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/koennen-eine-brautgabe-und-brautschmuck-nach-der-scheidung-einer-ehe-herausverlangt-werden\/","title":{"rendered":"K\u00f6nnen eine Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung einer Ehe herausverlangt werden?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 12. Senat f\u00fcr Familiensachen hatte sich in einem Beschwerdeverfahren (Az. 12 UF 183\/19) mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Antragstellerin, eine t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige, und der Antragsgegner mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit sind beide in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im November 2015 heirateten sie standesamtlich. Im April 2016 schlossen sie vor einem Imam mit drei Trauzeugen die religi\u00f6se Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religi\u00f6sen Eheschlie\u00dfung ist der Antragstellerin seitens ihres Ehemanns eine Brautgabe von 7.000 Euro versprochen worden. Im Anschluss an die religi\u00f6se Eheschlie\u00dfung feierten die Eheleute mit einer Vielzahl von G\u00e4sten, die ihnen Geld und Gold \u2013 unter anderem 10 goldene, dreifach gewundene Armreifen, ein Goldschmuckset aus vier Teilen, 6 t\u00fcrkische Goldm\u00fcnzen \u2013 schenkten. Ihre Ehe hielt nicht lang: im Februar 2017 trennten sie sich, am 28.05.2019 wurde die Ehe vom Familiengericht geschieden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Antragstellerin hat von ihrem ehemaligen Ehemann u. a. die Zahlung der versprochenen Brautgabe von 7.000 Euro und die Herausgabe des anl\u00e4sslich der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes verlangt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen (Az. 104 F 347\/18) hatte sie damit keinen Erfolg. Die Vereinbarung \u00fcber die Brautgabe sei \u2013 so das Amtsgericht \u2013 unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Die Antragstellerin k\u00f6nne auch nicht das geschenkte Gold f\u00fcr sich beanspruchen, weil sie nicht die alleinige Eigent\u00fcmerin des Goldes geworden sei und es sich nicht mehr im Besitz des Antragsgegners befinde. Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gewandt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 12. Senat f\u00fcr Familiensachen hat den Sachverhalt zum Teil anders als das Amtsgericht Gelsenkirchen bewertet: Das islamische Recht ordne eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Br\u00e4utigams an die Braut an. Sie sei zu unterscheiden von der Mitgift, die die Braut von ihrer Familie erhalte. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt \u2013 und damit vollzogen \u2013 worden sei, bed\u00fcrfe die getroffene Vereinbarung \u00fcber die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit \u2013 wie bei einer Schenkung \u2013 der notariellen Beurkundung. Weil die Antragstellerin die Brautgabe hier noch nicht erhalten habe und das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet worden sei, k\u00f6nne die Antragstellerin, wovon das Amtsgericht Gelsenkirchen noch zutreffend ausgegangen sei, den versprochenen Betrag von 7.000 Euro nicht von ihrem ehemaligen Ehemann verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dagegen m\u00fcsse er ihr das Gold herausgeben. Indem der Antragstellerin s\u00e4mtliche Schmuckst\u00fccke bei der Hochzeitsfeier \u201cumgeh\u00e4ngt\u201d und damit \u00fcbergeben worden seien, habe sie alleine das Eigentum hieran erworben. Au\u00dfer Streit stehe dabei, dass die Hochzeitsfeier nach t\u00fcrkischer Tradition abgehalten worden sei und die Beteiligten t\u00fcrkischst\u00e4mmig gewesen seien. Vor dem Hintergrund der kulturellen Vorstellungen der ehemaligen Eheleute habe das der Braut \u00fcbergebene Gold damit dem Zweck gedient, sie f\u00fcr den Fall des Scheiterns oder der Scheidung der Ehe abzusichern. In diesem Zusammenhang existiere der Begriff \u201ctaki\u201d, der w\u00f6rtlich zu \u00fcbersetzen sei als das, was \u201cangesteckt oder umgeh\u00e4ngt werde\u201d. Zwar gebe es bei Geschenken an die Braut viele lokale Br\u00e4uche. Soweit es aber um die angesteckten Schmuckst\u00fccke gehe, sei gesicherte Erkenntnis, dass diese der Braut allein zur Absicherung dienen und deshalb in ihr alleiniges Eigentum \u00fcbergehen sollten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach diesen rechtlichen Hinweisen des Senats haben sich die ehemaligen Eheleute in einem Anh\u00f6rungstermin am 17.06.2020 vergleichsweise dahingehend einigen k\u00f6nnen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin den Wert des Goldschmucks, den er bereits zum Teil ohne Einverst\u00e4ndnis seiner ehemaligen Ehefrau ver\u00e4u\u00dfert hatte, von knapp 6.000 Euro ersetzte. Die Brautgabe musste er nicht zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Beschwerdeverfahren 2 UF 183\/19 vom 17.06.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 12. Senat f\u00fcr Familiensachen hatte sich in einem Beschwerdeverfahren (Az. 12 UF 183\/19) mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind. Die Antragstellerin, eine t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige, und der Antragsgegner mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit sind beide in Deutschland geboren und aufgewachsen. 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