{"id":62373,"date":"2021-02-05T12:25:25","date_gmt":"2021-02-05T10:25:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62373"},"modified":"2021-02-05T12:25:25","modified_gmt":"2021-02-05T10:25:25","slug":"keine-erstattung-von-mutterschutzlohn-fuer-stillende-arbeitnehmerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-erstattung-von-mutterschutzlohn-fuer-stillende-arbeitnehmerin\/","title":{"rendered":"Keine Erstattung von Mutterschutzlohn f\u00fcr stillende Arbeitnehmerin"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\" id=\"h-krankenkasse-lehnt-erstattung-der-mutterschutzlohnkosten-ab\"><strong>Krankenkasse lehnt Erstattung der Mutterschutzlohnkosten ab<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Antragsteller betreibt eine Zahnarztpraxis f\u00fcr \u00e4sthetische Zahnheilkunde in Frankfurt am Main. Er fordert von der gesetzlichen Krankenkasse seiner angestellten Zahn\u00e4rztin die Erstattung von knapp 200.000 Euro f\u00fcr die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohnes in H\u00f6he von fast 25.000 Euro seit M\u00e4rz 2020, da seine Arbeitnehmerin ihr im M\u00e4rz 2019 geborenes Kind \u00fcber das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stille und daher nicht besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfe. Die Krankenkasse lehnt eine Erstattung ab, da das Mutterschutzgesetz einen Schutz der stillenden Frau durch Gew\u00e4hrung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zw\u00f6lf Monate nach der Geburt vorsehe.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sozialgericht-ein-besch-ftigungsverbot-w-hrend-der-stillzeit-ist-rztlich-zu-attestieren\">Sozialgericht: Ein Besch\u00e4ftigungsverbot w\u00e4hrend der Stillzeit ist \u00e4rztlich zu attestieren<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Aus Sicht des Gerichts fehle der Nachweis \u00fcber ein Besch\u00e4ftigungsverbot f\u00fcr die Stillzeit. Die Arbeitnehmerin habe kein \u00e4rztliches Attest \u00fcber den konkreten Stillumfang sowie etwaige, von ihrer Arbeit als Zahn\u00e4rztin ausgehende, gesundheitliche Gef\u00e4hrdungen vorlegen k\u00f6nnen. Auch mit der vom Gericht angeforderten eidesstattlichen Versicherung habe sie keine konkreten Stillzeiten w\u00e4hrend ihrer Arbeitszeit glaubhaft machen k\u00f6nnen, zumal ihr Kind tags\u00fcber in einer Kindertagesst\u00e4tte betreut werde. Der Antragsteller habe nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gef\u00e4hrdungen seiner Arbeitnehmerin nicht m\u00f6glich oder aufgrund unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwandes unzumutbar sei. Weshalb ein Arbeitgeber die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung eines derart hohen Entgeltes ohne Weiteres akzeptiert, erschloss sich dem Gericht in keiner Weise.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-keine-eilbed-rftigkeit-f-r-leistungen-in-der-vergangenheit\">Keine Eilbed\u00fcrftigkeit f\u00fcr Leistungen in der Vergangenheit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus hat das Sozialgericht ausgef\u00fchrt, dass eine einstweilige Anordnung f\u00fcr Zeitr\u00e4ume, die vor Antragstellung bei Gericht liegen, regelm\u00e4\u00dfig ausscheide. Eine dringende Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordert, sei f\u00fcr vergangene Zeitr\u00e4ume nicht gegeben. Eine Gef\u00e4hrdung der Existenz k\u00f6nne r\u00fcckwirkend nicht behoben werden. Ferner sei der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine bestehende oder drohende wirtschaftliche Notlage auch in Pandemiezeiten nicht ausreichend, um die Eilbed\u00fcrftigkeit glaubhaft zu machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hinweise-zur-rechtslage\">Hinweise zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-86b-sozialgerichtsgesetz\">\u00a7 86b Sozialgerichtsgesetz<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) (\u2026) Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n\u00f6tig erscheint. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-1-aufwendungsausgleichsgesetz\">\u00a7 1 Aufwendungsausgleichsgesetz<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang (\u2026) das vom Arbeitgeber nach \u00a7 18 des Mutterschutzgesetzes bei Besch\u00e4ftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-18-mutterschutzgesetz\">\u00a7 18 Mutterschutzgesetz<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Frau, die wegen eines Besch\u00e4ftigungsverbots au\u00dferhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht besch\u00e4ftigt werden darf, erh\u00e4lt von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-13-mutterschutzgesetz\">\u00a7 13 Mutterschutzgesetz<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Werden unverantwortbare Gef\u00e4hrdungen im Sinne von \u00a7 9, \u00a7 11 oder \u00a7 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzma\u00dfnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:<br \/>1.Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen f\u00fcr die schwangere oder stillende Frau durch Schutzma\u00dfnahmen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 9 Absatz 2 umzugestalten.<br \/>2.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschlie\u00dfen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.<br \/>3.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzma\u00dfnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschlie\u00dfen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter besch\u00e4ftigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.01.2021 zum Beschluss S 34 KR 2391\/20 ER vom 24.11.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Krankenkasse lehnt Erstattung der Mutterschutzlohnkosten ab Der Antragsteller betreibt eine Zahnarztpraxis f\u00fcr \u00e4sthetische Zahnheilkunde in Frankfurt am Main. 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