{"id":62377,"date":"2021-02-05T12:33:03","date_gmt":"2021-02-05T10:33:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62377"},"modified":"2021-02-05T12:33:03","modified_gmt":"2021-02-05T10:33:03","slug":"sgb-ii-volle-unterkunftskosten-fuer-barbetreiber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sgb-ii-volle-unterkunftskosten-fuer-barbetreiber\/","title":{"rendered":"SGB II: Volle Unterkunftskosten f\u00fcr Barbetreiber"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Dient eine Wohnung auch als B\u00fcro, \u00e4ndert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange B\u00fcro- und Wohnfl\u00e4chen nicht voneinander abgrenzbar sind. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 13.01.2021 entschieden (Az. L 7 AS 1874\/20 B ER).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Antragsteller ist Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. Er lebt in einer Wohnung (71 m\u00b2), die er f\u00fcr die GmbH und zugleich f\u00fcr sich als Privatperson zu einer monatlichen Gesamtmiete von rund 1.600 Euro angemietet hat. Daneben existiert ein Untermietvertrag, nach dem die GmbH ihm einen Teil der Wohnfl\u00e4che (35 m\u00b2) zu einer monatlichen Miete i. H. v. 777 Euro untervermietet hat. Seit M\u00e4rz 2020 ist der Betrieb der von der GmbH in K\u00f6ln betriebenen Gastst\u00e4tte aufgrund der Corona-Schutzverordnung untersagt. Seitdem erh\u00e4lt der Antragsteller kein Einkommen mehr von dieser.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Er beantragte daher SGB II-Leistungen beim Jobcenter und gab an, die R\u00e4ume dienten zur H\u00e4lfte der GmbH als B\u00fcro und zur anderen H\u00e4lfte als Wohnung. Der Antragsgegner bewilligte ihm Leistungen einschlie\u00dflich der sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Kosten der Unterkunft. Eine \u00dcbernahme von Verpflichtungen der GmbH sei ausgeschlossen. Der Antragsteller hat beim SG K\u00f6ln vergeblich beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nun Erfolg. Das LSG hat den Antragsgegner vorl\u00e4ufig zur \u00dcbernahme der weiteren Kosten verpflichtet. Der Antragsteller habe Anspruch auf \u00dcbernahme der vollen Unterkunftskosten. Denn er sei \u2013 ungeachtet des Untermietvertrages \u2013 neben der GmbH in eigener Person berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen, und verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen. Es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft des Antragstellers gem\u00e4\u00df \u00a7 22 SGB II handele. Der Umstand, dass die Wohnung auch als B\u00fcro diene, \u00e4ndere an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange es sich bei den B\u00fcrofl\u00e4chen nicht um von der Wohnung des Antragstellers abgrenzbare Fl\u00e4chen handele. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeite, werde die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt, solange dies R\u00e4ume seien, die im \u00dcbrigen den Wohnungsbegriff erf\u00fcllten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Beschluss l 7 AS 1874\/20 B vom 13.01.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dient eine Wohnung auch als B\u00fcro, \u00e4ndert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange B\u00fcro- und Wohnfl\u00e4chen nicht voneinander abgrenzbar sind. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 13.01.2021 entschieden (Az. 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