{"id":62391,"date":"2021-02-05T12:49:11","date_gmt":"2021-02-05T10:49:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62391"},"modified":"2021-02-05T12:49:11","modified_gmt":"2021-02-05T10:49:11","slug":"keine-uneingeschraenkte-anwendung-des-zu-und-abflussprinzips-des-%c2%a7-11-estg-bei-der-sog-kostendeckelung-i-s-d-bmf-schreibens-vom-18-november-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-uneingeschraenkte-anwendung-des-zu-und-abflussprinzips-des-%c2%a7-11-estg-bei-der-sog-kostendeckelung-i-s-d-bmf-schreibens-vom-18-november-2009\/","title":{"rendered":"Keine uneingeschr\u00e4nkte Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des \u00a7 11 EStG bei der sog. Kostendeckelung i. S. d. BMF-Schreibens vom 18. November 2009"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 26. August 2020 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung bei einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw die f\u00fcr die Anschaffung des Fahrzeugs geleistete Leasingsonderzahlung auch bei einem Einnahme-\u00dcberschussrechner periodengerecht auf die Leasinglaufzeit zu verteilen ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger betrieb in den Streitjahren eine Arztpraxis. Seinen Gewinn aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit ermittelte er durch Einnahme-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG. F\u00fcr seinen Betrieb hatte der Kl\u00e4ger ein Kfz geleast. F\u00fcr diesen Pkw leistete er au\u00dferhalb des Streitzeitraums eine Leasingsonderzahlung in H\u00f6he von 40 % des Kaufpreises. Das Fahrzeug diente in den Streitjahren unstreitig zu mehr als 50 % betrieblichen Zwecken. Da er ein Fahrtenbuch f\u00fcr die Streitjahre nicht f\u00fchrte, ermittelte er den privaten Nutzungsanteil nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (1 %-Regelung). Aufgrund der sog. Kostendeckelung begrenzte er die zu ber\u00fccksichtigenden privaten Kraftfahrzeugnutzungen auf die tats\u00e4chlichen Gesamtkosten des Pkw. Die geleistete Leasingsonderzahlung fand dabei keinen Eingang in seine Ermittlung der Gesamtkosten. Der Beklagte stellte die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Bei einer anschlie\u00dfenden Betriebspr\u00fcfung f\u00fchrte er sodann an, dass f\u00fcr die sog. Kostendeckelung auch die geleistete Leasingsonderzahlung anteilig \u00fcber den Leasingzeitraum zu ber\u00fccksichtigen sei und \u00e4nderte entsprechend die Feststellungsbescheide der Streitjahre. Den daraufhin vom Kl\u00e4ger gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 163 AO lehnte das Finanzamt ab. Die Ansicht des Kl\u00e4gers, dass die fiktive Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des gesamten Leasingvertrages und die Nichtanwendung der Kostendeckelung auf die in den Streitjahren tats\u00e4chlich abgeflossenen Betriebsausgaben dem BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (BStBl I 2009 S. 1326) widerspreche, teilte das Finanzamt nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht entschied, dass der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 163 AO habe. Im Rahmen seiner Pr\u00fcfung, ob sich das Finanzamt an die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift aus dem BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (IV C 6 \u2013 S-2177 \/ 07 \/ 10004, BStBl I 2009 S. 1326) gehalten habe und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensaus\u00fcbung entspr\u00e4chen, kam es zu dem Schluss, dass die Auslegung des Begriffs der Gesamtkosten durch die Finanzbeh\u00f6rde nicht zu beanstanden sei. Aus dem offenen Wortlaut des BMF-Schreibens und dem fehlenden Gesetzesverweis lasse sich schlie\u00dfen, dass der Begriff der Gesamtkosten nicht als ein rein steuerrechtlicher Begriff zu verstehen sei, sondern dar\u00fcber hinaus gehe und auch wirtschaftliche Aspekte ber\u00fccksichtige. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt eine Kostendeckelung nicht allein aufgrund eines schlichten Zahlenvergleichs vornehme, sondern nach dem Sinn und Zweck der Kostendeckelung auch au\u00dferhalb des Veranlagungszeitraums liegende Umst\u00e4nde, wie z. B. eine Leasingsonderzahlung zu Beginn oder Ende der Nutzungsdauer eines Kfz, f\u00fcr die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung als ma\u00dfgeblich erachte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die Kostendeckelung unter der vom Kl\u00e4ger begehrten Auslegung der Gesamtkosten den gesetzlich vorgesehenen Rahmen verlassen. Soweit sich die Billigkeitsma\u00dfnahme unter der Pr\u00e4misse, dass eine Entnahme eine Wertabgabe des Betriebes darstelle, die nicht h\u00f6her sein k\u00f6nne als die f\u00fcr das jeweilige Kfz entstandenen Aufwendungen, auch unter der klaren gesetzlichen Methodik, den Entnahmewert der privaten Kfz-Nutzung entweder typisierend durch die 1 %-Methode oder im Einzelfall konkret ermittelt durch Ansatz der tats\u00e4chlichen Kosten mit Nachweisen der privaten Nutzung durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch zu bestimmen, innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewege, komme es bei der Auslegung des Gesamtkostenbegriffs im Sinne des Kl\u00e4gers zu einem Versto\u00df gegen den Grundsatz der Totalgewinngleichheit. Im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Gewinnermittlungsart erg\u00e4be sich f\u00fcr ihn \u2013 anders als bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermittele \u2013 ein Steuersparmodell, welches allein den Einnahme-\u00dcberschussrechnern offenst\u00fcnde. Die Bewertung eines Vorteils k\u00f6nne aber nicht von der Gewinnermittlungsart abh\u00e4ngig sein. Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips bei der Kostendeckelung hinsichtlich der Leasingsonderzahlung widerspr\u00e4chen dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit, welcher es verbiete, dass die Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen f\u00fchrten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 26\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 5 K 194\/18 vom 26.08.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII R 26\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 26. August 2020 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung bei einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw die f\u00fcr die Anschaffung des Fahrzeugs geleistete Leasingsonderzahlung auch bei einem Einnahme-\u00dcberschussrechner periodengerecht auf die Leasinglaufzeit zu verteilen ist. 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