{"id":62393,"date":"2021-02-05T12:50:18","date_gmt":"2021-02-05T10:50:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62393"},"modified":"2021-02-05T12:50:18","modified_gmt":"2021-02-05T10:50:18","slug":"gewerbesteuerliche-behandlung-von-mehrwegsteigen-in-mehrwegsystemen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuerliche-behandlung-von-mehrwegsteigen-in-mehrwegsystemen\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerliche Behandlung von Mehrwegsteigen in Mehrwegsystemen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hatte in dem Verfahren 1 K 55\/16 dar\u00fcber zu entscheiden, ob das von einem Gro\u00dfhandelsunternehmen f\u00fcr Obst und Gem\u00fcse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, f\u00fcr die Gebrauchs\u00fcberlassung sog. Mehrwegsteigen (Mehrwegbeh\u00e4ltnisse f\u00fcr den Transport und Pr\u00e4sentation von Waren) gezahlte Entgelt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin belieferte u. a. den Einzelhandel mit ihren Waren. Dabei wurden sog. Mehrwegsteigen genutzt, die im Rahmen eines umfassenden Mehrwegsystems der Kl\u00e4gerin gegen Entgelt zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Die Mehrwegsteigen nutzte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verpackung der Waren und den Transport von den Erzeugern zu den jeweiligen Kunden des Einzelhandels. Dort wurden die Waren in den Mehrwegsteigen pr\u00e4sentiert. Im Streitjahr 2011 nutzte die Kl\u00e4gerin die Mehrwegsteigen von zwei unterschiedlichen Anbietern. Das Unternehmen H stellte dabei ein umfassendes Mehrweg- und (R\u00fcck-)Logistiksystem zur Verf\u00fcgung. Die Steigen wurden grunds\u00e4tzlich direkt an die Erzeuger geliefert. Von dort wurden sie nach Bef\u00fcllung mit den Waren durch die Kl\u00e4gerin selbst oder in deren Auftrag an den Einzelhandel verbracht. Das Unternehmen H betrieb sodann die gesamte R\u00fccklogistik der Steigen (Abholung beim Einzelhandel und Verbringung \u2013 ggfls. \u00fcber Zwischenlagerungen \u2013 in ihr Depot einschlie\u00dflich M\u00fcllentsorgung, Reparatur, Sortierung und Reinigung der Steigen). Diese Leistungen wurden als sog. Systemleistungen bezeichnet. Das Unternehmen L stellte die Steigen dagegen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zur Abholung ab ihrem Depot bereit. Nach Bef\u00fcllung durch die Erzeuger wurden sie dorthin von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgebracht. Die Auslieferung an die Einzelhandelsfilialen des Unternehmens L und die R\u00fccklogistik der Steigen erfolgte von L in eigener Organisation.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Art und Menge der Bestellung der jeweiligen Mehrwegsteigen orientierte sich die Kl\u00e4gerin eng an den jeweiligen Warenbestellungen des Einzelhandels und an deren strengen Vorgaben f\u00fcr die Art der \u2013 je nach Ware oder Warengruppe \u2013 zu nutzenden Mehrwegsteigen. Die Mehrwegsteigen waren in der Regel ein bis drei Tage bei der Kl\u00e4gerin im Umlauf. Einen l\u00e4ngerfristigen Bestand an Mehrwegsteigen hielt die Kl\u00e4gerin nicht vor. Zwischen den Beteiligten war im Rahmen der Frage einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG vor allem umstritten, ob es sich \u2013 wie das Finanzamt angenommen hatte \u2013 im Falle (fiktiven) Eigentums an den Mehrwegsteigen um Anlageverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin handelte und ob es sich bei den zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren jeweiligen Vertragspartnern geschlossenen Vertr\u00e4gen um Mietvertr\u00e4ge handelte oder ob die Vertr\u00e4ge wesentliche mietvertragsfremde Elemente aufwiesen und diese im Vordergrund standen bzw. ein Vertrag eigener Art anzunehmen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts hat der Klage mit Urteil vom 30. Juni 2020 stattgegeben. Ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung des BFH hat das Finanzgericht angenommen, dass sich die von der Kl\u00e4gerin genutzten Mehrwegsteigen unter Ber\u00fccksichtigung des Gesch\u00e4ftsgegenstands des Unternehmens und der betrieblichen Verh\u00e4ltnisse bei unterstelltem (fiktiven) Eigentum nicht als Anlageverm\u00f6gen, sondern als Umlaufverm\u00f6gen darstellen. Bereits aus diesem Grunde schied eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die schwierige Abgrenzungsproblematik in diesem Fall bestand darin, dass die Mehrwegsteigen einerseits eine Transportfunktion aufwiesen, indem sie von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Transport von den jeweiligen Erzeugern zum Einzelhandel genutzt wurden, andererseits aber die Nutzung Teil eines umfassenden Mehrwegsystems war, bei denen die Mehrwegsteigen auch der Verpackung der Waren und der Pr\u00e4sentation beim Einzelhandel dienten und die Kl\u00e4gerin sich bei der Bestellung der Mehrwegsteigen eng an den strikten Vorgaben des Einzelhandels hinsichtlich der Art der zu nutzenden Mehrwegsteigen ausrichtete und hinsichtlich der Menge jeweils an dem aktuellen Warenbedarf des Einzelhandels orientierte. Entscheidend war schlie\u00dflich f\u00fcr das Finanzgericht, dass die Mehrwegsteigen nach den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen nicht vorrangig als \u201eProduktionsmittel\u201c f\u00fcr den Handel mit Obst und Gem\u00fcse bestimmt waren, sondern sie vielmehr eng mit der gehandelten Ware der Kl\u00e4gerin, die unstreitig Umlaufverm\u00f6gen darstellt, verkn\u00fcpft waren und sich mit deren Ablieferung beim Einzelhandel verbrauchten. Ma\u00dfgebend war hier, dass die Kl\u00e4gerin sich sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Art der jeweils genutzten Mehrwegsteigen eng an dem Bedarf und den Vorgaben des Einzelhandels orientierte. Durch die strikten Vorgaben des Einzelhandels hinsichtlich der Art der zu benutzenden Steigen k\u00f6nne man das von der Kl\u00e4gerin gehandelte Produkt auch als \u201cLieferung von Obst und Gem\u00fcse in der vom Einzelhandel vorgegebenen Verpackungsform (Mehrwegsteigen)\u201c ansehen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass die Mehrwegsteigen Teil eines umfassenden Mehrwegsystems seien und die Kl\u00e4gerin \u2013 w\u00fcrde sie dauerhaft Eigentum an den Mehrwegsteigen erwerben \u2013 auch ein umfassendes logistisches Konzept zur R\u00fcckf\u00fchrung, Lagerung und Reinigung der Mehrwegsteigen entwickeln m\u00fcsste, was jedoch auch angesichts der r\u00e4umlich weit verzweigten Belieferungsgebiete wirtschaftlich nicht sinnvoll w\u00e4re. Insofern sei die hier streitige Konstellation eher mit der im BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22\/16 zur Anmietung von Hotelzimmern und -einrichtungen f\u00fcr Pauschalreisen eines Reiseveranstalters sowie mit der Entscheidung des BFH vom 25. Oktober 2016 I R 57\/15, zu einer Messe-Durchf\u00fchrungsgesellschaft zu vergleichen<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus handele es sich nach Auffassung des Senats bei den an die Firma H gezahlten Nutzungsentgelten auch nicht um Mietzinsen im Sinne des \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, da in diesem Fall ein Vertrag eigener Art vorliege. Zwar \u00fcberlasse die Firma H der Kl\u00e4gerin Mehrwegsteigen zum Gebrauch und diese zahle unter anderem hierf\u00fcr ein Entgelt. Darin ersch\u00f6pfe sich jedoch nicht die Hauptpflicht dieses Vertrages. Vielmehr stelle der Vertragspartner der Kl\u00e4gerin ein umfassendes Mehrweg- und Logistiksystem zur Verf\u00fcgung, sodass zu den vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen im Regelfall auch der Transport der Leersteigen zum Erzeuger und insbesondere die gesamte R\u00fccklogistik geh\u00f6rten. Der Vertrag enthalte daher auch Elemente von Transport-, Werk- und Dienstvertrag. Dies stellten wesentliche miet- bzw. pachtfremde Elemente dar. Die Leistungen seien so eng miteinander verbunden und verschmolzen, dass ein Vertrag eigener Art entstehe, jeweils trennbare Hauptleistungspflichten seien nicht vorhanden. Das Mietvertragselement gebe im Rahmen des B\u00fcndels verschiedener vertraglicher Leistungen insoweit dem Vertrag nicht das Gepr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 56\/20 beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 1 K 55\/16 vom 30.06.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 56\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hatte in dem Verfahren 1 K 55\/16 dar\u00fcber zu entscheiden, ob das von einem Gro\u00dfhandelsunternehmen f\u00fcr Obst und Gem\u00fcse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, f\u00fcr die Gebrauchs\u00fcberlassung sog. 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