{"id":62395,"date":"2021-02-05T12:51:30","date_gmt":"2021-02-05T10:51:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62395"},"modified":"2021-02-05T12:51:30","modified_gmt":"2021-02-05T10:51:30","slug":"hoehe-der-vga-bei-nichtverzinsung-eines-gesellschafterverrechnungskontos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hoehe-der-vga-bei-nichtverzinsung-eines-gesellschafterverrechnungskontos\/","title":{"rendered":"H\u00f6he der vGA bei Nichtverzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>In seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. 1 K 67\/17) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass in den F\u00e4llen, in denen eine Gesellschaft, die selbst keine Kredite aufgenommen hat, ihrem Gesellschafter ein nicht angemessen verzinstes Darlehen \u2013 im Streitfall \u00fcber ein Gesellschafterverrechnungskonto gebuchte, an den Gesellschafter ausgereichte oder f\u00fcr diesen verauslagte Betr\u00e4ge \u2013 gew\u00e4hrt, der im Einzelfall als angemessen anzusehende Zinssatz (im Sinne einer verhinderten Verm\u00f6gensmehrung) innerhalb einer Marge zu sch\u00e4tzen ist, deren Untergrenze die bank\u00fcblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die bank\u00fcblichen Sollzinsen bilden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit vermochte das Finanzgericht der Argumentation der klagenden Gesellschaft nicht zu folgen, die geltend gemacht hatte, dass es ihr angesichts des allgemein niedrigen Zinsniveaus nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen, sodass auch angesichts der zinslosen \u00dcberlassung der Mittel an den Gesellschafter nicht von entgangenen Einnahmen ausgegangen werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht stellt in seinem Urteil zun\u00e4chst klar, dass die Nichtverzinsung von Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegen\u00fcber ihrem (beherrschenden) Gesellschafter dem Grunde nach eine vGA in Gestalt einer verhinderten Verm\u00f6gensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft darstelle (was die Kl\u00e4gerin, bezogen auf den konkreten Fall, ebenfalls bestritten hatte). Da die Kl\u00e4gerin im Entscheidungsfall die Mittel, die sie an\/f\u00fcr ihren Gesellschafter ausgereicht hatte, nicht refinanziert habe, bestimme sich die vGA der H\u00f6he nach danach, welche Zinsen die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen, wenn sie die Mittel auf der Grundlage eines hypothetischen Kreditverh\u00e4ltnisses an\/f\u00fcr einen fremden Dritten ausgereicht h\u00e4tte. Der hypothetische Zinssatz sei regelm\u00e4\u00dfig anhand einer Sch\u00e4tzung zu ermitteln, weil es \u2013 wie auch im vorliegenden Fall \u2013 an geeigneten vergleichbaren Gesch\u00e4ften fehle, die eine Bestimmung des (Fremd-)Vergleichszinssatzes erm\u00f6glichten. Ausgangspunkt dieser Sch\u00e4tzung seien die \u2013 ggf. jeweils im Wege einer Bandbreitenbetrachtung zu ermittelnden \u2013 bank\u00fcblichen Habenzinsen als Untergrenze und die bank\u00fcblichen Sollzinsen als Obergrenze der verhinderten Verm\u00f6gensmehrung. Fehle es auch insoweit an geeigneten Vergleichsdaten, dann k\u00f6nne auf die statistischen Werte der Bundesbank zur\u00fcckgegriffen werden. Seien Unter- und Obergrenze des zu findenden Zinssatzes bestimmt, so sei der im konkreten Einzelfall anzusetzende Zinssatz im Rahmen der sich ergebenden Marge zu finden. Der Ansatz der Sollzinsen als ma\u00dfgeblicher (Fremdvergleichs-)Zinssatz sei in der Regel allerdings jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft keine Bankgesch\u00e4fte betreibe und deshalb auch nicht den damit verbundenen Aufwand habe. Allein darauf abzustellen, in welcher H\u00f6he die Gesellschaft auf die Erzielung m\u00f6glicher Guthabenzinsen verzichtet habe, komme nicht in Betracht. Vielmehr sei im Rahmen der gefundenen Marge wiederum eine Sch\u00e4tzung erforderlich, bei der dem \u2013 ebenfalls f\u00fcr den konkreten Einzelfall zu bestimmenden \u2013 Risiko, dass das Darlehen nicht zur\u00fcckgezahlt werden k\u00f6nne, besondere Bedeutung zukomme. Seien keine anderen Anhaltspunkte f\u00fcr diese Sch\u00e4tzung erkennbar, dann sei es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen werde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bank\u00fcbliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. I R 27\/20 gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 1 K 67\/17 vom 28.05.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 27\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. 1 K 67\/17) hat der 1. 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