{"id":62399,"date":"2021-02-05T12:55:35","date_gmt":"2021-02-05T10:55:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62399"},"modified":"2021-02-05T12:55:35","modified_gmt":"2021-02-05T10:55:35","slug":"behandlung-persoenlich-haftender-gesellschafter-einer-kgaa-als-mitunternehmer-behandlung-der-einkuenfte-der-komplementaere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/behandlung-persoenlich-haftender-gesellschafter-einer-kgaa-als-mitunternehmer-behandlung-der-einkuenfte-der-komplementaere\/","title":{"rendered":"Behandlung pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer \u2013 Behandlung der Eink\u00fcnfte der Komplement\u00e4re"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 26. August 2020 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass die Komplement\u00e4re einer KGaA wie Mitunternehmer zu behandeln sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger waren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter (phG) einer KGaA. Neben dem Kl\u00e4ger gab es zwei weitere phG. Die KGaA berechnete im Veranlagungszeitraum 2003 ihren Gewinn unter Einbeziehung steuerfreier Einnahmen aus einer Investitionszulage sowie anrechenbarer Steuern gem\u00e4\u00df einer Steuerbescheinigung. Das f\u00fcr die KGaA zust\u00e4ndige Finanzamt lehnte die Durchf\u00fchrung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO f\u00fcr die Eink\u00fcnfte der KGaA und der Komplement\u00e4re f\u00fcr das Jahr 2003 ab. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2003 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger u. a. Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der KGaA. Bei der Berechnung dieser Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigten die Kl\u00e4ger den auf ihn entfallenden Anteil der im Gewinn der KGaA enthaltenen steuerfreien Investitionszulage und anteiligen anrechenbaren Steuern. Das Finanzamt folgte der Erkl\u00e4rung nicht und erh\u00f6hte den erkl\u00e4rten Gewinn des Kl\u00e4gers aus der Beteiligung als Komplement\u00e4r der KGaA um die (bei der Ermittlung des Gewinns) abgezogene anteilige Investitionszulage und der anrechenbaren Steuern, weil die nicht steuerbaren Ertr\u00e4ge aus der Investitionszulage und die anrechenbaren Steuern bereits bei der KGaA ber\u00fccksichtigt worden seien. Der negative Feststellungsbescheid entfalte als Grundlagenbescheid eine entsprechende Bindungswirkung f\u00fcr den in Streit stehenden Einkommensteuerbescheid. Das f\u00fcr den Erlass des Folgebescheids zust\u00e4ndige Finanzamt habe nunmehr die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids komme nicht in Betracht. F\u00fcr die Gewinnanteile der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter und deren Sonderverg\u00fctungen gelte \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Dabei sei umstritten, welche Eink\u00fcnfte des Komplement\u00e4rs \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unterl\u00e4gen. Die Diskussion bestimmten das sog. intransparente\u201d sowie das \u201etransparente\u201d Konzept. Das Finanzamt legte der Besteuerung die intransparente Sichtweise zugrunde, wonach der ermittelte Gewinnanteil des Komplement\u00e4rs ungemildert als gewerbliche Eink\u00fcnfte zu versteuern ist und Steuerbefreiungen nicht auf den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter durchschlagen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht folgte mit seiner Entscheidung hingegen der Rechtsprechung des BFH und ging von einer transparenten Besteuerung der phG einer KGaA aus. Steuerrechtlich werde die Einkommensbesteuerung des phG transparent \u201ean der Wurzel\u201c von der K\u00f6rperschaftbesteuerung der KGaA abgespalten und uneingeschr\u00e4nkt gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem gewerblichen Betrieb zugewiesen. Eine Umqualifikation von Dividendeneink\u00fcnften in solche aus Gewerbebetrieb finde nicht statt. Damit w\u00fcrden die Unterschiedsbetr\u00e4ge nach \u00a7 60 Abs. 2 EStDV, die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die steuerfreien Einnahmen anteilig auf die Gesellschaft und die Komplement\u00e4re entfallen. Folglich seien die anteilig auf den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df seiner Beteiligung als phG der KGaA entfallende steuerfreie Investitionszulage sowie die anteilig anrechenbaren Steuern diesem unmittelbar im Rahmen seiner Einkommensbesteuerung bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb \u00fcber \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zuzuweisen und steuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung des Senates werde eine intransparente Sichtweise der besonderen Gesellschaftsform der KGaA nicht gerecht. Bei intransparenter Betrachtung w\u00fcrde der phG mit den Kommanditaktion\u00e4ren faktisch gleichgestellt. Hinsichtlich dieser beiden Gruppen best\u00fcnden jedoch wesentliche Unterschiede in Bezug auf ihr Rechtsverh\u00e4ltnis zur KGaA. Die Kommanditaktion\u00e4re fungierten letztlich nur als Kapitalgeber. F\u00fcr ihre Einlage erhielten sie eine reine Kapitalverzinsung und n\u00e4hmen weder unmittelbar an den Verlusten der Gesellschaft teil, noch hafteten sie f\u00fcr deren Verbindlichkeiten. Die phG hingegen seien \u201egeborene\u201c Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgane und h\u00e4tten eine starke, im wesentlichen unabh\u00e4ngige Stellung. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Vertretungsorgan der KGaA nach \u00a7 278 Abs. 2 AktG i. V. m. \u00a7\u00a7 161 Abs. 2, 114 ff., 125 ff. HGB \u00fcbten sie wesentlichen Einfluss auf die T\u00e4tigkeit der Gesellschaft aus und entfalteten hierdurch eine besondere Unternehmerinitiative. Die Einordnung des phG einer KGaA als Mitunternehmer erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil bereits der atypisch stille Gesellschafter, der regelm\u00e4\u00dfig eine deutlich geringere Mitunternehmerinitiative entfalte, bei entsprechendem Mitunternehmerrisiko als Mitunternehmer angesehen werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 5 K 186\/18 vom 26.08.2020 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 26. August 2020 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass die Komplement\u00e4re einer KGaA wie Mitunternehmer zu behandeln sind. Die Kl\u00e4ger waren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter (phG) einer KGaA. Neben dem Kl\u00e4ger gab es zwei weitere phG. 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