{"id":62407,"date":"2021-02-05T13:05:08","date_gmt":"2021-02-05T11:05:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62407"},"modified":"2021-02-05T13:05:08","modified_gmt":"2021-02-05T11:05:08","slug":"ueberlassung-eines-jobtickets-wegen-parkplatznot-lohnsteuerpflichtiger-sachbezug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ueberlassung-eines-jobtickets-wegen-parkplatznot-lohnsteuerpflichtiger-sachbezug\/","title":{"rendered":"\u00dcberlassung eines Jobtickets wegen Parkplatznot \u2013 lohnsteuerpflichtiger Sachbezug?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die \u00dcberlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilit\u00e4tskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkpl\u00e4tzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 12 K 2283\/17).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, auf deren f\u00fcr Mitarbeitende kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellten Parkpl\u00e4tzen ein extremer Parknotstand bestand. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot sie ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Besch\u00e4ftigten weitergegeben. Das von den Besch\u00e4ftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich \u00fcber die Lohnabrechnung eingezogen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Arbeitgeberin \u2013 hier die Kl\u00e4gerin \u2013 im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts gab der Klage dagegen statt. Es handele sich bei der verbilligten \u00dcberlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle n\u00e4mlich keine Pr\u00e4mie oder Belohnung f\u00fcr eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer f\u00fcr den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilit\u00e4tskarte angeboten, um die Besch\u00e4ftigen zur Nutzung des \u00d6PNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entsch\u00e4rfen. Dass diese Ma\u00dfnahme f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im \u00dcbrigen seien auch die Parkpl\u00e4tze kostenfrei zur Verf\u00fcgung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil vom 25.11.2020 ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 05.02.2021 zum Urteil 12 K 2283\/17 vom 25.11.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI B 5\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcberlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilit\u00e4tskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkpl\u00e4tzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 12 K 2283\/17). 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