{"id":6243,"date":"2012-08-31T06:58:56","date_gmt":"2012-08-31T04:58:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6243"},"modified":"2012-09-26T07:02:55","modified_gmt":"2012-09-26T05:02:55","slug":"keine-beteiligungsgewinnkorrektur-bei-vorheriger-seitwartsverschmelzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-beteiligungsgewinnkorrektur-bei-vorheriger-seitwartsverschmelzung\/","title":{"rendered":"Keine Beteiligungsgewinnkorrektur bei vorheriger Seitw\u00e4rtsverschmelzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Beteiligungsgewinnkorrektur bei vorheriger Seitw\u00e4rtsverschmelzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Nach altem wie auch neuem Umwandlungssteuergesetz ist bei der Aufw\u00e4rtsverschmelzung einer Tochter- auf ihre Mutterkapitalgesellschaft ein Beteiligungskorrekturgewinn vorzunehmen, wenn und soweit in fr\u00fcheren Jahren Teilwertabschreibungen sowie Abz\u00fcge nach \u00a7 6b EStG auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft steuerwirksam vorgenommen wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies selbst dann, wenn zun\u00e4chst 2 Schwesterpersonengesellschaften aufeinander und erst anschlie\u00dfend auf die Muttergesellschaft verschmolzen werden. Diese umstrittene Rechtsauffassung war nunmehr Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine an der Spitze eines Konzerns stehende GmbH, war alleinige Gesellschafterin der B-GmbH und der formgewechselten C-GmbH. Zum 31.12.1996 wurde die B-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. In der Bilanz der Kl\u00e4gerin wurde der Buchwert der B-GmbH dabei auf die Beteiligung an der C-GmbH umgebucht. Zum 31.12.2000 wurde die C-GmbH auf die Muttergesellschaft bzw. Kl\u00e4gerin verschmolzen. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die in den Jahren vor 1996 erfolgten steuerwirksamen Abschreibungen auf die Beteiligung der B-GmbH im Zeitpunkt der Aufw\u00e4rtsverschmelzung der C-GmbH auf die Kl\u00e4gerin r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen seien. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Hamburg war erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichts besteht f\u00fcr die von der Finanzverwaltung im alten Umwandlungssteuererlass vertretene Rechtsansicht keine gesetzliche Grundlage. Die betreffende Vorschrift des Umwandlungssteuergesetzes (alte Fassung) erfasse n\u00e4mlich die Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften tatbestandlich gerade nicht. In \u00dcbereinstimmung mit der herrschenden Meinung vertritt das Finanzgericht dabei die Auffassung, dass eine steuerbegr\u00fcndende bzw. -versch\u00e4rfende Analogie nicht statthaft sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, so dass die Rechtsfrage noch nicht endg\u00fcltig entschieden ist. Ungeachtet dessen ist die praktische Bedeutung der Frage \u00fcberschaubar: Zum einen waren steuerwirksame Teilwertabschreibungen auf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen letztmals im Veranlagungszeitraum 2000 m\u00f6glich. Zum anderen betrifft der Rechtsstreit eine Vorschrift des alten Umwandlungssteuergesetzes. Aufgrund der nunmehr in der neuen Gesetzesfassung enthaltenen so genannten &#8222;Fu\u00dfstapfentheorie&#8220; d\u00fcrfte die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Beteiligungsgewinnkorrektur bei vorheriger Seitw\u00e4rtsverschmelzung Kernproblem Nach altem wie auch neuem Umwandlungssteuergesetz ist bei der Aufw\u00e4rtsverschmelzung einer Tochter- auf ihre Mutterkapitalgesellschaft ein Beteiligungskorrekturgewinn vorzunehmen, wenn und soweit in fr\u00fcheren Jahren Teilwertabschreibungen sowie Abz\u00fcge nach \u00a7 6b EStG auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft steuerwirksam vorgenommen wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies selbst dann, wenn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-beteiligungsgewinnkorrektur-bei-vorheriger-seitwartsverschmelzung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Beteiligungsgewinnkorrektur bei vorheriger Seitw\u00e4rtsverschmelzung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[1790,1791],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6243"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6243"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6243\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6243"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6243"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6243"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}