{"id":6245,"date":"2012-08-31T06:59:27","date_gmt":"2012-08-31T04:59:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6245"},"modified":"2012-09-26T07:03:44","modified_gmt":"2012-09-26T05:03:44","slug":"ertragsteuerliche-behandlung-von-sanierungsgewinnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ertragsteuerliche-behandlung-von-sanierungsgewinnen\/","title":{"rendered":"Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Grundlagen der Besteuerung von Sanierungsgewinnen<\/strong><\/p>\n<p>Nach der in 1998 erfolgten ersatzlosen Streichung einer einkommensteuerlichen Vorschrift, die eine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen vorsah, stellt die nunmehrige grunds\u00e4tzliche Steuerpflicht von Sanierungsgewinnen ein h\u00e4ufiges Sanierungshindernis dar. Solche Sanierungsgewinne entstehen insbesondere beim (teilweisen) Erlass von Schulden seitens Darlehensgebern oder Lieferanten. Da die Besteuerung des Sanierungsgewinns h\u00e4ufig eine erhebliche H\u00e4rte f\u00fcr den Unternehmer darstellt, l\u00e4sst die Finanzverwaltung im Wege einer Billigkeitsregelung die Steuerstundung und den Steuererlass f\u00fcr den Unternehmer zu. Die Voraussetzungen hierf\u00fcr sind dem Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus 2003 zu entnehmen. In einem k\u00fcrzlich aktualisierten Erlass hat das Finanzministerium (FM) Schleswig-Holstein zu verschiedenen Punkten des Sanierungserlasses sowie der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung Stellung genommen.<\/p>\n<p><strong>Beg\u00fcnstigung nur von unternehmensbezogenen Sanierungen<\/strong><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit dem Sanierungserlass sowie einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2010 best\u00e4tigt das Finanzministerium Schleswig-Holstein, dass nur unternehmensbezogene Sanierungen, nicht aber unternehmerbezogene Sanierungen beg\u00fcnstigt sind. Erstere liegen vor, wenn die Sanierung darauf gerichtet ist, ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsf\u00e4hig zu machen. Eine (nicht beg\u00fcnstigte) unternehmerbezogene Sanierung ist gegeben, soweit die Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen einen schuldenfreien \u00dcbergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu erm\u00f6glichen. Eine Ausnahme besteht f\u00fcr letztere nur, soweit sie auf einer erteilten Restschuldbefreiung bzw. einer Verbraucherinsolvenz beruhen. Diese Grunds\u00e4tze wurden auch vom BFH best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Sanierungserlass 2003 wird ausgef\u00fchrt, dass in denjenigen F\u00e4llen, in denen der Gewinn des zu sanierenden Unternehmens gesondert festgestellt wird, das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt den Sanierungsgewinn ermittelt und sodann dem Wohnsitzfinanzamt mitteilt. Letzteres entscheidet sodann \u00fcber den Stundungs- und\/oder Erlassantrag. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt hierzu fest, dass die &#8222;nachrichtliche&#8220; Mitteilung des Sanierungsgewinns ein innerbeh\u00f6rdlicher Vorgang und kein angreifbarer Verwaltungsakt sei. Lediglich die Aufhebung der Mitteilung des Betriebsst\u00e4ttenfinanzamts an den Steuerpflichtigen selbst, dass kein Sanierungsgewinn im Sinne des Sanierungserlasse vorliege, k\u00f6nne der Steuerpflichtige mit einer Klage erstreiten. Eine positive Feststellung eines Sanierungsgewinns sei hingegen nicht erstreitbar.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Unterscheidung zwischen unternehmens- und unternehmerbezogenen Sanierungen kann im Einzelfall zu erheblichen Schwierigkeiten f\u00fchren. Die Frage des Steuererlasses in Sanierungsf\u00e4llen sollte daher grunds\u00e4tzlich im Wege einer verbindlichen Auskunft mit den Finanzbeh\u00f6rden abgestimmt werden. Alternativ kann auch \u00fcber steuerneutrale Sanierungsinstrumente (z. B. Rangr\u00fccktritte etc.) nachgedacht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen Grundlagen der Besteuerung von Sanierungsgewinnen Nach der in 1998 erfolgten ersatzlosen Streichung einer einkommensteuerlichen Vorschrift, die eine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen vorsah, stellt die nunmehrige grunds\u00e4tzliche Steuerpflicht von Sanierungsgewinnen ein h\u00e4ufiges Sanierungshindernis dar. Solche Sanierungsgewinne entstehen insbesondere beim (teilweisen) Erlass von Schulden seitens Darlehensgebern oder Lieferanten. 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