{"id":62463,"date":"2021-02-12T19:48:33","date_gmt":"2021-02-12T17:48:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62463"},"modified":"2021-02-12T19:48:33","modified_gmt":"2021-02-12T17:48:33","slug":"beteiligungs-und-darlehensgeschaefte-innerhalb-eines-konzerns-zur-umgehung-der-besteuerung-von-veraeusserungsgewinnen-stellen-gestaltungsmissbrauch-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beteiligungs-und-darlehensgeschaefte-innerhalb-eines-konzerns-zur-umgehung-der-besteuerung-von-veraeusserungsgewinnen-stellen-gestaltungsmissbrauch-dar\/","title":{"rendered":"Beteiligungs- und Darlehensgesch\u00e4fte innerhalb eines Konzerns zur Umgehung der Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen stellen Gestaltungsmissbrauch dar"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Gegenl\u00e4ufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgesch\u00e4fte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen (hier: aus dem Verkauf von Flugzeugen nach Ablauf der Leasingdauer) zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel), sind als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 1644\/18).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Geklagt hatte eine zu einem Bankkonzern geh\u00f6rende Kapitalgesellschaft, welcher das Finanzamt die Ber\u00fccksichtigung eines Verlustes aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wandelanleihen versagt hatte. Den Verlust erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, da sie den gleichhohen Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer konzerneigenen Gesellschaft als steuerfrei nach \u00a7 8b Abs. 2 Satz 1 des&nbsp;K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ansah. Den so erkl\u00e4rten Verlust hatte die Kl\u00e4gerin genutzt, um den bei ihr angefallenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he aus dem Verkauf eines Flugzeugs steuerlich auszugleichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem gew\u00e4hlten Gestaltungsmodell sollten durch gegenl\u00e4ufige wechselseitige Darlehens- und Wandelanleihegesch\u00e4fte innerhalb des Konzerns, die sich im wirtschaftlichen Ergebnis gegenseitig neutralisierten (\u201ewirtschaftliches Nullsummenspiel\u201c), zum einen Betriebsausgaben durch einen Verlust aus dem Verkauf von Wandelanleihen und zum anderen ein gleichhoher nach \u00a7 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus Beteiligungsverk\u00e4ufen generiert werden. Die Betriebsausgaben nutzte die Kl\u00e4gerin, um Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem Verkauf gebrauchter Flugzeuge in Millionenh\u00f6he nach Ablauf der Leasingdauer auszugleichen und damit deren Besteuerung zu umgehen. Zuvor hatte die Kl\u00e4gerin zur Verhinderung der Besteuerung der zu erwartenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem Verkauf der Flugzeuge bei der Leasinggesellschaft durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen \u00fcber einzelne Untergesellschaften die Flugzeuge ohne Aufdeckung der stillen Reserven von der Leasinggesellschaft \u00fcbernommen. F\u00fcr die \u00dcbernahme ihrer zu erwartenden Steuerlast aus den Flugzeugverk\u00e4ufen hatte die Leasinggesellschaft ein Entgelt entrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Er hat die Gestaltung zur Umgehung der Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus den Flugzeugverk\u00e4ufen steuerlich nicht anerkannt. Zum einen hat er in seiner rechtlichen Beurteilung den Verlust aus dem Verkauf der Wandelanleihen nicht steuermindernd bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft ber\u00fccksichtigt, sondern wegen eines vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zwischen den Darlehens- und den Wandelanleihegesch\u00e4ften als Ver\u00e4u\u00dferungskosten nach \u00a7 8b Abs. 2 Satz 2 KStG mit den steuerfreien Gewinnen aus den Beteiligungsverk\u00e4ufen verrechnet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum anderen hat der Senat das Urteil damit begr\u00fcndet, dass vorliegend eine als Gestaltungsmissbrauch nach \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO) zu beurteilende&nbsp;unangemessene Gestaltung vorgelegen habe. Dies sei der Fall, wenn \u2013 wie im Streitfall \u2013 gegenl\u00e4ufige Gesch\u00e4fte abgeschlossen w\u00fcrden, die ausgehend von einem vorherigen Gesamtplan nur dazu dienten, einen steuerlichen Verlust zu erwirken, sich in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen jedoch neutralisierten und somit lediglich als formale Ma\u00dfnahmen darstellten (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel). Ausgehend vom Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip setze die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Betriebsausgaben nach den gesetzgeberischen Wertungen voraus, dass f\u00fcr das Unternehmen durch betrieblich veranlasste Ma\u00dfnahmen eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sei. Bei Vorliegen eines Gesamtplans m\u00fcssten die diesem unterliegenden Gesch\u00e4fte konzern\u00fcbergreifend zusammenfassend beurteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil vom 21.10.2020 ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. I B 83\/20).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem vom Senat am gleichen Tag entschiedenen Parallelfall (Az. 4 K 1431\/18) \u2013 beruhend auf einem \u00e4hnlichen Gestaltungsmodell, welches indes \u00fcber Darlehens- und Genussrechtsgesch\u00e4fte abgewickelt wurde \u2013 hat der Senat ebenfalls das Vorliegen eines Gesamtplans bejaht und alle diesem unterliegenden Gesch\u00e4fte konzern\u00fcbergreifend zusammen betrachtet. Daher hat er auch in diesem Fall den begehrten steuerlichen Betriebsausgabenabzug versagt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 09.02.2021 zum Urteil 4 K 1644\/18 vom 21.10.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I B 83\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegenl\u00e4ufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgesch\u00e4fte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen (hier: aus dem Verkauf von Flugzeugen nach Ablauf der Leasingdauer) zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel), sind als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren. 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