{"id":62475,"date":"2021-02-19T17:53:12","date_gmt":"2021-02-19T15:53:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62475"},"modified":"2021-02-19T17:53:12","modified_gmt":"2021-02-19T15:53:12","slug":"kein-rechtsanspruch-eines-versicherungsnehmers-einer-privaten-krankenversicherung-auf-behoerdliches-einschreiten-durch-die-bafin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-rechtsanspruch-eines-versicherungsnehmers-einer-privaten-krankenversicherung-auf-behoerdliches-einschreiten-durch-die-bafin\/","title":{"rendered":"Kein Rechtsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf beh\u00f6rdliches Einschreiten durch die BaFin"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat nach m\u00fcndlicher Verhandlung durch Urteil vom 11. Februar 2021 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein f\u00fcr das Versicherungsunternehmen t\u00e4tiger Treuh\u00e4nder nicht \u201eunabh\u00e4ngig\u201c ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hintergrund dieser Entscheidung ist die teilweise erhebliche Erh\u00f6hung von Versicherungsbeitr\u00e4gen zu einer privaten Krankenversicherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung eines \u201eunabh\u00e4ngigen\u201c Treuh\u00e4nders voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger in dem vorliegenden Verfahren hatten wegen der sie betreffenden Pr\u00e4mienerh\u00f6hung schon vor geraumer Zeit Klage vor dem Landgericht erhoben. Zur Begr\u00fcndung trugen sie unter anderem vor, dass die Treuh\u00e4nder, die der Erh\u00f6hung zugestimmt haben, nicht unabh\u00e4ngig gewesen seien. Ein zust\u00e4ndiges Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabh\u00e4ngigkeit der Treuh\u00e4nder nur nach Ma\u00dfgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, also im Verwaltungsrechtsweg zu beantworten sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf einen entsprechenden Antrag der Kl\u00e4ger lehnte die BaFin ein aufsichtsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuh\u00e4nder nicht unabh\u00e4ngig gewesen seien, ab.<br \/>Hiergegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Klage.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger m\u00f6chten die BaFin gerichtlich verpflichtet wissen, diese Feststellung zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen als unzul\u00e4ssig abgewiesen, da sich die Kl\u00e4ger nicht auf einen Rechtsanspruch gegen\u00fcber der BaFin berufen k\u00f6nnten, in diesem Sinne t\u00e4tig zu werden. Das Gericht hat ausgef\u00fchrt, dass die BaFin ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschlie\u00dflich im \u00f6ffentlichen Interesse wahrnehme. Einzelne Versicherungsnehmer h\u00e4tten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes T\u00e4tigwerden der BaFin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu ber\u00fccksichtigen habe. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls k\u00f6nne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegen\u00fcber der BaFin begr\u00fcnden, um hier t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p>In dem Urteil wird zwar festgestellt, dass die Unabh\u00e4ngigkeit von Pr\u00e4mientreuh\u00e4ndern im Rahmen der Versicherungsaufsicht gepr\u00fcft werden m\u00fcsse, allerdings habe der einzelne Versicherungsnehmer gegen\u00fcber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuh\u00e4nder nicht unabh\u00e4ngig sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage der Wirksamkeit von Pr\u00e4mienerh\u00f6hungen in der privaten Krankenversicherung sei ausschlie\u00dflich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist noch nichts rechtskr\u00e4ftig. Es besteht die M\u00f6glichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Urteil 7 K 3632\/19.F vom 11.02.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat nach m\u00fcndlicher Verhandlung durch Urteil vom 11. Februar 2021 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein f\u00fcr das Versicherungsunternehmen t\u00e4tiger Treuh\u00e4nder nicht \u201eunabh\u00e4ngig\u201c ist. 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