{"id":62477,"date":"2021-02-19T17:54:38","date_gmt":"2021-02-19T15:54:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62477"},"modified":"2021-02-19T17:54:38","modified_gmt":"2021-02-19T15:54:38","slug":"stadt-koblenz-darf-wettbuerosteuer-erheben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stadt-koblenz-darf-wettbuerosteuer-erheben\/","title":{"rendered":"Stadt Koblenz darf Wettb\u00fcrosteuer erheben"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Stadt Koblenz kann von Wettb\u00fcrobetreibern eine Wettb\u00fcrosteuer in H\u00f6he von 3 Prozent des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettb\u00fcro neben der Annahme von Wettscheinen zus\u00e4tzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse erm\u00f6glicht wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid ab.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadt Koblenz erhob gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Steuern auf Grundlage ihrer Wettb\u00fcrosteuersatzung, die im Jahr 2019 erlassen wurde. Die Kl\u00e4gerin betreibt Wettb\u00fcros in der Stadt, in denen die Wettenden die Wettereignisse an Bildschirmen mitverfolgen k\u00f6nnen. Nachdem der Widerspruch der Kl\u00e4gerin gegen diesen Steuerbescheid ohne Erfolg blieb, erhob sie Klage und brachte insbesondere vor, die Wettb\u00fcrosteuersatzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Nach dem Grundgesetz d\u00fcrfe eine kommunale Aufwandsteuer \u2013 um eine solche handele es sich hier \u2013 nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Dies sei hier der Fall: Sie habe bereits eine Sportwettensteuer in H\u00f6he von 5 Prozent des Wetteinsatzes zu zahlen; diese sei der Wettb\u00fcrosteuer gleichartig.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab. Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege im Ergebnis nicht vor. Die Sportwettensteuer, welche auf jeden Wetteinsatz erhoben werde, sei eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettb\u00fcrosteuer verfolge hingegen eine besondere Zielsetzung, so die Koblenzer Richter. Sie falle nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettb\u00fcro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse erm\u00f6glicht werde. Damit handele es sich bei ihr um eine Form der Vergn\u00fcgungsteuer f\u00fcr dieses besondere Ereignis, welche \u2013 \u00e4hnlich der Vergn\u00fcgungsteuer f\u00fcr Spielger\u00e4te \u2013 auch Lenkungszwecke verfolge. Dies ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einf\u00fchrung der Steuer. Darin sei ausgef\u00fchrt, Wettb\u00fcros b\u00f6ten aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei j\u00fcngeren Wettenden eine erh\u00f6hte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettb\u00fcros solle durch die Einf\u00fchrung der Steuer zumindest einged\u00e4mmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil 5 K 374\/20.KO vom 26.01.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Stadt Koblenz kann von Wettb\u00fcrobetreibern eine Wettb\u00fcrosteuer in H\u00f6he von 3 Prozent des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettb\u00fcro neben der Annahme von Wettscheinen zus\u00e4tzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse erm\u00f6glicht wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid ab. 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