{"id":62502,"date":"2021-02-19T18:26:40","date_gmt":"2021-02-19T16:26:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62502"},"modified":"2021-02-19T18:26:40","modified_gmt":"2021-02-19T16:26:40","slug":"von-frankreich-im-rahmen-der-covid-19-pandemie-eingefuehrtes-zahlungsmoratorium-fuer-steuern-im-einklang-mit-unionsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/von-frankreich-im-rahmen-der-covid-19-pandemie-eingefuehrtes-zahlungsmoratorium-fuer-steuern-im-einklang-mit-unionsrecht\/","title":{"rendered":"Von Frankreich im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingef\u00fchrtes Zahlungsmoratorium f\u00fcr Steuern im Einklang mit Unionsrecht"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das von Frankreich im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingef\u00fchrte Zahlungsmoratorium f\u00fcr Steuern zur Unterst\u00fctzung von Luftfahrtunternehmen mit einer franz\u00f6sischen Genehmigung steht im Einklang mit dem Unionsrecht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Diese Beihilferegelung ist zur Beseitigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Sch\u00e4den angemessen und stellt keine Diskriminierung dar.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im M\u00e4rz 2020 meldete Frankreich bei der Europ\u00e4ischen Kommission eine Beihilfema\u00dfnahme in Form eines Zahlungsmoratoriums f\u00fcr die jeweils monatlich f\u00e4llige Zivilluftfahrtsteuer und die Solidarit\u00e4tsabgabe auf Flugtickets f\u00fcr die Zeit von M\u00e4rz bis Dezember 2020 (im Folgenden: Zahlungsmoratorium f\u00fcr Steuern) an. Dieses Moratorium zugunsten von Luftfahrtunternehmen mit einer franz\u00f6sischen Genehmigung<sup>1<\/sup> besteht darin, die Zahlung dieser Steuern bis zum 1. Januar 2021 zu stunden und die Zahlungen anschlie\u00dfend auf einen Zeitraum von 24 Monaten, n\u00e4mlich bis zum 31. Dezember 2022, zu strecken. Der genaue Betrag der Steuern wird anhand der Anzahl der bef\u00f6rderten Flugg\u00e4ste sowie der Anzahl der von einem franz\u00f6sischen Flughafen aus durchgef\u00fchrten Fl\u00fcge berechnet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Beschluss vom 31. M\u00e4rz 2020<sup>2<\/sup> stufte die Kommission das Zahlungsmoratorium f\u00fcr Steuern als eine nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe<sup>3<\/sup> ein. Gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung sind Beihilfen zur Beseitigung von Sch\u00e4den, die durch Naturkatastrophen oder sonstige au\u00dfergew\u00f6hnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Luftfahrtunternehmen Ryanair hat Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung dieses Beschlusses erhoben, die das Gericht der Europ\u00e4ischen Union mit seinem heutigen Urteil abweist. Das Gericht pr\u00fcft erstmals die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer staatlichen Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV<sup>4<\/sup>. Das Gericht erl\u00e4utert au\u00dferdem das Zusammenspiel der Vorschriften \u00fcber staatliche Beihilfen mit zum einen dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit sowie zum anderen dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-w-rdigung-durch-das-gericht\">W\u00fcrdigung durch das Gericht<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Erstes pr\u00fcft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 AEUV, der unbeschadet besonderer Bestimmungen der Vertr\u00e4ge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit verbietet. Da Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nach Ansicht des Gerichts zu diesen besonderen Bestimmungen geh\u00f6rt, pr\u00fcft es, ob das Zahlungsmoratorium f\u00fcr Steuern gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung f\u00fcr mit dem Binnenmarkt vereinbar erkl\u00e4rt werden konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Zusammenhang best\u00e4tigt das Gericht zum einen, dass die COVID-19 Pandemie sowie die von Frankreich erlassenen Verkehrsbeschr\u00e4nkungs- und Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen als Reaktion auf die Pandemie insgesamt ein au\u00dfergew\u00f6hnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV darstellen, durch das den in Frankreich t\u00e4tigen Luftfahrtunternehmen wirtschaftliche Sch\u00e4den entstanden sind. Nach Ansicht des Gerichts kann zudem nicht bestritten werden, dass die Beseitigung dieser Sch\u00e4den tats\u00e4chlich das Ziel des Zahlungsmoratoriums f\u00fcr Steuern ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum anderen stellt das Gericht fest, dass die Beschr\u00e4nkung des Zahlungsmoratoriums f\u00fcr Steuern auf Luftfahrtunternehmen mit einer franz\u00f6sischen Genehmigung geeignet ist, das Ziel der Beseitigung der durch dieses au\u00dfergew\u00f6hnliche Ereignis entstandenen Sch\u00e4den zu erreichen. Insoweit \u00e4u\u00dfert sich der Besitz einer franz\u00f6sischen Genehmigung gem\u00e4\u00df der Verordnung Nr. 1008\/2008 darin, dass sich der Hauptgesch\u00e4ftssitz der Luftfahrtunternehmen im franz\u00f6sischen Hoheitsgebiet befindet und sie der Finanzaufsicht sowie der Pr\u00fcfung der Kreditw\u00fcrdigkeit durch die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden unterliegen. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Luftfahrtunternehmen mit franz\u00f6sischer Genehmigung und den franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden und damit ein spezielles sowie dauerhaftes Verh\u00e4ltnis zwischen ihnen begr\u00fcndet, das die in Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV festgelegten Voraussetzungen in angemessener Weise erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Zahlungsmoratoriums f\u00fcr Steuern weist das Gericht au\u00dferdem darauf hin, dass die f\u00fcr die Beihilferegelung in Betracht kommenden Luftfahrtunternehmen von den von Frankreich erlassenen Verkehrsbeschr\u00e4nkungs- und Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen am st\u00e4rksten betroffen sind. Durch die Erstreckung dieses Moratoriums auf nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen h\u00e4tte das Ziel, die den in Frankreich t\u00e4tigen Luftfahrtunternehmen entstandenen wirtschaftlichen Sch\u00e4den zu beseitigen, hingegen nicht so pr\u00e4zise und ohne Risiko einer \u00dcberkompensation erreicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Anbetracht dieser Feststellungen best\u00e4tigt das Gericht, dass das Ziel des Zahlungsmoratoriums f\u00fcr Steuern die Voraussetzungen f\u00fcr die in Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV vorgesehene Ausnahme erf\u00fcllt und dass die Modalit\u00e4ten der Gew\u00e4hrung dieser Beihilfe nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Somit stellt diese Regelung auch keine gem\u00e4\u00df Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Diskriminierung dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Zweites pr\u00fcft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf den in Art. 56 AEUV festgelegten freien Dienstleistungsverkehr. Es weist insoweit darauf hin, dass diese Grundfreiheit in dieser Form nicht auf den Verkehrsbereich anwendbar ist, der einer besonderen rechtlichen Regelung unterliegt, zu der die Verordnung Nr. 1008\/2008 geh\u00f6rt. Diese Verordnung dient aber gerade dazu, die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs im Luftfahrtsektor festzulegen. Ryanair hat jedoch keinen Versto\u00df gegen diese Verordnung geltend gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Drittes weist das Gericht den Klagegrund zur\u00fcck, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Wertes des den durch das Zahlungsmoratorium f\u00fcr Steuern beg\u00fcnstigten Luftfahrtunternehmen gew\u00e4hrten Vorteils begangen habe. Das Gericht stellt fest, dass die H\u00f6he der den durch das Zahlungsmoratorium f\u00fcr Steuern Beg\u00fcnstigten entstandenen Sch\u00e4den den Gesamtbetrag des Moratoriums h\u00f6chstwahrscheinlich nominal \u00fcbersteigt, sodass eine etwaige \u00dcberkompensation klar auszuschlie\u00dfen ist. Zudem hat die Kommission ber\u00fccksichtigt, dass sich Frankreich verpflichtet hat, ihr eine detaillierte Methode zu unterbreiten, wie dieser Mitgliedstaat die H\u00f6he der Sch\u00e4den im Zusammenhang mit der durch die Pandemie verursachten Krise f\u00fcr jeden Beg\u00fcnstigten im Nachhinein zu bemessen beabsichtigt, wodurch jeglicher Gefahr einer \u00dcberkompensation zus\u00e4tzlich vorgebeugt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich weist das Gericht den Klagegrund einer angeblichen Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und stellt fest, dass es keiner Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit des Klagegrundes einer Verletzung der aus Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeleiteten Verfahrensrechte bedarf.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Gem\u00e4\u00df Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 \u00fcber gemeinsame Vorschriften f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3) erteilte Genehmigung.<br \/><sup>2<\/sup> Beschluss C(2020) 2097 final der Kommission vom 31. M\u00e4rz 2020 \u00fcber die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020\/N) \u2013 Frankreich \u2013 COVID-19 \u2013 Zahlungsmoratorium f\u00fcr Flughafensteuern zugunsten von \u00f6ffentlichen Luftfahrtunternehmen<br \/><sup>3<\/sup> Im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.<br \/><sup>4<\/sup> In seinem Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair\/Kommission (T-238\/20), pr\u00fcft das Gericht, ob die von Schweden erlassene staatliche Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf den schwedischen Luftverkehrsmarkt im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuG, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil T-259\/20 vom 17.02.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das von Frankreich im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingef\u00fchrte Zahlungsmoratorium f\u00fcr Steuern zur Unterst\u00fctzung von Luftfahrtunternehmen mit einer franz\u00f6sischen Genehmigung steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Diese Beihilferegelung ist zur Beseitigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Sch\u00e4den angemessen und stellt keine Diskriminierung dar. 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