{"id":6251,"date":"2012-08-31T07:03:47","date_gmt":"2012-08-31T05:03:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6251"},"modified":"2012-09-26T07:07:28","modified_gmt":"2012-09-26T05:07:28","slug":"wer-die-falsche-ust-idnr-verwendet-verliert-den-vorsteuerabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wer-die-falsche-ust-idnr-verwendet-verliert-den-vorsteuerabzug\/","title":{"rendered":"Wer die falsche USt-IDNr. verwendet, verliert den Vorsteuerabzug"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wer die falsche USt-IDNr. verwendet, verliert den Vorsteuerabzug<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Vielen deutschen Unternehmen, die Waren in der \u00fcbrigen EU einkaufen ist nicht bekannt, dass sie ein erhebliches Steuerrisiko eingehen, wenn sie den Einkauf unter ihrer deutschen USt-IDNr. abwickeln, die Ware jedoch nicht nach Deutschland geliefert wird.<\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmer, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU erwerben, m\u00fcssen hierf\u00fcr einen innergemeinschaftlichen Erwerb deklarieren. Dieser wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem die Bef\u00f6rderung bzw. Versendung endet. Verwendet der Abnehmer nicht die USt-IDNr. des Staates in dem die Bef\u00f6rderung endet, sondern die eines anderen Mitgliedstaates, so gilt der innergemeinschaftliche Erwerb so lange in dem Staat der verwendeten USt-IDNr. als bewirkt, bis der Abnehmer die Besteuerung im Mitgliedstaat des Endes der Bef\u00f6rderung nachweist (fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb). In diesem Fall wird dem Abnehmer nun, abweichend zur fr\u00fcheren Rechtslage, der Vorsteuerabzug versagt. Urs\u00e4chlich hierf\u00fcr ist die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH), der die deutsche Finanzverwaltung mittlerweile folgt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland kauft Ware bei einem Unternehmer in Belgien ein. Der belgische Unternehmer liefert die Ware auf Wunsch des deutschen Unternehmers nach \u00d6sterreich. Der deutsche Unternehmer verwendet seine deutsche USt-IDNr. Er hat in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern; ein korrespondierender Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu. Erst wenn der deutsche Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in \u00d6sterreich nachweist, entf\u00e4llt die Besteuerung in Deutschland.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass im Falle eines fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs weder durch einen korrespondierenden Vorsteuerabzug noch durch eine Steuerbefreiung eine Entlastung erreicht werden kann.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Viele Unternehmer verwenden ihre deutsche USt-IDNr. auch dann, wenn ihnen die Ware nicht nach Deutschland, sondern in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wird. In der Praxis kommt dies h\u00e4ufig bei Reihengesch\u00e4ften vor. Oft wird dabei sogar bewusst die deutsche USt-IDNr. verwendet, da die gesetzliche Regelung als Wahlrecht missverstanden wird, der Besteuerung und den damit verbundenen Kosten im EU-Ausland zu entgehen. Dieses Verhalten wird nun, so auch die Intention des EuGH, durch Entzug des Vorsteuerabzuges, sanktioniert. Betroffene Unternehmen sollten diesbez\u00fcglich umgehend steuerlichen Rat einholen. So kann bei Reihengesch\u00e4ften ggf. durch \u00c4nderung der Lieferwege bzw. -konditionen, ein innergemeinschaftlicher Erwerb im EU-Ausland verhindert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer die falsche USt-IDNr. verwendet, verliert den Vorsteuerabzug Kernaussage Vielen deutschen Unternehmen, die Waren in der \u00fcbrigen EU einkaufen ist nicht bekannt, dass sie ein erhebliches Steuerrisiko eingehen, wenn sie den Einkauf unter ihrer deutschen USt-IDNr. abwickeln, die Ware jedoch nicht nach Deutschland geliefert wird. 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