{"id":62517,"date":"2021-02-19T18:43:26","date_gmt":"2021-02-19T16:43:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62517"},"modified":"2021-02-19T18:43:26","modified_gmt":"2021-02-19T16:43:26","slug":"kriterien-fuer-die-entscheidung-ueber-einen-einigungsversuch-zur-aussergerichtlichen-schuldenbereinigung-%c2%a7-305-abs-1-nr-1-inso","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kriterien-fuer-die-entscheidung-ueber-einen-einigungsversuch-zur-aussergerichtlichen-schuldenbereinigung-%c2%a7-305-abs-1-nr-1-inso\/","title":{"rendered":"Kriterien f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen Einigungsversuch zur au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigung (\u00a7 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)"},"content":{"rendered":"\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-1-anwendungsbereich\">1. Anwendungsbereich<\/h2>\n\n\n\n<p>Bevor ein Schuldner einen Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen kann, muss er versuchen, eine au\u00dfergerichtliche Einigung mit den Gl\u00e4ubigern \u00fcber die Schuldenbereinigung herbei zu f\u00fchren (\u00a7 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).<\/p>\n\n\n\n<p>Die nachfolgenden Regelungen gelten f\u00fcr ein solches au\u00dfergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren findet Anwendung auf nat\u00fcrliche Personen, die keine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben oder ausge\u00fcbt haben; nur sie k\u00f6nnen das Verbraucherinsolvenzverfahren nach \u00a7\u00a7 304 ff. InsO beantragen. Personen, die eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt haben, geh\u00f6ren dazu, wenn ihre Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse \u00fcberschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverh\u00e4ltnissen bestehen. \u00dcberschaubar sind Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gl\u00e4ubiger hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Forderungen aus Arbeitsverh\u00e4ltnissen sind nicht nur die Anspr\u00fcche der ehemaligen Arbeitnehmer selbst, sondern auch die Forderungen von Sozialversicherungstr\u00e4gern und Finanzbeh\u00f6rden (z. B. Lohnsteuerforderungen einschlie\u00dflich Lohnsteuerhaftungsanspr\u00fcche).<\/p>\n\n\n\n<p>Zu den Verbindlichkeiten, die in eine au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigung einbezogen werden k\u00f6nnen, geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich auch Haftungsschulden des Schuldners (z. B. Umsatzsteuerhaftungsanspr\u00fcche). Ist der Antrag nicht eindeutig bezeichnet, kann es ein starkes Indiz f\u00fcr einen Einigungsversuch des Schuldners im Rahmen eines au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sein, wenn sich eine nach \u00a7 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignete Person oder Stelle mit dem au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch an die Finanzbeh\u00f6rde wendet oder diesen zumindest begleitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zur Bescheinigung eines erfolglosen au\u00dfergerichtlichen Einigungsversuchs geeignete Person oder Stelle muss den Einigungsversuch aber nicht zwingend selbst durchgef\u00fchrt haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-2-verfahren\">2. Verfahren<\/h2>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigung erfolgt im Wege von freigestalteten Verhandlungen auf der Grundlage eines vorzulegenden Planes.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Rechtsgrundlage f\u00fcr einen Verzicht auf Abgabenforderungen kann jedoch nur das Abgabenrecht unter Einbeziehung der Zielsetzung der Insolvenzordnung herangezogen werden (BFH vom 26.10.2011, VII R 50\/10). Die Frage, ob die Finanzbeh\u00f6rde einem au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen kann, ist deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen der AO \u00fcber die abweichende Festsetzung (\u00a7 163 AO), die Stundung (\u00a7 222 AO), den Vollstreckungsaufschub (\u00a7 258 AO) sowie den Erlass (\u00a7 227 AO) zu beurteilen. Zu den Gesichtspunkten, die in die Ermessenserw\u00e4gungen einzubeziehen sind, geh\u00f6rt im au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zus\u00e4tzlich die Zielsetzung der Insolvenzordnung, redlichen Schuldnern unter Einbeziehung s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger eine Schuldenbereinigung als Voraussetzung f\u00fcr einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde werden vom au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht ber\u00fchrt und sind daher vorab zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Da nach den Intentionen des Gesetzgebers f\u00fcr einen Verzicht nur pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde in Betracht kommen, setzt eine Ma\u00dfnahme nach \u00a7\u00a7 163, 227 AO voraus, dass der Schuldner erlassbed\u00fcrftig und -w\u00fcrdig ist. Die Auslegung des Begriffs \u201epers\u00f6nliche Unbilligkeit\u201c hat sich hierbei an der Zielsetzung der Insolvenzordnung zu orientieren. Wegen der angestrebten Schuldenbereinigung unter Beteiligung s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger ist bei der Anwendung der \u00a7\u00a7 163, 227 AO im au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu beachten, dass der Begriff \u201epers\u00f6nliche Unbilligkeit\u201c in diesem Verfahren anders als in anderen Billigkeitsverfahren nach der AO definiert ist. Das bedeutet, dass die Rechtsprechung zu \u00a7\u00a7 163, 227 AO insoweit nicht uneingeschr\u00e4nkt angewendet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Zustimmung oder Ablehnung eines au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes durch die Finanzbeh\u00f6rde handelt es sich um einen Verwaltungsakt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-zustimmung\">Zustimmung<\/h2>\n\n\n\n<p>Hat die Pr\u00fcfung des Antrags ergeben, dass der Schuldner dem Grunde nach erlassbed\u00fcrftig ist und im au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erlassw\u00fcrdig ist, kann der Erlass im Hinblick auf \u00a7 287a InsO zun\u00e4chst nur verbindlich f\u00fcr den Fall in Aussicht gestellt werden, dass alle erforderlichen Bedingungen erf\u00fcllt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies ist z. B. der Fall, wenn<\/p>\n\n\n\n<ul><li>die \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger noch nicht zugestimmt haben,<\/li><li>der Schuldner noch eine Teilzahlung oder Ratenzahlungen zu leisten hat,<\/li><li>Zahlungseing\u00e4nge durch Verwertung u. a. von Pfandrechten, Sicherheiten oder Inanspruchnahme Dritter zu erwarten sind oder<\/li><li>etwaige Aufrechnungsm\u00f6glichkeiten wahrgenommen werden sollen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Wenn der Erlass verbindlich in Aussicht gestellt wird, treten die Wirkungen eines solchen zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein; dies geschieht erst mit Eintritt aller Bedingungen (Verwaltungsakt mit aufschiebender Bedingung, \u00a7 120 Abs. 2 Nr. 2 AO). W\u00e4hrend der Laufzeit einer Ratenzahlungsvereinbarung ist die Erf\u00fcllung der laufenden steuerlichen Verpflichtungen weitere Voraussetzung f\u00fcr die Erlassbewilligung. Die voraussichtlich zu erlassenden Betr\u00e4ge k\u00f6nnen zun\u00e4chst bis zum Ablauf des Zahlungsplans und die k\u00fcnftig zu leistenden Betr\u00e4ge entsprechend den getroffenen Regelungen gestundet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>In F\u00e4llen, in denen eine Ratenzahlung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum vereinbart wurde, hat der Schuldner gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde j\u00e4hrlich \u00fcber die geleisteten Zahlungen und deren Verteilung an die einzelnen Gl\u00e4ubiger Rechnung zu legen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist der Schuldenbereinigungsplan erf\u00fcllt, erl\u00f6schen die Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsaktes bedarf.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-ablehnung\">Ablehnung<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Ablehnung handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (Ablehnung eine Antrags auf Gew\u00e4hrung einer Billigkeitsma\u00dfnahme). Der Finanzrechtsweg ist er\u00f6ffnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Zustimmung oder Ablehnung zu einem au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes erledigt sich, sobald ein Gl\u00e4ubiger nach Aufnahme der Verhandlungen Vollstreckungsma\u00dfnahmen ergreift, \u00a7 305a InsO. Gleiches gilt, wenn bekannt wird, dass das au\u00dfergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren auf andere Weise gescheitert ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-3-sachverhaltsermittlung\">3. Sachverhaltsermittlung<\/h2>\n\n\n\n<p>Zur Pr\u00fcfung des au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes sind der Finanzbeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich die Unterlagen vorzulegen, die auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren (\u00a7 305 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 InsO) einzureichen sind. Dies sind insbesondere<\/p>\n\n\n\n<ul><li>ein Nachweis \u00fcber die Beteiligung am Erwerbsleben (z. B. Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis,<\/li><li>Eintritt ins Rentenalter),<\/li><li>ein Verzeichnis des vorhandenen Verm\u00f6gens und des Einkommens (Verm\u00f6gensverzeichnis),<\/li><li>eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Verm\u00f6gensverzeichnisses (Verm\u00f6gens\u00fcbersicht),<\/li><li>ein Gl\u00e4ubigerverzeichnis einschlie\u00dflich Auflistung der Verbindlichkeiten,<\/li><li>ein Schuldenbereinigungsplan, aus dem sich ergibt, welche Zahlungen in welcher Zeit geleistet werden, zudem sind Angaben zur Herkunft der Mittel erforderlich,<\/li><li>ein Nachweis,<ul><li>ob und inwieweit B\u00fcrgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten zugunsten Dritter bestehen und welche Zahlungen darauf geleistet werden bzw. noch zu erbringen sind,<\/li><li>ob und ggf. welche Schenkungen und Ver\u00e4u\u00dferungen in den letzten zehn Jahren an nahe Angeh\u00f6rige bzw. sonstige Personen erfolgt sind,<\/li><li>ob Rechte und Anspr\u00fcche aus Erbf\u00e4llen bestehen bzw. zu erwarten sind (z. B. Pflichtteilsanspr\u00fcche),<\/li><\/ul><\/li><li>eine Erkl\u00e4rung,<ul><li>dass Verm\u00f6gen aus Erbschaften bzw. Erbrechten und Schenkungen zur H\u00e4lfte zur Befriedigung der Gl\u00e4ubigergemeinschaft eingesetzt wird, sowie Verm\u00f6gen, das der Schuldner als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnm\u00f6glichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuh\u00e4nder herausgegeben wird (vgl. \u00a7 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO); ausgenommen sind gebr\u00e4uchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert.<\/li><li>dass au\u00dfer den im Schuldenbereinigungsplan aufgef\u00fchrten keine weiteren Gl\u00e4ubiger vorhanden sind, niemand Sonderrechte (au\u00dfer bei Pfandrechten und Sicherheiten) erhalten hat oder solche versprochen wurden,<\/li><li>dass s\u00e4mtliche Angaben richtig und vollst\u00e4ndig sind.<\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 id=\"h-4-planinhalt\">4. Planinhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Plan muss ein zielgerichtetes Vorgehen des Schuldners erkennen lassen, indem der Schuldner versucht, eine umfassende L\u00f6sung seiner Verschuldungsprobleme gegen\u00fcber allen Gl\u00e4ubigern zu erreichen. Der Vorschlag des Schuldners zur Schuldenbereinigung ist ein Angebot an die Gl\u00e4ubigergemeinschaft, der sich auf alles beziehen kann, was Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gl\u00e4ubigern sein kann. Die Finanzbeh\u00f6rde kann zweckdienliche \u00c4nderungen des Planes verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gl\u00e4ubiger m\u00fcssen durch die Darstellungen im Plan in die Lage versetzt werden, das Angebot des Schuldners verl\u00e4sslich beurteilen zu k\u00f6nnen. Neben zweckdienlich erscheinenden Vereinbarungen zur Schuldenr\u00fcckf\u00fchrung muss der Plan die Einkommens-, Verm\u00f6gens- und Familienverh\u00e4ltnisse des Schuldners enthalten. Der Plan hat ferner Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob und inwieweit B\u00fcrgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gl\u00e4ubiger ber\u00fchrt werden sollen (vgl. \u00a7 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO analog). Er wirkt nicht gegen\u00fcber anderen (Gesamt-)Schuldnern, soweit im Plan hierzu keine Regelungen aufgenommen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Schuldenbereinigungsplan kann Ratenzahlungen oder eine quotenm\u00e4\u00dfige Befriedigung gegen den teilweisen Verzicht auf die Forderungen und Stundung\/Vollstreckungsaufschub im \u00dcbrigen vorsehen. Eine angemessene Schuldenbereinigung kann auch eine Einmalzahlung darstellen. Eine au\u00dfergerichtliche Einigung ist nicht allein deshalb auszuschlie\u00dfen, weil der Plan keine Zahlungen des Schuldners (Null-Plan) vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Daneben kann der Schuldenbereinigungsplan unter anderem folgende Regelungen beinhalten:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Eingriffe in Absonderungsrechte,<br \/>Der mit dem Schuldenbereinigungsplan erfolgende Forderungsverzicht wirkt sich, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar auf akzessorische Sicherheiten wie das Pfandrecht, die B\u00fcrgschaft und die Hypothek, aber auch auf einen noch nicht festgesetzten Haftungsanspruch (vgl. \u00a7 191 Abs. 5 Nr. 2 AO) aus. Ebenso entsteht bei abstrakten Sicherheiten wie der Grundschuld ein schuldrechtlicher R\u00fcckgew\u00e4hranspruch in H\u00f6he des Forderungsverzichts. Die Finanzbeh\u00f6rde kann die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan, der die Beschr\u00e4nkung seiner Forderung vorsieht, davon abh\u00e4ngig machen, dass der Grundschuldgeber \u2013 sei es der Schuldner oder ein Dritter \u2013 auf den schuldrechtlichen R\u00fcckgew\u00e4hranspruch verzichtet, also dinglich \u00fcber die restliche Steuerschuld hinaus haftet.<\/li><li>Lohnabtretungen zugunsten der Gl\u00e4ubiger,<\/li><li>Vereinbarungen in Bezug auf sonstige Sicherheiten,<\/li><li>Anpassungsklauseln f\u00fcr den Fall k\u00fcnftiger ver\u00e4nderter Verh\u00e4ltnisse, insbesondere Verm\u00f6genserwerbe,<\/li><li>Vorbehalt von Aufrechnungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Zeit bis zum Abschluss der Schuldenbereinigung,<\/li><li>Wiederauflebensklausel f\u00fcr den Fall, dass der Schuldner Verpflichtungen aus dem Plan nicht einh\u00e4lt oder<\/li><li>Regelungen, die den Obliegenheiten des Schuldners gem. \u00a7 295 InsO im Verfahren der Restschuldbefreiung entsprechen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 id=\"h-5-entscheidung\">5. Entscheidung<\/h2>\n\n\n\n<h2 id=\"h-5-1-erlassbed-rftigkeit\">5.1 Erlassbed\u00fcrftigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erlassbed\u00fcrftigkeit ist grunds\u00e4tzlich nach den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des Schuldners zu beurteilen. Die wirtschaftliche Lage des Ehegatten oder Lebenspartners kann insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als dem Schuldner wegen des ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs \u00fcber den pf\u00e4ndbaren Teil hinaus Zahlungen zuzumuten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die Zielsetzung der Insolvenzordnung ist eine Billigkeitsma\u00dfnahme nicht deshalb ausgeschlossen, weil z. B. wegen eines Pf\u00e4ndungsschutzes eine Einziehung der Steuer ohnehin nicht m\u00f6glich bzw. die Notlage nicht durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist. Vielmehr ist zu w\u00fcrdigen, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren bzw. ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung erfolgversprechend w\u00e4re. In diesem Falle kann angenommen werden, dass der Erlass dem Schuldner und nicht anderen Gl\u00e4ubigern zugutekommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Dritte (z. B. Angeh\u00f6rige) zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr die teilweise Schuldenbereinigung von bisher und voraussichtlich auch k\u00fcnftig uneinbringlichen R\u00fcckst\u00e4nden eingesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rde ist ma\u00dfgebend, dass die Zahlungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse angemessen sind, alle Gl\u00e4ubiger \u2013 nach Ber\u00fccksichtigung u. a. von Pfandrechten, Sicherheiten \u2013 gleichm\u00e4\u00dfig befriedigt werden und insbesondere dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang erm\u00f6glicht wird. Wurden einzelne Gl\u00e4ubiger in der Vergangenheit ungerechtfertigt bevorzugt, kann es angemessen sein, auf eine h\u00f6here Quote zu bestehen. Es ist in Anlehnung an die Regelung bei der Restschuldbefreiung zumutbar, die pf\u00e4ndbaren Betr\u00e4ge \u00fcber einen angemessenen Zeitraum entsprechend \u00a7 300 InsO an die Gl\u00e4ubiger abzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Andererseits soll der Schuldner im au\u00dfergerichtlichen Verfahren auch nicht bessergestellt werden als bei Durchf\u00fchrung eines Insolvenzverfahrens mit \u2013 ggf. auch verk\u00fcrzter \u2013 Abtretungsfrist. Auch die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Verbraucher, eine Schuldenbereinigung im Wege eines Insolvenzplanverfahrens zu erreichen, kann in die Entscheidung mit einbezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schuldenbereinigungsplan muss erkennen lassen, dass der Schuldner das gesamte Verm\u00f6gen (alle verf\u00fcgbaren und beschaffbaren Mittel) und ggf. f\u00fcr eine gewisse Zeit das k\u00fcnftig pf\u00e4ndbare Einkommen zur Schuldentilgung einsetzt und die angebotenen Zahlungen unter Ber\u00fccksichtigung des vorhandenen Verm\u00f6gens und Einkommens sowie des Alters angemessen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Es sollten alle Gl\u00e4ubiger mit der gleichen Quote befriedigt werden, es sei denn, es bestehen zugunsten Einzelner werthaltige Pfandrechte oder Sicherheiten, die in H\u00f6he des tats\u00e4chlichen Werts vorweg befriedigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-5-2-erlassw-rdigkeit\">5.2 Erlassw\u00fcrdigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Im au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren richtet sich die Entscheidung \u00fcber die Erlassw\u00fcrdigkeit eines Schuldners danach, ob und inwieweit dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>In folgenden Fallkonstellationen liegt demnach grunds\u00e4tzlich keine Erlassw\u00fcrdigkeit vor:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Unzul\u00e4ssigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung<br \/>Dem Schuldner wurde in den letzten elf Jahren Restschuldbefreiung erteilt oder die Restschuldbefreiung in den letzten drei bzw. f\u00fcnf Jahren versagt (\u00a7 287a Abs. 1 und 2 InsO).<\/li><li>Versagung der Restschuldbefreiung<br \/>Unter den Voraussetzungen des \u00a7 290 InsO ist die Restschuldbefreiung u. a. zu versagen, wenn der Schuldner z. B.<ul><li>wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde,<\/li><li>schriftlich unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben \u00fcber seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse gemacht oder<\/li><li>seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren (z. B. \u00fcber Verm\u00f6gen) verletzt hat.<\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Am Schuldenbereinigungsplan nehmen grunds\u00e4tzlich keine Forderungen teil, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen w\u00e4ren (z. B. Forderungen im Zusammenhang mit einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, \u00a7 302 Nr. 1 InsO).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. <\/strong>Einer Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf es nicht (vgl. BMF-Schreiben 1. Oktober 2020 \u2013 IV A 3 \u2013 S-0336 \/ 19 \/ 10006 :001 \u2013 BStBl I S. 989).<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2002 \u2013 IV A 4 \u2013 S-0550-1 \/ 02 \u2013 (BStBl I S. 132). Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht und in das AO-Handbuch aufgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV A 3 &#8211; S-0550 \/ 20 \/ 10008 :001 vom 27.01.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber einen au\u00dfergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Folgendes: 1. 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