{"id":6253,"date":"2012-08-31T07:04:49","date_gmt":"2012-08-31T05:04:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6253"},"modified":"2012-09-26T07:08:08","modified_gmt":"2012-09-26T05:08:08","slug":"wann-sind-steuerbescheide-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-sind-steuerbescheide-nichtig\/","title":{"rendered":"Wann sind Steuerbescheide nichtig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann sind Steuerbescheide nichtig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Erheblich voneinander abweichende Sch\u00e4tzungen des Finanzamtes sind nicht nichtig, solange sich die Ergebnisse nicht in Bescheiden niedergeschlagen haben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger betrieben einen D\u00f6ner-Imbiss. F\u00fcr die Jahre 2003 bis 2008 f\u00fchrte das Finanzamt eine Betriebspr\u00fcfung durch, die eine Verk\u00fcrzung von Einnahmen und Ausgaben ergab. Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens fand ein erster Er\u00f6rterungstermin statt, in dem die zu erwartenden Mehrsteuern auf ca. 800.000 EUR gesch\u00e4tzt wurden. In einem weiteren Termin wurde die Sch\u00e4tzung auf 550.000 EUR reduziert. Ferner bot das Finanzamt bei einer mit weiteren Auflagen verbundenen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung einen Zahlbetrag von 170.000 EUR an. Schlie\u00dflich ergingen Steuerbescheide, die aufgrund von Hinzusch\u00e4tzungen wegen Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel Mehrsteuern von 480.000 EUR festsetzten. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens \u00e4nderte das Finanzamt nochmals die H\u00f6he der Hinzusch\u00e4tzungen. Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, dass derart unterschiedliche Sch\u00e4tzungsergebnisse als willk\u00fcrlich angesehen werden m\u00fcssen und damit nichtig sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwischen den Sch\u00e4tzergebnissen besteht zwar eine erhebliche Differenz, die Ergebnisse haben sich aber nicht in Bescheiden niedergeschlagen. Diese sind jedoch Voraussetzung daf\u00fcr, dass eine willk\u00fcrliche Sch\u00e4tzung anfechtbar wird. Selbst grobe Sch\u00e4tzfehler, die auf Nachl\u00e4ssigkeit oder auf Verkennung der Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls beruhen, machen Bescheide im \u00dcbrigen nur rechtswidrig und nicht nichtig. Auch wenn auf die Kl\u00e4ger durch die erste h\u00f6chste Steuernachforderung im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen Druck ausge\u00fcbt wurde, f\u00fchrt dies nicht zur Nichtigkeit der sp\u00e4teren Bescheide. Wegen der von den Kl\u00e4gern zu vertretenden mangelnden \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten war lediglich eine grobe Sch\u00e4tzung geboten, f\u00fcr die verschiedene Sch\u00e4tzungsmethoden zur Verf\u00fcgung stehen. Das Finanzamt hat zu Recht seiner Sch\u00e4tzung kombinierte Mittelwerte aus der amtlichen Rechtssatzsammlung f\u00fcr Imbisse, Pizzerien und Gastst\u00e4tten zu Grunde gelegt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerpflichtigen gaben durch ihren groben Pflichtversto\u00df Anlass zu einer Sch\u00e4tzung, deren Unsicherheiten nicht zu Lasten des Finanzamtes gehen d\u00fcrfen, solange sich die Beh\u00f6rde innerhalb des Sch\u00e4tzungsrahmens bewegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann sind Steuerbescheide nichtig? Kernaussage Erheblich voneinander abweichende Sch\u00e4tzungen des Finanzamtes sind nicht nichtig, solange sich die Ergebnisse nicht in Bescheiden niedergeschlagen haben. Sachverhalt Die Kl\u00e4ger betrieben einen D\u00f6ner-Imbiss. F\u00fcr die Jahre 2003 bis 2008 f\u00fchrte das Finanzamt eine Betriebspr\u00fcfung durch, die eine Verk\u00fcrzung von Einnahmen und Ausgaben ergab. 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