{"id":62540,"date":"2021-02-26T17:30:14","date_gmt":"2021-02-26T15:30:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62540"},"modified":"2021-02-26T17:30:14","modified_gmt":"2021-02-26T15:30:14","slug":"schadstoffmindernde-schnelle-aufwaermfunktion-beim-audi-sq-5-ist-unzulaessige-abschalteinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadstoffmindernde-schnelle-aufwaermfunktion-beim-audi-sq-5-ist-unzulaessige-abschalteinrichtung\/","title":{"rendered":"Schadstoffmindernde schnelle Aufw\u00e4rmfunktion beim Audi SQ 5 ist unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die bei mehreren 3,0 Liter-Modellen der Audi AG verwendete schadstoffmindernde, sog. schnelle Aufw\u00e4rmfunktion ist eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung und l\u00f6st Anspr\u00fcche wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung der K\u00e4ufer aus. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sprach deshalb in zwei am 24.02.2021 verk\u00fcndeten Urteilen den klagenden K\u00e4ufern Schadensersatz zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beide Kl\u00e4ger nehmen die beklagte Audi AG auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem jeweiligen Erwerb eines Audi SQ5, Emissionsklasse EU6, in Anspruch. In den Fahrzeugen ist ein von der Beklagten selbst hergestellter Motor verbaut; es handelt sich damit nicht um den Motor EA 189 von VW.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hatte Anfang 2018 mitgeteilt, dass u. a. dieses Modell eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung enthalte. Die schadstoffmindernde, sog. schnelle Aufw\u00e4rmfunktion springe nahezu nur im Pr\u00fcfzyklus NEFZ an. Im realen Verkehr unterbleibe diese NOx-Schadstoffminderung. Die Beklagte \u00fcbersandte R\u00fcckrufschreiben an die jeweiligen Kl\u00e4ger mit dem Hinweis auf ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der jeweiligen Kl\u00e4ger wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz abz\u00fcglich einer Nutzungsentsch\u00e4digung Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Kraftfahrzeugs verurteilt. Die Beklagte hafte wegen der Entwicklung eines Motors mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung gegen\u00fcber den Fahrzeugk\u00e4ufern wegen einer vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung. Die vom Bundesgerichtshof zum Dieselskandal in der Grundsatzentscheidung (Urteil vom 25.05.2020 \u2013 VI ZR 252\/19) aufgestellten Voraussetzungen seien auf die hier vorliegende Konstellation \u00fcbertragbar und l\u00e4gen hier vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es sei objektiv sittenwidrig, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert worden sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung nur auf dem Pr\u00fcfstand eingehalten w\u00fcrden. Hier liege eine versteckte Abschalteinrichtung vor. Es seien Parameter f\u00fcr die Motoraufw\u00e4rmfunktion vorgegeben worden, die auf den Pr\u00fcfstand zugeschnitten gewesen seien und gew\u00e4hrleisteten, dass die Funktion dort wirkte. Im realen Stra\u00dfenbetrieb habe die Funktion jedoch nur dann funktioniert, wenn zuf\u00e4llig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorgelegen habe. Es k\u00f6nne nicht angenommen werden, \u201edass die Funktion im realen Stra\u00dfenverkehr eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das von der Beklagten verfolgte Ziel der Erh\u00f6hung ihres Gewinns werde verwerflich, wenn es \u2013 wie hier \u2013 auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige T\u00e4uschung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, des KBA, erreicht werden solle und mit einer \u201eGesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die f\u00fcr den einzelnen K\u00e4ufer m\u00f6glicherweise eintretenden Folgen und Sch\u00e4den als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften \u2026 gleichg\u00fcltig zeigt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die grundlegende strategische Entscheidung zu Entwicklung und Verwendung der unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung sei der Beklagten zuzurechnen. Nach dem unstreitigen Vortrag der jeweiligen Kl\u00e4ger sei sie mit Wissen des vormaligen Vorstands der Beklagten oder zumindest einzelner Vorstandsmitglieder getroffen worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beiden Kl\u00e4ger k\u00f6nnten R\u00fcckzahlung des Kaufpreises abz\u00fcglich einer Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr die Vorteile durch Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidungen sind nicht rechtskr\u00e4ftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zu den Urteilen 4 U 257\/19 und 4 U 274\/19 vom 24.02.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die bei mehreren 3,0 Liter-Modellen der Audi AG verwendete schadstoffmindernde, sog. schnelle Aufw\u00e4rmfunktion ist eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung und l\u00f6st Anspr\u00fcche wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung der K\u00e4ufer aus. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sprach deshalb in zwei am 24.02.2021 verk\u00fcndeten Urteilen den klagenden K\u00e4ufern Schadensersatz zu. 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